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AS 2010 2667

Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe

Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (VATT)

Änderung vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert:

Art. 5 Teilnahme

1 Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehö-

rige des Grenzwachtkorps teilnehmen.

2 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente

bestimmt werden.

Art. 5a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird: a. die Teilnahme an Armeemeisterschaften; b. die Teilnahme von Angehörigen der Armee am Armeewettkampf im Schies- sen während eines Ausbildungsdienstes.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 512.38

2010-0387 2667

Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 2010

2668

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