AS 2011 1119
Bundesgesetz über die Luftfahrt
Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom 1. Oktober 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst:
I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeichnung «BAZL» ersetzt; b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK» ersetzt.
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung3,
Art. 3 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben
Art. 3a 1a. Inter- 1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen nationale Verein- barungen über: a. den grenzüberschreitenden Luftverkehr; b. die Flugsicherheit; c. die Flugsicherung; d. den Austausch von Luftfahrtdaten.
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2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit und über die Flug-
sicherung können insbesondere Bestimmungen enthalten über: a. die Aufsicht, einschliesslich Sanktionen; b. die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse auf internationale Einrichtungen.
3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:
a. Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ent- stehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 19584 abweichen; b. vorsehen, dass die Flugsicherung grenzüberschreitende Gebiete abdecken kann.
4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung
zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flug- sicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rück- griff nehmen.
Art. 3b Einleitungssatz und Bst. d–h Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internatio- nalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über: d. die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen; e. die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse; f. Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte; g. die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal; h. die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luft- fahrtdaten.
Art. 4 Abs. 1
1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den
Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.
Art. 5 und 6 Abs. 2 Aufgehoben
4 SR 170.32
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Art. 6b
6. Gebühren 1 Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.
2 Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.
Art. 8 Randtitel, Abs. 1–3, 5 und 7
2. Flugplatz- 1 Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.
pflicht, Aussen- landungen 2 Der Bundesrat regelt:
a. unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung); b. welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermögli- chen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.
3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken
sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeich- net werden.
5 Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden
des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.
7 Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder
Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der inte- ressierten Kantone an.
Art. 8a 2a. Luftraum- 1 Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest. struktur
2 Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie
geführt wird.
Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23
Absatz 1.
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Art. 22 Randtitel VIII. Flugunfälle und schwere Vorfälle
1. Rettungs- und
Bergungsdienst
Art. 23 Abs. 1
1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die
Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt dem UVEK unverzüglich melden.
Art. 24 3. Untersuchung 1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und a. Allgemeines schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durch- geführt.
2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden.
Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
Art. 25 b. Unter- 1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine suchungsstelle Untersuchungsstelle ein.
2 Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhän-
gig; sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
3 Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle.
Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.
4 Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungs-
stelle an.
5 Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er
kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 15a des Eisenbahn- gesetzes vom 20. Dezember 19575 zusammenlegen.
Art. 26 c. Verfahren 1 Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2 Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhaltes
anordnen: a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
5 SR 742.101
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b. Hausdurchsuchungen; c. Beschlagnahmungen; d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben; e. Autopsien; f. die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten; g. das Einholen von Gutachten.
3 Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen.
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686 anwend- bar.
4 Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen
kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.
5 Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung.
Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmass-
nahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
Art. 26a d. Kosten 1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemes- sung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
2 Die Bergungskosten trägt der Luftfahrzeughalter, unabhängig davon,
ob die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wird.
3 Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf
dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.
Art. 26b und 26c Aufgehoben
6 SR 172.021
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Art. 27 Abs. 2 Bst. a und 3
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf
die beabsichtigte Betriebsart: a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregis- ter eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vor- gesehenen Flugplatz verfügt;
3 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.
Art. 29 Abs. 1bis und 4 1bis Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.
4 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.
Art. 36d Abs. 1
1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebs-
reglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.
Art. 37 Abs. 1bis 1bis DerBundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmi- gungspflicht ausgenommen sind.
Art. 37d Randtitel und Abs. 1 e. Einladung zur 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Stellungnahme, Publikation und Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung Auflage zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.
Art. 397 11. Flughafen- 1 Der Flughafenhalter kann für die Benützung der und den Zugang zu gebühren den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliess- lich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben.
2 Er entscheidet über eine bestrittene Gebührenrechnung mit Verfü-
gung.
7 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
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3 Die Gebühren umfassen insbesondere folgende Kategorien:
a. Passagiergebühren; b. Sicherheitsgebühren; c. Landegebühren; d. Abstellgebühren; e. Lärm- und Emissions-Zuschläge; f. Nutzungsentgelte für die Benutzung zentraler Infrastruktur; g. Zugangsentgelte für die Flughafenanlagen.
4 Der Flughafenhalter berücksichtigt bei der Festlegung der Gebühren
namentlich die folgenden Kriterien: a. höchstzulässiges Abfluggewicht des Luftfahrzeugs; b. Passagierzahl; c. Lärmerzeugung; d. Schadstoffemission.
5 Die Gebühren dürfen insgesamt maximal in solcher Höhe festgesetzt
werden, dass sie die ausgewiesenen Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht über- steigen.
6 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten und welche Erträge für die
Gebührenberechnung heranzuziehen sind. Erwirtschaftet ein Flugha- fen in anderen als den unmittelbar für den Flugbetrieb notwendigen Geschäftszweigen Erträge, so kann der Bundesrat die Flughafenhalter verpflichten, einen Teil der daraus erzielten Gewinne in die Gebühren- rechnung mit einzubeziehen. Er regelt die Einzelheiten; dabei trägt er den Interessen der Flughafenhalter und der Flughafennutzer sowie dem allgemeinen Marktumfeld und den spezifischen Anforderungen der einzelnen Flughäfen angemessen Rechnung.
7 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Bemessung die Auslas-
tung der Anlagen zum Zeitpunkt der Nutzung zu berücksichtigen ist. Fluggesellschaften mit erheblichem Umsteigeverkehr dürfen im allgemeinen Marktumfeld dadurch nicht benachteiligt werden.
8 Das BAZL hat die Aufsicht über die Gebühren. Bei Streitfällen
zwischen Flughafenhaltern und Flughafennutzern genehmigt es auf Antrag die Gebühren. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 39a 12. Koordination 1 Der Bundesrat regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf von Zeitnischen (Slots) den Flughäfen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz ver- bindlichen internationalen Vorschriften.
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2 Das BAZL bezeichnet die für die Slotkoordination zuständige Stelle.
Es kann die Slotkoordination privaten Organisationen übertragen.
Art. 40 II. Flugsicherung 1 Der Bundesrat regelt den Flugsicherungsdienst.
1. Allgemeines
2 Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an
die Landesgrenzen gebunden.
Art. 40a
2. Übertragung 1 Der Bundesrat kann den zivilen und den militärischen Flugsiche-
der Flugsiche- rungsdienste auf rungsdienst ganz oder teilweise auf eine Aktiengesellschaft übertra- eine Gesellschaft gen.
2 Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie darf nicht gewinnorientiert sein. b. Sie muss gemischtwirtschaftlich sein. c. Der Bund muss die Mehrheit am Kapital und an den Stimmen haben. d. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
3 Sie muss den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst
aufeinander abstimmen.
4 Sie untersteht der Aufsicht durch das BAZL.
Art. 40b 3. Weiterüber- 1 Die Gesellschaft kann bestimmte spezifische Flugsicherungsdienst- tragung von Aufgaben leistungen auf Gesellschaften übertragen, die sich ganz oder teilweise in ihrem Eigentum befinden (Tochtergesellschaften). Die Statuten dieser Tochtergesellschaften bedürfen der Genehmigung des Bundes- rates; dieser legt für jede von ihnen fest: a. die Anforderungen hinsichtlich des Gesellschaftssitzes; b. die von der Gesellschaft zu haltende Mindestbeteiligung und die von ihr zu haltenden Stimmrechte; c. inwieweit die Tochtergesellschaften die gleichen Rechte wie die Gesellschaft geniessen, insbesondere in Bezug auf die Steuerbefreiungen nach Artikel 40e.
2 Die Gesellschaft kann örtliche Flugsicherungsdienste auf den Flug-
platzhalter übertragen.
3 Die Übertragung örtlicher Flugsicherungsdienste bedarf der Geneh-
migung durch das BAZL. Erfordert es die Flugsicherheit, so kann das BAZL die Übertragung auf den Flugplatzhalter anordnen.
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Art. 40c 4. Strategische 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Ziele und Berichterstattung Gesellschaft fest. der Gesellschaft
2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele.
Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
Art. 40d
5. Kapital- 1 Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesell-
ausstattung der Gesellschaft schaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.
2 Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft
gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rech- nungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erst- mals ganz oder teilweise finanzieren.
3 Er finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtun-
gen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bishe- rigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flug- verkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.
4 Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeit-
punkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 40e
6. Steuer- Die Gesellschaft ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und
befreiung der Gesellschaft Gemeinden befreit; vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer.
Art. 40f
7. Anlagen 1 Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des
Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.
2 Die Artikel 37–37t sind sinngemäss anwendbar.
3 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren
zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
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Art. 40g 8. Inanspruch- Der Bund und die Gesellschaft sind berechtigt, für Flugsicherungs- nahme von fremdem anlagen öffentliches und privates Eigentum in Anspruch zu nehmen. Eigentum
Art. 41 Abs. 1 und 1bis
1 Für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses
ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. 1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luft- fahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.
Art. 42 IV. Beschrän- 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hinder- kung des Grund- eigentums nisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsiche- a. Allgemein rungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen).
2 Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch
für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vor- schreiben.
3 Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheits-
zonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafen- halter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL an.
4 Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des
Flughafenhalters handelt das BAZL.
Art. 43 Abs. 1, 3 und 4
1 Der Sicherheitszonenplan ist unter Ansetzung einer Einsprachefrist
von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar zugunsten eines Flughafens im Inland vom Flughafenhalter und zu- gunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom BAZL. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.
3 Das UVEK entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die vom
Flughafenhalter oder vom BAZL vorgelegten Sicherheitszonenpläne.
4 Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung
im kantonalen Amtsblatt verbindlich.
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Art. 44 Abs. 1–3
1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch den Sicherheitszonen-
plan begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.
2 Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Entschä-
digung sind die Verhältnisse bei der Veröffentlichung des Sicherheits- zonenplans im kantonalen Amtsblatt massgebend.
3 Die betroffene Person hat ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit der
Veröffentlichung des Sicherheitszonenplanes anzumelden: a. beim Flughafenhalter, wenn der Sicherheitszonenplan zuguns- ten eines Flughafens im Inland besteht; b. beim BAZL, wenn der Sicherheitszonenplan zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges besteht.
Art. 46 Aufgehoben
Art. 48
4. Bund 1 Der Bund trägt die Aufwendungen:
a. für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrt- hindernisse im Inland ausserhalb des Flughafenbereichs oder zugunsten eines Flughafens im Ausland; b. aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigen- tums im Inland zugunsten eines Flughafens oder einer Flug- sicherungsanlage im Ausland.
2 Die Artikel 45 und 47 bleiben vorbehalten.
Art. 49 VI. Kosten der 1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für die Flugsicherung Sicherung: a. der Streckenflüge; b. der An- und Abflüge auf Flugplätzen.
2 Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt
werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemesse- nen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat kann die Flugplätze in Kategorien einteilen. Dazu
regelt er für jede Kategorie, nach welchen Grundsätzen die Festlegung der Gebühren für die An- und Abflugsicherung erfolgt und aus wel- chen weiteren Mitteln die Flugsicherungskosten für die An- und
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Abflüge zu decken sind. Er trägt dabei auch den Finanzierungsmög- lichkeiten der Standortkantone oder -gemeinden oder Privater Rech- nung.
4 Gebührenerträge einer Kategorie dürfen nicht zur Finanzierung der
Kosten einer anderen Kategorie verwendet werden.
5 Innerhalb einer Flugplatzkategorie kann ein einheitlicher Tarif für
die Gebühren für die An- und Abflugsicherung festgelegt werden.
6 Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des UVEK.
7 Der Bundesrat legt fest:
a. welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind; b. welche Flugsicherungskosten der Bund trägt; c. unter welchen Voraussetzungen ein Flugplatzhalter ermäch- tigt werden kann, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben, ohne selber die Flugsicherungsdienste zu erbringen.
Art. 56 III. Bescheini- 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeug- gungen register eingetragenen Luftfahrzeuge: a. die Eintragung; b. die Lufttüchtigkeit; c. die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültig-
keitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internatio- nalen Vorschriften.
Art. 57 Abs. 1 und 3
1 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flug-
sicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instand- haltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mit- zuführenden Bordpapiere.
3 Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung
des BAZL.
Art. 60 Abs. 1 und 1bis
1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer
Erlaubnis des BAZL:
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a. die Führer von Luftfahrzeugen; b. das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfs- personal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bord- mechaniker; c. Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; d. das Flugsicherungspersonal. 1bis Die Erlaubnis wird befristet.
Art. 61 Aufgehoben
Art. 70 Abs. 1
1 Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetra-
genen Luftfahrzeugs muss gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Luftfahrzeughalter versichert sein. Vorbehalten bleibt Artikel 71.
Art. 75 Abs. 1 und 5
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Perso-
nen, Reisegepäck, Gütern und Tieren, über die Haftpflicht des Trans- portführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern sowie über die Versicherungspflicht. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.
5 Aufgehoben
Art. 91 II. Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Verkehrsregeln verletzt; b. Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; c. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebe- nen Papiere zu besitzen; d. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderun- gen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt; e. Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet; f. gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebs- reglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen die- nen:
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1. Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
2. Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen
durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sons- tige Benützer; g. als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; h. die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt; i. gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestim- mung an ihn gerichtete Verfügung verstösst; b eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.
3 Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a–e und i sowie
Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4 Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wieder-
holt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund interna- tionaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 101b 3. An Erbringer 1 Der Bund kann Ertragsausfälle eines Erbringers von Flugsicherungs- von Flugsiche- rungsdienst- diensten für Leistungen im benachbarten Ausland vorübergehend leistungen übernehmen, bis die Entschädigung mit diesem Staat vereinbart ist.
2 Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil
der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll. Der Bund übernimmt sie während längstens neun Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2010 dieses Gesetzes.
Art. 103b V. Aus- und Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Weiterbildung , Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Spar- Entwicklung ten der Luftfahrt.
Art. 103c und 103d Aufgehoben
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Art. 107a IIIa. Datenschutz 1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach 1. Bearbeitung diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisa- von Personen- daten tionen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor- derlichen Personendaten.
2 Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schüt-
zenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, betreffend: a. das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse
allfälliger weiterer Abklärungen),
2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruf-
licher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
3. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und
intellektuelle Eignung); b. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sank- tionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3 Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a. schweizerische Luftverkehrsunternehmen; b. ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb inner- halb der Schweiz; c. Herstellerbetriebe; d. Instandhaltungsbetriebe; e. Betreiber von Infrastrukturanlagen; f. Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4 Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungs-
dienste können für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenemp- fänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisato- rischen Schutzmassnahmen.
5 Die datenbearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetz-
lichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten.
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Luftfahrtgesetz AS 2011
Art. 107b 2. Zugriffsrechte 1 Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthalte- nen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
2 Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten
Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.
Art. 108a IVa. Grund- 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicher- legende Anfor- derungen an die heit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Sicherheit im Luftverkehr Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften und berücksichtigt den Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit.
2 Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung ver-
mutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften,
insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen nach Absatz 2, dem BAZL übertragen.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2010 1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Oktober 2010 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Flugunfallkommission (EFUK; bisheriger Art. 26 Abs. 18) hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die EFUK bleibt bis zum Abschluss des letzten Verfahrens bestehen. 2 Der Bundesrat kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung vorsehen, dass Gebührenerträge einzelner Flugplatz- kategorien, abweichend von Artikel 49 Absatz 4 und soweit die gemäss bilateralen Abkommen anwendbaren europäischen Vorschriften keine gegenteiligen Bestim- mungen enthalten, zur Finanzierung der Kosten anderer Flugplatzkategorien ver- wendet werden dürfen.
3 Er legt fest, welche Beträge zwischen welchen Kategorien verschoben werden
dürfen.
III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
8 AS 1994 3010
1134
Luftfahrtgesetz AS 2011
IV
Koordination mit der Strafprozessordnung Tritt die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20079 nach diesem Gesetz oder gleichzeitig mit ihm in Kraft tritt, so fallen die Änderungen des Luftfahrtgesetzes und des Eisenbahngesetzes, welche die Strafprozessordnung in Anhang 1 Ziffer II Ziffern 22 und 25 vorsieht, dahin.
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Artikel 49 Absätze 3–5 tritt zusammen mit derjenigen Änderung des Bundes-
gesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer in Kraft, die die Verteilung der für den Luftverkehr bestimmten Erträge aus der Mineralölsteuer regelt.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.
Nationalrat, 1. Oktober 2010 Ständerat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2011 unbenützt abge-
laufen.11
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. April 2011 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 8 Absatz 1 und 2, 24–26c, 39 sowie Anhang (Ziff. III) werden zu einem
späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 SR 312.0
10 SR 725.116.2; BBl 2010 6523
11 BBl 2010 6585
1135
Luftfahrtgesetz AS 2011
Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195712 wird wie folgt geändert:
Art. 14a Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem UVEK unverzüglich melden.
Art. 15 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren
Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen wird eine Untersuchung durchgeführt.
2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung
sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
Art. 15a Untersuchungsstelle
1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungs-
stelle ein. 2 Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet. 3 Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle. Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.
4 Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.
5 Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit
der Untersuchungsstelle nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
194813 zusammenlegen.
Art. 15b Verfahren der Untersuchungsstelle 1 Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2 Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können; b. Hausdurchsuchungen; c. Beschlagnahmungen; d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
12 SR 742.101 13 SR 748.0
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Luftfahrtgesetz AS 2011
e. Autopsien; f. die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten; g. das Einholen von Gutachten; 3 Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 196814 anwendbar.
4 Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb
von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden. 5 Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die
Veröffentlichung der Berichte.
Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
Art. 86a Bst. g Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: g. seine Pflicht nach Artikel 14a verletzt, Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen unverzüglich zu melden.
14 SR 172.021
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