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AS 2011 1415

Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

vom 30. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811; gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073

werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.).

2 Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die

über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz aus- gestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen.

SR 946.39

2011-0090 1415

Ursprungsregelnverordnung AS 2011

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt: a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein4 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein5; und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten6 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).

Art. 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; c. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19947 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung statt- gefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 19838 über das Har- monisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i. Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems;

4 Siehe SR 0.631.112.514

5 Siehe SR 0.631.112.136

6 Siehe SR 632.911 Anhang 1

7 SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9

8 SR 0.632.11

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j. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein sol- ches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Ursprungskriterien

1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in

diesem Land: a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormateria- lien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

2 Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begüns-

tigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

3 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in

der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

4 Soweit die Europäische Union, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von

Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Union9, Norwe- gens10 und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimal- behandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Norwegens

oder der Türkei, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Arti- kel 19 gilt sinngemäss. 6 Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die Europäische Union, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder

hergestellt gelten:

9 Siehe SR 0.632.401.021

10 Siehe SR 0.632.315.981

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a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachte- ten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind; e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden; g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind; h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buch- stabe g hergestellt worden sind; i. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchsta- ben a–k hergestellt worden sind.

Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausrei-

chend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der

Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.

3 Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungs-

eigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.

4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines

Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Ver- arbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich

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des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz einge- führten Vormaterialien.

5 In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungsei-

genschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschrei- tet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.

6 Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung 1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unab- hängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist: a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d. Bügeln von Textilien und Textilwaren; e. einfaches Anstreichen oder Polieren; f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammen- stellens von Sortimenten); k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, oder Schachteln, Befestigen auf Karton oder Brettchen sowie alle anderen ein- fachen Verpackungsvorgänge; l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denatu- rierung von Erzeugnissen; o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

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p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a–o genannten Be- oder Verarbeitungen; q. Schlachten von Tieren.

2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür

weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.

Art. 8 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige

Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems mass- gebend ist.

2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmoni-

sierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungs- bestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar. 3 Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

4 Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten

System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisier-

ten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind.

2 Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne

Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

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a. Energie und Brennstoffe; b. Anlagen und Ausrüstung; c. Maschinen und Werkzeuge; d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12 Buchmässige Trennung

1 Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormate-

rialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweize- rischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

2 Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von

allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3 Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode

nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeug- nisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jeder- zeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lager- bestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buch- führungsgrundsätzen aufzuzeichnen. 4 Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungs- nachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizeri- schen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

5 Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung

gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte: a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung

1 Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss

angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;

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b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regional- zusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestim- mungen dieser Verordnung entspricht; c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfül- len; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraus- setzungen nach den Buchstaben a–c der Schweiz bekanntgegeben hat.

2 Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5

aufgeführt.

3 Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen

die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 14 Regionale Kumulierung

1 Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses ent-

weder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regio- nalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.

2 Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses

hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.

3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses

be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.

Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes

1 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusam-

menschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammen- schlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern: a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der ver- wendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regional- zusammenschlusses; und b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehand- lungen nach Artikel 7 hinausgeht. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.

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3 Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwen- deten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.

4 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die

aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet wor- den sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

3. Abschnitt:

Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

Art. 16

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Zustimmung des

Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200711 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansied- lung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.

2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffen- den Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verun- möglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte; b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investi- tionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde; c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.

3 Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur

Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern; c. das Herstellungsverfahren;

11 SR 632.911

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d. die Wertsteigerung; e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f. den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer.

4 Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten

die Absätze 1–3 sinngemäss.

3. Kapitel: Territoriale Anforderungen

Art. 17 Territorialitätsprinzip

1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigen-

schaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbre- chung erfüllt werden.

2 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im

begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betref- fende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.

3 Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land

oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitun- gen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.

Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausge- führt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behan- delt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.

Art. 19 Unmittelbare Beförderung

1 Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus

dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden. 2 Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse:

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a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Län- dern, sofern:

1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliess-

lich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist,

2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter

Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und

3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in

dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wieder verpackt worden sind; c. die über das Gebiet der Europäischen Union, Norwegens, oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern:

1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr

gelangt sind, und

2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen

aufgeteilt worden sind; d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstig- ten Landes oder der Schweiz befördert werden. 3 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird: a. ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit:

1. einer genauen Warenbeschreibung,

2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der

Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz- ten Schiffe oder sonstigen Transportmittel,

3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse

im Durchfuhrland; oder c. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.

4 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses

dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusam- menschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.

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Art. 20 Ausstellungen

1 Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu

einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass: a. der Ausführer die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wur- den, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

2 Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A

vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnis- se und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. 3 Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstal- tungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

4. Kapitel: Ursprungsnachweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Art des Ursprungsnachweises

1 Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den

schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder b. ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstig- ten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder c. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.

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2 Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Arti-

kel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.

Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise

1 Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privat-

personen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungs- nachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferen- zen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.

2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die:

a. gelegentlich stattfinden; b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp- fänger bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen; c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.

3 Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Schweizer Franken nicht überschrei-

ten.

Art. 23 Abweichungen und Formfehler

1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis

und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein- fuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2 Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen

nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.

2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse nach Formular A

Art. 24 Antrag und Ausstellung

1 Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle

des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertre- ters ausgestellt.

2 Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen,

dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt wer- den kann.

3 Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die

Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.

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Art. 25 Ausfüllen des Formulars

1 Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig aus-

zufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist. 2 Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugel- schreiber und in Druckschrift geschehen. 3 Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestim- mungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Europäische Union», «Norwegen» oder «Türkei» zulässig. Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.

Art. 26 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union Norwegens oder der Türkei

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regie-

rungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungs- zeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union in Nor- wegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.

2 Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den

Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL UE» oder «EU CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULA- TION» «CUMUL TURQUIE» oder «TURKEY CUMULATION». tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Norwe- gen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.

Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.

Art. 28 Vorlagefrist

1 Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung

durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen.

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2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeug-

nisse annehmen, wenn: a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.

Art. 29 Nachträgliche Ausstellung

1 Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für

die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind. 2 Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst aus- stellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.

3 Nachträglich

ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.

Art. 30 Duplikate

1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der

Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten. 2 Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.

Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen

1 Für jede Sendung ist ein Ursprungszeugnis zu erstellen.

2 Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zoll-

behörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisier- ten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzu- legen.

Ursprungsregelnverordnung AS 2011

3. Abschnitt: Ersatzursprungszeugnisse

Art. 32 Grundsatz

1 Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein

oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollüberwachung stehen; und b. die Ursprungszeugnisse bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.

2 Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder

ausgestellt werden, die nach Norwegen in die Türkei oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wiederausgeführt werden.

3 Die Artikel 24–31 gelten für Ersatzursprungszeugnisse sinngemäss.

Art. 33 Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen

1 Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach For-

mular A auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers aus.

2 Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist Folgendes zu beachten:

a. Im Feld oben rechts («Délivré en …»/«Issued in …») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben. b. Im Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. c. Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. d. In die Felder 3–9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 26 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten. e. Im Feld 4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprüng- lichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzu- bringen. f. Im Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzu- tragen. g. Im Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Wiederausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

3 Sofern der Wiederausführer Feld 12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und

Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.

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Art. 34 Sichtvermerk der Zollbehörden

1 Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld 11 anzubringen.

Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.

2 Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und

die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatz- ursprungszeugnisses ein.

3 Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person kann die Zollbehörde eine Fotokopie

des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatz- ursprungszeugnis beifügen.

4. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung

Art. 35

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:

a. von einem ermächtigten Ausführer in der Schweiz, der über eine Bewilli- gung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 197212 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Wirtschaftsgemeinschaft; b. von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert (Ab-Werk-Preis) 10 300 Schweizer Franken nicht übersteigt.

2 Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner:

a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufüllen und eigenhändig zu unter- schreiben; ermächtigte Ausführer sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit. b. Die Erklärung ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei gilt Arti- kel 26 sinngemäss. c. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regie- rungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen. d. Der Ausführer muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungs- nachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

12 SR 0.632.401

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5. Abschnitt:

Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören

Art. 36 Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regio- nalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstig- ten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.

Art. 37 Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz

1 Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen

Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstig- ten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.

2 Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im

begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 36 vorliegen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte

Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

6. Abschnitt: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Art. 38

1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zoll-

behörden auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.

2 Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Ausführer oder sein

Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus- gestellt werden kann.

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3 Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes:

a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen. b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugel- schreiber und in Druckschrift geschehen. c. Der Ausführer oder sein Vertreter trägt im Feld 2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.

4 Die Artikel 24–31 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeug-

nissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.

5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit

1. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

1 Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise;

sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2 In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des

Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entwe- der an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.

3 Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie

alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises bei- zufügen.

4 Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des

begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schlies- sen lassen.

5 Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber

zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezo- gen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können. 6 Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 35 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.

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Art. 40 Fristen und Verfahren

1 Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von

Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.

2 Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten

Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.

3 Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende

Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.

4 Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.

Art. 41 Provisorische Veranlagung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nach- träglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.

Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

Art. 43 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise

1 Die schweizerischen Zollbehörden leisten der Europäischen Union, Norwegen und

der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestell- ten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.

2 Sieleisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen

Union Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.

3 Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses

Kapitels sinngemäss.

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2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit

Art. 44 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken

1 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die

Ausstellung und die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formu- lar A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.

2 Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die

Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.

Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder 1 Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstel- lung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.

2 Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben

darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchge- führt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.

3 Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der

Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu: a. Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die für die Durchführung und die Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Ver- fahren in dem betreffenden Land erforderlich sind und gegebenenfalls die Vorschriften zu erlassen, die für die Anwendung der Kumulierung nötig sind; b. dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden mit den schweizerischen Zollbehörden zusammenarbeiten.

4 Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin:

a. die von den schweizerischen Zollbehörden beantragte Unterstützung zu leis- ten bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung des Allgemei- nen Präferenzensystems der Schweiz in dem betreffenden Land, insbeson- dere bei Kontrollbesuchen; b. die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen zu überprüfen, einschliesslich der gegebenenfalls von den schweizerischen Zollbehörden im Rahmen von nachträglichen Prüfungen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 39–42.

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5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss

Absatz 3 mit.

Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation

1 Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt

die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungs- zeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.

2 Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A

sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antrags- formulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformu- lare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. April 199613 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.

Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

30. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

13 AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833

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Anhang 1 (Art. 6)

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1

1.1 Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse; die Tatsache, dass

ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzensystem der Schweiz fällt.

1.2 In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäss Artikel 6 zu

erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jewei- ligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a. durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten; b. infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Har- monisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien; c. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt; d. die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten

Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver- wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist oder sind in Spalte 3 eine oder mehrere Regeln vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel oder Regeln in Spalte 3 nur für denjenigen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position nach Artikel 6 Absatz 1 (Kap. 1–24 des Harmonisierten Systems).

2.2 Sind in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst

oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form gehalten, so bezieht sich die ent- sprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten

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System in die Positionen des betreffenden Kapitels oder in jede der Positio- nen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3 Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene

Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Position, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4 Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt,

so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

2.5 Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten

Ländern gelten weniger strenge Regeln. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten – a) und b) – gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die am wenigsten entwickelten Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder aufgeführt ist.

Bemerkung 3

3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungs-

eigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse ver- wendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % (ggf 70 % für ein am wenigsten entwickeltes Land) des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi- tion ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigen- schaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen

Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvor- gang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigen- schaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei-

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tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3 Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet

werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenen- falls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormateria- lien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als

einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208–5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem

bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedin- gung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Tex- tilien siehe auch Bemerkung 6.2). Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe.

Bemerkung 4

4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf

alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbei- tungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

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4.2 Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide

der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101– 5105, Baumwolle der Nrn. 5201–5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301–5305.

4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für

die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst- licher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwen- det werden können.

4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinn-

fasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501–5507.

Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so

werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamt- gewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden,

die aus mindestens zwei textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide; – Wolle; – grobe Tierhaare; – feine Tierhaare; – Rosshaar; – Baumwolle; – Materialien für die Papierherstellung und Papier; – Flachs; – Hanf; – Jute und andere textile Bastfasern; – Sisal und andere textile Agavefasern; – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; – synthetische Filamente; – künstliche Filamente; – elektrische Leitfilamente; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;

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– synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyetherseg- menten, auch umsponnen; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyesterseg- menten, auch umsponnen; – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminium- pulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist; – andere Erzeugnisse der Position 5605; – Glasfasern; – Metallfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigen- schaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern einge- reiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Misch- erzeugnisse sind.

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Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund- materialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Misch- erzeugnis.

5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen

mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer

Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminium- folie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunst- stoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese

Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vor- materialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert

8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören, können ohne

Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt ver- wendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textiler- zeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss

aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2707 und 2713 gelten:

a. die Vakuumdestillation; b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken; d. das Reformieren;

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e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g. die Polymerisation; h. die Alkylierung; i. die Isomerisation.

7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710–2712 gelten:

a. die Vakuumdestillation; b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken; d. das Reformieren; e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g. die Polymerisation; h. die Alkylierung; i. die Isomerisation; k. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Ver- wendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeug- nisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266- 59 T); l. nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausge- nommen einfaches Filtern; m. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasser- stoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe- feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n. nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

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p. nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kris- tallisation.

7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen

wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigen- schaft.

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Liste Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

1108 Stärke; Inulin Herstellen aus Ursprungserzeugnissen

der Kapitel 7 und 10 ex 1901 Malzextrakt; Nah- Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, rungsmittelzubereitun- die unter andere Positionen fallen als das Fertig- gen aus Mehl, Griess, produkt. Es darf jedoch kein Zucker der Position Stärke oder Malzextrakt, 1701 verwendet werden. keinen Kakao enthal- tend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als

40 Gewichtsprozent, als

vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder ge- nannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 ex 1904 Nahrungsmittel auf der Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, Grundlage von Getreide, die alle Ursprungserzeugnisse sind durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Cornflakes) ex 1905 Backwaren oder Kondi- Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, toreiwaren auch Kakao die unter andere Positionen fallen als das Fertig- enthaltend; Hostien, produkt. Es dürfen keine Waren des leere Oblatenkapseln Kapitels 11 verwendet werden der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrock- nete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, und Steine; Gips, Kalk ausgenommen aus Vormaterialien derselben und Zement; ausge- Position wie die hergestellte Ware nommen: oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2519 Natürliches Magnesi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, umcarbonat (Magnesit), ausgenommen aus Vormaterialien derselben gebrochen, in luftdicht Position wie die hergestellte Ware. verschlossenen Behält- Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat nissen; Magnesiumoxid, (Magnesit) verwendet werden.

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(1) (2) (3)

auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesin- terte) Magnesia Kapitel 26 Erze, Schlacken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, und Aschen ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27 Mineralische Brenn- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, stoffe, Mineralöle und ausgenommen aus Vormaterialien derselben Erzeugnisse ihrer Position wie die hergestellte Ware Destillation; bituminöse oder Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2707 Öle, in denen die Raffination und/oder ein oder mehrere aromatischen Bestand- begünstigte(s) Verfahren14 teile gegenüber den oder nicht aromatischen Bestandteilen gewichts- andere Verfahren, bei denen alle verwendeten mässig überwiegen und Vormaterialien in eine andere Position als die die ähnlich sind den hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Mineralölen und ande- Vormaterialien derselben Position wie die herge- ren Erzeugnissen der stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- Destillation des Hoch- wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten temperatur-Steinkohlen- Ware nicht überschreitet teers, bei deren Destilla- tion bis 250 °C mindestens 65 % Vol übergehen (einschliess- lich der Benzin-Benzol- Gemische), zur Ver- wendung als Kraft- oder Heizstoffe

2710 Erdöl und Öle aus Raffination und/oder ein oder mehrere

bituminösen Mineralien, begünstigte(s) Verfahren15 andere als rohe Öle; oder anderweitig weder genannte noch inbegrif- andere Verfahren, bei denen alle verwendeten fene Zubereitungen mit Vormaterialien in eine andere Position als die einem Gewichtsanteil an hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Erdölen oder Ölen aus Vormaterialien derselben Position wie die herge- bituminösen Mineralien stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- von 70 % oder mehr, in wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten denen diese Öle den Ware nicht überschreitet wesentlichen Bestand- teil bilden; Ölabfälle

14 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufge- führt.

15 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

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2711 Erdgas und andere Raffination und/oder ein oder mehrere

gasförmige Kohlen- begünstigte(s) Verfahren16 wasserstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712 Vaselin; Paraffin, Raffination und/oder ein oder mehrere

mikrokristallines Erd- begünstigte(s) Verfahren17 ölwachs, «slack wax», oder Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Mineralwachse und Vormaterialien in eine andere Position als die ähnliche, durch hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Synthese oder andere Vormaterialien derselben Position wie die herge- Verfahren gewonnene stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- Erzeugnisse, auch wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten gefärbt Ware nicht überschreitet

2713 Petrolkoks, Bitumen Raffination und/oder ein oder mehrere

aus Erdöl und andere begünstigte(s) Verfahren18 Rückstände aus Erdölen oder oder Ölen aus bituminö- sen Mineralien andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 28 Anorganische chemi- a) b) sche Erzeugnisse; Am wenigsten entwi- Andere begünstigte anorganische oder ckelte Länder (least Länder organische Verbindun- developed countries, Herstellen aus Vorma- gen von Edelmetallen, LDC)–) terialien jeder Posi- radioaktiven Elementen, Herstellen aus Vormate- tion, ausgenommen Seltenerdmetallen oder rialien jeder Position, aus- aus Vormaterialien Isotopen; ausgenom- genommen aus Vormate- derselben Position wie men: rialien derselben Position die hergestellte Ware. wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vorma- Jedoch dürfen Vormate- terialien derselben rialien derselben Position Position wie die wie die hergestellte Ware hergestellte Ware verwendet werden, wenn verwendet werden,

16 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

17 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

18 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufge- führt.

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(1) (2) (3)

ihr Gesamtwert 20 % des wenn ihr Gesamtwert Ab-Werk-Preises der 20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware nicht Preises der hergestell- überschreitet ten Ware nicht über- oder schreitet Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller verwen- Ab-Werk-Preises der deten Vormaterialien hergestellten Ware nicht 50 % des Ab-Werk- überschreitet Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 2811 Schwefeltrioxid a) b) LDC Andere begünstigte Herstellen aus Schwefel- Länder dioxid Herstellen aus Schwe- oder feldioxid Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormateria- hergestellten Ware nicht lien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat a) b) LDC Andere begünstigte Herstellen aus Dinatrium- Länder tetraboratpentahydrat Herstellen aus oder Dinatriumtetraborat- pentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843 Edelmetalle in kolloi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

dem Zustand; anorgani- einschliesslich anderer Vormaterialien der sche oder organische Position 2843 Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheit- lich; Edelmetallamal- game

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(1) (2) (3)

ex 2852 – Quecksilberverbin- a) b) dungen von inneren LDC Andere begünstigte Ethern und ihren Herstellen aus Vormate- Länder Halogen-, Sulfo-, rialien jeder Position. Herstellen aus Vorma- Nitro- oder Jedoch darf der Wert aller terialien jeder Positi- Nitrosoderivaten verwendeten Vormate- on. Jedoch darf der rialien der Position 2909 Wert aller verwende-

20 % des Ab-Werk- ten Vormaterialien der

Preises der hergestellten Position 2909 20 % Ware nicht des Ab-Werk-Preises überschreiten der hergestellten Ware oder nicht überschreiten Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nichtrialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Quecksilberverbin- a) b) dungen von Nuclein- LDC Andere begünstigte säuren und ihren Sal- Herstellen aus Vormate- Länder zen, auch chemisch rialien jeder Position. Herstellen aus Vorma- nicht einheitlich; Jedoch darf der Wert aller terialien jeder Posi- andere heterocycli- verwendeten Vormateria- tion. Jedoch darf der sche Verbindungen lien der Positionen 2852, Wert aller verwende- 2932, 2933 und 2934 ten Vormaterialien der

20 % des Ab-Werk- Positionen 2852, 2932,

Preises der hergestellten 2933 und 2934 20 % Ware nicht überschreiten des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische a) b) Erzeugnisse; LDC Andere begünstigte ausgenommen: Herstellen aus Vormate- Länder rialien jeder Position, Herstellen aus Vorma- ausgenommen aus Vor- terialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware.

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derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die her- Gesamtwert 20 % des gestellte Ware ver- Ab-Werk-Preises der wendet werden, wenn hergestellten Ware nicht ihr Gesamtwert 20 % überschreitet des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von a) b) Alkoholen dieser LDC Andere begünstigte Position oder von Herstellen aus Vormateri- Länder Ethanol; ausgenommen: alien jeder Position, Herstellen aus Vorma- einschliesslich aus ande- terialien jeder Posi- ren Vormaterialien der tion, einschliesslich Position 2905. Jedoch aus anderen Vormate- dürfen Metallalkoholate rialien der Position dieser Position verwendet 2905. Jedoch dürfen werden, wenn ihr Metallalkoholate Gesamtwert 20 % des dieser Position ver- Ab-Werk-Preises der wendet werden, wenn hergestellten Ware nicht ihr Gesamtwert 20 % überschreitet des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43; Mannitol; D-Glucitol a) b)

2905 44; (Sorbit); Glycerin LDC Andere begünstigte

2905 45 Herstellen aus Vormate- Länder

rialien jeder Unterposi- Herstellen aus Vor- tion, ausgenommen aus materialien jeder Vormaterialien derselben Unterposition, aus- Unterposition wie die genommen aus Vor- hergestellte Ware. Jedoch materialien derselben dürfen Vormaterialien Unterposition wie die derselben Unterposition hergestellte Ware. wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vor-

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verwendet werden, wenn materialien derselben ihr Gesamtwert 20 % des Unterposition wie die Ab-Werk-Preises der hergestellte Ware hergestellten Ware nicht verwendet werden, überschreitet wenn ihr Gesamtwert oder 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestell- Herstellen, bei dem der ten Ware nicht über- Wert aller verwendeten schreitet Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der oder hergestellten Ware nicht Herstellen, bei dem überschreitet der Wert aller ver- wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915 Gesättigte acyclische a) b)

einbasische Carbonsäu- LDC Andere begünstigte ren und ihre Anhydride, Herstellen aus Vormateri- Länder Halogenide, Peroxide alien jeder Position. Herstellen aus Vor- und Peroxysäuren; ihre Jedoch darf der Wert aller materialien jeder Posi- Halogen-, Sulfo-, Nitro- verwendeten Vormateria- tion. Jedoch darf der oder Nitrosoderivate lien der Positionen 2915 Wert aller verwende- und 2916 20 % des ten Vormaterialien der Ab-Werk-Preises der Positionen 2915 und hergestellten Ware nicht 2916 20 % des überschreiten Ab-Werk-Preises der oder hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2932 – Innere Ether und ihre a) b) Halogen-, Sulfo-, LDC Andere begünstigte Nitro- oder Herstellen aus Vormate- Länder Nitrosoderivate rialien jeder Position. Herstellen aus Vorma- Jedoch darf der Wert aller terialien jeder Posi- verwendeten Vormate- tion. Jedoch darf der rialien der Position 2909 Wert aller verwende-

20 % des Ab-Werk- ten Vormaterialien der

Preises der hergestellten Position 2909 20 % Ware nicht überschreiten des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreiten oder

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Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien 70 % des wendeten Vormate- Ab-Werk-Preises der rialien 50 % des hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreitet – Cyclische Acetale a) b) und innere Halbace- LDC Andere begünstigte tale und ihre Halo- Herstellen aus Vormateri- Länder gen-, Sulfo-, Nitro- alien jeder Position Herstellen aus Vor- oder Nitrosoderivate materialien jeder oder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933 Heterocyclische Ver- a) b)

bindungen mit aus- LDC Andere begünstigte schliesslich Stickstoff Herstellen aus Vormate- Länder als Heteroatom(e) rialien jeder Position. Herstellen aus Vor- Jedoch darf der Wert aller materialien jeder Posi- verwendeten Vormateria- tion. Jedoch darf der lien der Positionen 2932 Wert aller verwende- und 2933 20 % des ten Vormaterialien der Ab-Werk-Preises der Positionen 2932 und hergestellten Ware nicht 2933 20 % des überschreiten Ab-Werk-Preises der oder hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934 Nucleinsäuren und ihre a) b)

Salze, auch chemisch LDC Andere begünstigte nicht einheitlich; andere Herstellen aus Vormate- Länder heterocyclische Verbin- rialien jeder Position. Herstellen aus Vor- dungen Jedoch darf der Wert materialien jeder Posi- aller verwendeten tion. Jedoch darf der Vormaterialien der Wert aller verwende- Positionen 2932, 2933 ten Vormaterialien der und 2934 20 % des Positionen 2932, 2933

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Ab-Werk-Preises der und 2934 20 % des hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der überschreiten hergestellten Ware oder nicht überschreiten Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 30 Pharmazeutische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Erzeugnisse Kapitel 31 Düngemittel a) b) LDC Andere begünstigte Herstellen aus Vormate- Länder rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware. derselben Position wie die Jedoch dürfen Vorma- hergestellte Ware ver- terialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die Gesamtwert 20 % des hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der verwendet werden, hergestellten Ware nicht wenn ihr Gesamtwert überschreitet 20 % des Ab-Werk- oder Preises der hergestell- ten Ware nicht über- Herstellen, bei dem der schreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffaus- a) b) züge; Tannine und ihre LDC Andere begünstigte Derivate; Pigmente und Herstellen aus Vormate- Länder andere Farbstoffe; rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- Anstrichfarben und ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Lacke; Kitte; Tinten materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware.

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derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die Gesamtwert 20 % des hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der verwendet werden, hergestellten Ware nicht wenn ihr Gesamtwert überschreitet 20 % des Ab-Werk- oder Preises der hergestell- ten Ware nicht über- Herstellen, bei dem der schreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 33 Etherische Öle und a) b) Resinoide; zubereitete LDC Andere begünstigte Riechstoffe, Körper- Herstellen aus Vormate- Länder pflege- und Schön- rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- heitsmittel; ausgenom- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- men: materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware. derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die Gesamtwert 20 % des hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der verwendet werden, hergestellten Ware nicht wenn ihr Gesamtwert überschreitet 20 % des Ab-Werk- oder Preises der hergestell- ten Ware nicht über- Herstellen, bei dem der schreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3301 Etherische Öle (auch a) b) terpenfrei gemacht), LDC Andere begünstigte einschliesslich fester Herstellen aus Vormate- Länder (konkreter) oder absolu- rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- ter; Resinoide; Extrak- einschliesslich aus Vor- materialien jeder Posi- tions-Oleoresine; materialien einer anderen tion, ausgenommen

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Konzentrate etherischer Warengruppe19 dieser aus Vormaterialien Öle in Fetten, nicht- Position. Jedoch dürfen derselben Position wie flüchtigen Ölen, Wach- Vormaterialien derselben die hergestellte Ware. sen oder ähnlichen Warengruppe wie die Jedoch dürfen Vor- Stoffen, durch Enfleu- hergestellte Ware ver- materialien derselben rage oder Mazeration wendet werden, wenn ihr Position wie die gewonnen; terpenhaltige Gesamtwert 20 % des hergestellte Ware Nebenerzeugnisse aus Ab-Werk-Preises der verwendet werden, der Herstellung etheri- hergestellten Ware nicht wenn ihr Gesamtwert scher Öle; destillierte überschreitet 20 % des Ab-Werk- aromatische Wässer und oder Preises der hergestell- wässerige Lösungen ten Ware nicht über- etherischer Öle Herstellen, bei dem der schreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, grenzflächenaktive ausgenommen aus Vormaterialien derselben Stoffe, zubereitete Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Waschmittel, zuberei- Vormaterialien derselben Position wie die herge- tete Schmiermittel, stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- künstliche Wachse, wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten zubereitete Wachse, Ware nicht überschreitet Putzmittel, Kerzen und oder ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Dentalwachse und Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Zubereitungen zu hergestellten Ware nicht überschreitet zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: ex 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Minera- lien oder von paraffi- nischen Rückständen

19 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

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Kapitel 35 Eiweissstoffe; Erzeug- a) b) nisse auf der Grundlage LDC Andere begünstigte modifizierter Stärken; Herstellen aus Vormate- Länder Klebstoffe; Enzyme rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware, bei dem der derselben Position wie Wert aller verwendeten die hergestellte Ware, Vormaterialien 70 % des bei dem der Wert Ab-Werk-Preises der aller verwendeten hergestellten Ware nicht Vormaterialien 50 % überschreitet des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Spreng- a) b) stoffe; pyrotechnische LDC Andere begünstigte Artikel; Zündhölzer; Herstellen aus Vormate- Länder Zündmetalllegierungen; rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- leicht entzündliche ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Stoffe materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware. derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die her- Gesamtwert 20 % des gestellte Ware ver- Ab-Werk-Preises der wendet werden, wenn hergestellten Ware nicht ihr Gesamtwert 20 % überschreitet des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotogra- a) b) fischen oder kinemato- LDC Andere begünstigte grafischen Zwecken Herstellen aus Vormate- Länder rialien jeder Position, aus- Herstellen aus Vor- genommen aus Vormate- materialien jeder Posi- rialien derselben Position tion, ausgenommen wie die hergestellte Ware. aus Vormaterialien Jedoch dürfen Vormateri- derselben Position wie alien derselben Position die hergestellte Ware. wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vor-

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verwendet werden, wenn materialien derselben ihr Gesamtwert 20 % des Position wie die her- Ab-Werk-Preises der gestellte Ware ver- hergestellten Ware nicht wendet werden, wenn überschreitet ihr Gesamtwert 20 % oder des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Herstellen, bei dem der nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeug- a) b) nisse der chemischen LDC Andere begünstigte Industrie; ausgenom- Herstellen aus Vormate- Länder men: rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware. derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die her- Gesamtwert 20 % des gestellte Ware ver- Ab-Werk-Preises der wendet werden, wenn hergestellten Ware nicht ihr Gesamtwert 20 % überschreitet des Ab-Werk-Preises oder der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller verwen- hergestellten Ware nicht deten Vormaterialien überschreitet 50 % des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert a) b) LDC Andere begünstigte Raffinieren von rohem Länder Tallöl Raffinieren von rohem oder Tallöl Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate-

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hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, a) b) gereinigt LDC Andere begünstigte Reinigen durch Destillie- Länder ren oder Raffinieren von Reinigen durch rohem Sulfatterpentinöl Destillieren oder oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3806 Harzester a) b) LDC Andere begünstigte Raffinieren von Harzsäu- Länder ren Raffinieren von oder Harzsäuren Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3807 Schwarzpech, auch a) b) lediglich Pech genannt LDC Andere begünstigte Destillieren von Holzteer Länder oder Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3)

3809 10 Appretur- oder End- a) b)

ausrüstungsmittel, LDC Andere begünstigte Beschleuniger zum Herstellen, bei dem der Länder Färben oder Fixieren Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem von Farbstoffen und Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- andere Erzeugnisse und Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- Zubereitungen (z.B. hergestellten Ware nicht rialien 50 % des zubereitete Schlichte- überschreitet Ab-Werk-Preises der mittel und zubereitete hergestellten Ware Beizmittel), der in der nicht überschreitet Textilindustrie, Papier- industrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegrif- fen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärke- derivaten

3823 Technische einbasische a) b)

Fettsäuren; saure Öle LDC Andere begünstigte aus der Raffination; Länder Herstellen aus Vormateri- technische Fettalkohole alien jeder Position, Herstellen aus Vor- einschliesslich anderer materialien jeder Posi- Vormaterialien der tion, einschliesslich Position 3823 anderer Vormateria- oder lien der Position 3823 Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nichtrialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60 Sorbit, ausgenommen: a) b)

Sorbit der Unterposition LDC Andere begünstigte

2905 44 Herstellen aus Vormateri- Länder

alien jeder Unterposition, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder materialien derselben Unterposition, ausge- Unterposition wie die nommen aus Vormate- hergestellte Ware und der rialien derselben Unterposition 2905 44. Unterposition wie die Jedoch dürfen Vormateri- hergestellte Ware und alien derselben Unterposi- der Unterposition tion wie die hergestellte 2905 44. Jedoch Ware verwendet werden, dürfen Vormaterialien wenn ihr Gesamtwert derselben Unterposi-

20 % des Ab-Werk- tion wie die herge-

Preises der hergestellten stellte Ware verwendet Ware nicht überschreitet werden, wenn ihr

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(1) (2) (3)

oder Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem der hergestellten Ware Wert aller verwendeten nicht überschreitet Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der oder hergestellten Ware nicht Herstellen, bei dem überschreitet der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 39 Kunststoffe und Waren a) b) daraus; ausgenommen: LDC Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware derselben Position wie oder die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nichtrialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus a) b) Polycarbonat- und LDC Andere begünstigte Acrylnitril-Butadien- Herstellen aus Vormateri- Länder Styrol-Copolymeren alien jeder Position, Herstellen aus Vor- (ABS) ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware. Jedoch derselben Position wie dürfen Vormaterialien die hergestellte Ware. derselben Position wie die Jedoch dürfen Vor- hergestellte Ware ver- materialien derselben wendet werden, wenn ihr Position wie die Gesamtwert 50 % des hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der verwendet werden, hergestellten Ware nicht wenn ihr Gesamtwert überschreitet20 50 % des Ab-Werk-

20 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.

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(1) (2) (3)

oder Preises der hergestell- ten Ware nicht über- Herstellen, bei dem der schreitet21 Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des oder Ab-Werk-Preises der Herstellen, bei dem hergestellten Ware nicht der Wert aller ver- überschreitet wendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Polyester a) b) LDC Andere begünstigte Herstellen aus Vormateri- Länder alien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware derselben Position wie oder die hergestellte Ware Herstellen aus Tetra- oder brompolycarbonat Herstellen aus Tetra- (Bisphenol A) brompolycarbonat oder (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3920 Folien und Filme aus a) b) Ionomeren LDC Andere begünstigte Herstellen aus einem Salz Länder eines thermoplastischen Herstellen aus einem Kunststoffs, der ein Salz eines thermoplas- Mischpolymer aus Ethy- tischen Kunststoffs, len und Metacrylsäure, der ein Mischpolymer teilweise neutralisiert aus Ethylen und durch metallische Ionen, Metacrylsäure, teil- hauptsächlich Zink und weise neutralisiert Natrium, ist durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

21 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.

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(1) (2) (3)

oder oder Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien 70 % des wendeten Vormate- Ab-Werk-Preises der rialien 50 % des hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3921 Folien aus Kunststoffen, a) b) metallisiert LDC Andere begünstigte Herstellen aus hochtrans- Länder parenten Polyesterfolien Herstellen aus hoch- mit einer Dicke von transparenten Polyes- weniger als 23 Mikron22 terfolien mit einer oder Dicke von weniger als

23 Mikron23

Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, daraus; ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012 runderneuerte oder

gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollrei- fen, Laufbänder für Luftreifen und Felgen- bänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen Runderneuern von gebrauchten Reifen oder Hohlkammerrei- fen, runderneuert, aus Kautschuk

22 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt. 23 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.

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– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position

4011 oder 4012

oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Pelzfelle) und Leder; ausgenommen aus Vormaterialien derselben ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware 4101 bis 4103 Rohe Häute und Felle Herstellen aus Vormaterialien jeder Position von Tieren der Rinder- viehgattung (ein- schliesslich Büffel) oder von Pferden und ande- ren Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrock- net, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenom- men solche, die durch Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausge- schlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Perga- ment- oder Rohhautle- der noch anders zuge- richtet), auch enthaart oder gespalten, ausge- nommen solche, die durch die Anmerkun-

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(1) (2) (3)

gen 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausge- schlossen sind

4104 bis 4106 Leder und Häute, Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute

gegerbt oder «crust» und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, enthaart, auch gespalten, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, aber nicht zugerichtet oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112, Nach dem Gerben oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

4113 Trocknen zugerichtetes ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Leder Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30,

4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur

dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden Kapitel 42 Lederwaren; Sattler- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, waren; Reiseartikel, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Handtaschen und Position wie die hergestellte Ware ähnliche Behältnisse; oder Waren aus Därmen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstli- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ches Pelzwerk; Waren ausgenommen aus Vormaterialien derselben daraus, ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301 Rohe Pelzfelle (ein- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

schliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschner- zwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103 ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammen- gesetzt: – in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und oder ähnlichen For- Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten men gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

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– andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303 Bekleidung, Beklei- Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten

dungszubehör und oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 andere Waren aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Holzwaren; ausgenom- ausgenommen aus Vormaterialien derselben men: Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4407 Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden tung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als

6 mm, gehobelt,

geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (ein- An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder schliesslich der durch an den Enden verbinden Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperr- holz, mit einer Dicke von höchstens 6 mm , an den Kanten verbun- den, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4410 bis Gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren ex 4413 lierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstat- tungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Verschläge, Trommeln Masse zugeschnittenen Brettern und ähnliche Verpa- ckungsmittel, aus Holz

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ex 4418 – Bauschreiner- und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Zimmermannsarbei- ausgenommen aus Vormaterialien derselben ten, aus Holz Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen vorgerichtet; Holznägel aus Holzdraht der Position 4409 für Schuhe Kapitel 45 Kork und Korkwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 46 Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, macherwaren ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, oder anderen zellulose- ausgenommen aus Vormaterialien derselben haltigen Faserstoffen; Position wie die hergestellte Ware Papier oder Pappe für oder die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 48 Papiere und Pappen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Waren aus Zellstoff, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Papier oder Pappe Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Presseerzeugnisse oder ausgenommen aus Vormaterialien derselben andere Waren der Position wie die hergestellte Ware grafischen Industrie; oder handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schriftstücke und Pläne Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reiss- spinnstoff), gekrempelt oder gekämmt 5004–ex 5006 Garne aus Seide oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren aus Abfällen von Seide von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen24

5007 Gewebe aus Seide oder a) b)

aus Abfällen von Seide: LDC Andere begünstigte Weben25 Länder oder Spinnen von natür- lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinn- Nachbehandlungen fasern oder Extrudie- (wie Reinigen, Bleichen, ren von synthetischen Mercerisieren, Thermo- oder künstlichen fixieren, Aufhellen, Filamentgarnen (oder Kalandrieren, krumpfecht Zwirnen), in jedem Ausrüsten, Fixieren, Fall mit Weben Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), oder wenn der Wert des Weben mit Färben verwendeten unbedruck- oder ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Färben von Garnen hergestellten Ware nicht mit Weben überschreitet oder Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisie- ren, Thermofixieren,

24 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

25 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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(1) (2) (3)

Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet26 ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Tierhaare; Garne und ausgenommen aus Vormaterialien derselben Gewebe aus Rosshaar; Position wie die hergestellte Ware ausgenommen: 5106–5110 Garne aus Wolle, feinen Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren oder groben Tierhaaren von Chemiefasern mit Spinnen27 oder Rosshaar 5111–5113 Gewebe aus Wolle, a) b) feinen oder groben Tier- LDC Andere begünstigte haaren oder Rosshaar: Weben28 Länder oder Spinnen von natür- lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinn- Nachbehandlungen fasern oder Extrudie- (wie Reinigen, Bleichen, ren von synthetischen Merzerisieren, Thermo- oder künstlichen fixieren, Aufhellen, Filamentgarnen, in Kalandrieren, krumpfecht jedem Fall mit Weben Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, oder Ausbessern und Noppen), Weben mit Färben wenn der Wert des oder verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Färben von Garnen Ab-Werk-Preises der mit Weben hergestellten Ware nicht oder überschreitet Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisie- ren, Thermofixieren,

26 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

27 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

28 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet29 ex Kapitel 52 Baumwolle; ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204–5207 Nähgarne und andere Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren Garne aus Baumwolle von Chemiefasern mit Spinnen30 5208–5212 Gewebe aus Baum- a) b) wolle: LDC Andere begünstigte Weben31 Länder oder Spinnen von natür- lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinnfa- Nachbehandlungen sern oder Extrudieren (wie Reinigen, Bleichen, von synthetischen oder Mercerisieren, Thermo- künstlichen Filament- fixieren, Aufhellen, garnen, in jedem Fall Kalandrieren, krumpfecht mit Weben Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, oder Ausbessern und Noppen), Weben mit Färben wenn der Wert des oder mit Beschichten verwendeten unbedruck- oder ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Färben von Garnen hergestellten Ware nicht mit Weben überschreitet oder Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisie- ren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrie-

29 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

30 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

31 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet32 ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Spinnstoffe; Papiergarne ausgenommen aus Vormaterialien derselben und Gewebe aus Papier- Position wie die hergestellte Ware garnen; ausgenommen: 5306–5308 Garne aus anderen Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren pflanzlichen Spinnstof- von Chemiefasern mit Spinnen33 fen; Papiergarne 5309–5311 Gewebe aus anderen a) b) pflanzlichen Spinnstof- LDC Andere begünstigte fen; Gewebe aus Papier- Weben34 Länder garnen: Spinnen von natür- oder lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinnfa- Nachbehandlungen sern oder Extrudieren (wie Reinigen, Bleichen, von synthetischen oder Mercerisieren, Thermo- künstlichen Filament- fixieren, Aufhellen, garnen, in jedem Fall Kalandrieren, krumpfecht mit Weben Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, oder Ausbessern und Noppen), Weben mit Färben wenn der Wert des oder mit Beschichten verwendeten unbedruck- oder ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Färben von Garnen hergestellten Ware nicht mit Weben überschreitet oder Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisie- ren, Thermofixieren,

32 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

33 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

34 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet35 5401–5406 Garne, Monofile und Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Nähgarne aus syntheti- Fasern mit Spinnen schen oder künstlichen oder Filamenten Spinnen von natürlichen Fasern36 5407–5408 Gewebe aus Garnen aus a) b) synthetischen oder LDC Andere begünstigte künstlichen Filamenten: Weben37 Länder oder Spinnen von natür- lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinnfa- Nachbehandlungen sern oder Extrudieren (wie Reinigen, Bleichen, synthetischer oder Mercerisieren, Thermo- künstlicher Filament- fixieren, Aufhellen, garne, in jedem Fall Kalandrieren, krumpfecht mit Weben Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, oder Ausbessern und Noppen), Weben mit Färben wenn der Wert des ver- oder mit Beschichten wendeten unbedruckten oder Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Zwirnen oder Textu- hergestellten Ware nicht rieren mit Weben, überschreitet wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

35 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

36 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

37 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisie- ren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet38 5501–5507 Synthetische oder künst- Extrudieren von Chemiefasern liche Spinnfasern 5508–5511 Garne und Nähgarne aus Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren synthetischen oder von Chemiefasern mit Spinnen39 künstlichen Spinnfasern 5512–5516 Gewebe aus syntheti- a) b) schen oder künstlichen LDC Andere begünstigte Spinnfasern: Weben40 Länder oder Spinnen von natür- lichen und/oder Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinnfa- Nachbehandlungen sern oder Extrudieren (wie Reinigen, Bleichen, von synthetischen oder Mercerisieren, Thermo- künstlichen Filament- fixieren, Aufhellen, garnen, in jedem Fall Kalandrieren, krumpfecht mit Weben Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, oder Ausbessern und Noppen), Weben mit Färben wenn der Wert des oder mit Beschichten verwendeten unbedruck- oder ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Färben von Garnen hergestellten Ware nicht mit Weben überschreitet oder

38 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

39 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

40 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisie- ren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet41 ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder stoffe; Spezialgarne; Spinnen von natürlichen Fasern Bindfäden, Seile und oder Taue; Seilerwaren; ausgenommen: Beflocken mit Färben oder Bedrucken42

5602 Filze, auch imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet: – Nadelfilze Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können – Polypropylen-Filamente der Position 5402, – Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder – Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Posi- tion 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als

9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern43

41 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

42 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

43 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

– andere Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern44

5603 Vliesstoffe, auch im- a) b)

prägniert, bestrichen, LDC Andere begünstigte überzogen oder ge- Jeder Vorgang zur Vlies- Länder schichtet bildung, einschliesslich Extrudieren von Nadeln Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vlies- bildung, einschliess- lich Nadeln

5604 Kautschukfäden und –

kordeln, mit Spinnstoff überzogen; Spinnstoff- garne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Fäden und Schnüre Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren aus Kautschuk, mit ohne Überzug aus Spinnstoffen einem Überzug aus Spinnstoffen – andere Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern45

5605 Metallgarne und metal- Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

lisierte Garne, auch Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen umsponnen, bestehend oder künstlichen Spinnfasern46 aus Spinnstoffgarnen oder aus Streifen und dergleichen der Nrn.

5404 oder 5405, in

Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug

44 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

45 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

46 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

5606 Gimpen, umsponnene Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Streifen und dergleichen Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen der Nr. 5404 oder 5405 oder künstlichen Spinnfasern (andere als solche der oder Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus Spinnen mit Beflocken Rosshaar); Chenillegar- oder ne; Maschengarne Beflocken mit Färben47 Kapitel 57 Teppiche und andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen Bodenbeläge aus oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Spinnstoffen: synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln48 Jedoch können – Polypropylen-Filamente der Position 5402, – Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder – Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Posi- tion 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als

9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

47 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

48 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; a) b) getuftete Spinnstoff- LDC Andere begünstigte erzeugnisse; Spitzen; Weben49 Länder Tapisserien; Posamen- Spinnen von natür- tierwaren; Stickereien; oder lichen und/oder ausgenommen: Bedrucken mit mindes- synthetischen oder tens zwei Vor- oder künstlichen Spinn- Nachbehandlungen fasern oder Extrudie- (wie Reinigen, Bleichen, ren von synthetischen Mercerisieren, Thermo- oder künstlichen fixieren, Aufhellen, Filamentgarnen, Kalandrieren, krumpfecht in jedem Fall mit Ausrüsten, Fixieren, Weben Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), oder wenn der Wert des Weben mit Färben, verwendeten unbedruck- Beflocken oder ten Gewebes 47,5 % des Beschichten Ab-Werk-Preises der oder hergestellten Ware nicht überschreitet Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit min- destens zwei Vor- oder Nachbehandlun- gen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisie- ren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrie- ren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impräg- nieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwen- deten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet50

49 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

50 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

5805 Tapisserien, handge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

webt (Gobelins, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Flandres, Aubusson, Position wie die hergestellte Ware Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit- Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5810 Stickereien am Stück, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Streifen oder Motiven Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901 Gewebe, mit Leim oder Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit

stärkehaltigen Stoffen Beschichten bestrichen, der zum oder Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präpa- rierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwende- ten Art

5902 Reifencordgewebe aus

hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: – mit einem Anteil an Weben textilen Vormateria- lien von nicht mehr als 90 % – andere Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903 Gewebe, mit Kunststoff Weben mit Färben oder mit Beschichten

imprägniert, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nach- geschichtet, andere als behandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri- solche der Nr. 5902 sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

5904 Linoleum, auch zuge- Weben mit Färben oder mit Beschichten51

schnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinn- stoffunterlage, auch zugeschnitten

5905 Wandbezüge aus

Spinnstoffen: – mit Kunststoff Weben mit Färben oder mit Beschichten getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kau- tschuk, Kunststoff oder anderem Mate- rial versehen – andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nach- behandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri- sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet52

5906 Kautschutierte Gewebe,

andere als solche der Nr. 5902: – Gewirke und Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder Gestricke künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken, oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder

51 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

52 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken53 – andere Gewebe aus Extrudieren von Chemiefasern mit Weben synthetischem Fila- mentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 % – andere Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907 Andere Gewebe, Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit

imprägniert, bestrichen Beschichten oder überzogen; bemalte oder Gewebe für Theater- dekorationen, Atelier- Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken hintergründe oder oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nach- behandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri- sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908 Gewebte, geflochtene,

gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstof- fen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder derglei- chen; Glühstrümpfe und schlauchförmig gewirk- te oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert: – Glühstrümpfe, Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für imprägniert Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909–5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstof- fen:

53 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

– Polierscheiben und Weben -ringe, andere als aus Filz der Nr. 5911 – Gewebe, auch a) b) verfilzt, von der auf LDC Andere begünstigte Papiermaschinen Weben54 Länder oder zu anderen Extrudieren von technischen Zwecken Chemiefasern oder verwendeten Art, Spinnen von natür- auch imprägniert lichen und/oder oder bestrichen, synthetischen oder schlauchförmig oder künstlichen Spinnfa- endlos, mit einfacher sern, in jedem Fall mit oder mehrfacher Weben Kette und/oder einfachem oder oder mehrfachem Schuss Weben mit Färben oder flach gewebt, oder mit Beschichten mit mehrfacher Kette Es dürfen nur die und/oder mehr- fachem Schuss der folgenden Fasern verwendet werden: Nr. 5911 – Kokosgarne, – Garne aus Poly- tetrafluorethy- – Garne aus Poly- amid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, – Garne aus aro- matischem Poly- amid, hergestellt durch Polykon- densation von Metaphenylen- diamin und Isophthalsäure, – Monofile aus Polytetrafluor- ethylen56, – Garne aus syn- thetischen Spinnfasern

54 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5. 55 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt 56 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt

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(1) (2) (3)

aus Poly (p-Phenylente rephthalamid), – Garne aus Glas- fasern, bestri- chen mit Phe- noplast und umsponnen mit Acrylfasern57, – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthal- säureharz, 1,4- Cyclohexan- diethanol und Isophthalsäure bestehend – andere Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben58 oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Kapitel 60 Gewirkte oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen gestrickte Stoffe oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

57 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

58 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

Kapitel 61 Bekleidung und Beklei- dungszubehör, gewirkt oder gestrickt: – hergestellt durch a) b) Zusammennähen LDC Andere begünstigte oder sonstiges Herstellen aus Gewirken Länder Zusammenfügen von oder Gestricken Stricken und Konfek- zwei oder mehr zuge- tion (einschliesslich schnittenen oder Zuschneiden)59, 60 abgepassten gewirk- ten oder gestrickten Teilen – andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Form- gestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)61 ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- a) b) dungszubehör, weder LDC Andere begünstigte gewirkt noch gestrickt; Herstellen aus Geweben Länder ausgenommen: Weben mit Konfek- tionieren (einschliess- lich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nach- behandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Ther- mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbes- sern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbe- druckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-

59 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

60 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

61 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet62, 63 ex 6202, Bekleidung für Frauen, a) b) ex 6204, Mädchen oder Klein- LDC Andere begünstigte ex 6206, kinder, bestickt, anderes Es gilt die Regel für das Länder ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Kapitel Weben mit Konfek- ex 6211 dungszubehör für tionieren (einschliess- Kleinkinder, bestickt lich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe

40 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet64, 65 ex 6210 und Feuerschutzausrüstung a) b) ex 6216 aus Geweben, mit einer LDC Andere begünstigte Folie aus aluminisiertem Es gilt die Regel für das Länder Polyester überzogen Kapitel Weben mit Konfek- tionieren (einschliess- lich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)66

62 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

63 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

64 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

65 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

66 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

6213 und 6214 Taschentücher, Zier-

taschentücher, Schals, Umschlagtücher, Hals- tücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe

40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet67 oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhel- len, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Nop- pen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet68, 69 – andere Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhel- len, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Nop- pen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet70, 71

67 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

68 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

69 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

70 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

71 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

6217 Anderes konfektionier-

tes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungs- zubehör, andere als solche der Nr. 6212: – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe

40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet72 – Feuerschutzausrüs- Weben mit Konfektionieren (einschliesslich tung aus Geweben, Zuschneiden) mit einer Folie aus oder aluminisiertem Poly- ester überzogen Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)73 – Einlagen für Kragen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, und Manschetten, ausgenommen aus Vormaterialien derselben zugeschnitten Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere a) b) LDC Andere begünstigte Es gilt die Regel für das Länder Kapitel Weben mit Konfek- tionieren (einschliess- lich Zuschneiden)74 ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Spinnstoffwaren; ausgenommen aus Vormaterialien derselben Warenzusammenstel- Position wie die hergestellte Ware lungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

72 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

73 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

74 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

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(1) (2) (3)

6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche

usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vlies- a) b) stoffen LDC Andere begünstigte Jedes Verfahren zur Länder Vliesbildung einschliess- Extrudieren von lich Nadeln mit Konfek- Chemiefasern oder tionieren (einschliesslich Verwendung von Zuschneiden) natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfah- ren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)75 – andere – bestickt Weben oder Stricken mit Konfektionieren (ein- schliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe

40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet76, 77 – andere Weben oder Stricken mit Konfektionieren (ein- schliesslich Zuschneiden)

6305 Säcke und Beutel zu a) b)

Verpackungszwecken LDC Andere begünstigte Weben oder Stricken mit Länder Konfektionieren (ein- Extrudieren von schliesslich Zuschnei- Chemiefasern oder den) 78 Spinnen von natür- lichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)79

75 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

76 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

77 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

78 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

79 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

6306 Planen (Blachen) und

Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen; Camping- ausrüstungen: – aus Vliesstoffen a) b) LDC Andere begünstigte Jedes Verfahren zur Länder Vliesbildung einschliess- Extrudieren von lich Nadeln mit Konfek- Chemiefasern oder tionieren (einschliesslich von natürlichen Fasern, Zuschneiden) sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vlies- bildung einschliesslich Nadelstanzen – andere Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)80, 81 oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Waren, einschliesslich Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Schnittmuster zum Her- hergestellten Ware nicht überschreitet stellen von Bekleidung

6308 Warenzusammenstel- a) b)

lungen, bestehend aus LDC Andere begünstigte Gewebestücken und Jede Ware in der Waren- Länder Garnen, auch mit zusammenstellung muss Jede Ware in der Zubehör, zum Herstel- die Regel erfüllen, die Warenzusammenstel- len von Teppichen, anzuwenden wäre, wenn lung muss die Regel Tapisserien, bestickten sie nicht in der Warenzu- erfüllen, die anzuwen- Tischdecken oder sammenstellung enthalten den wäre, wenn sie bestickten Servietten wäre. Jedoch dürfen nicht in der Waren- oder ähnlichen Waren Waren ohne Ursprungs- zusammenstellung aus Spinnstoffen, in eigenschaft mitverwendet enthalten wäre. Jedoch Verpackungen für den werden, wenn ihr dürfen Waren ohne Einzelverkauf Gesamtwert 25 % des Ursprungseigenschaft Ab-Werk-Preises der mitverwendet werden, Warenzusammenstellung wenn ihr Gesamtwert nicht überschreitet 15 % des Ab-Werk- Preises der Warenzu- sammenstellung nicht überschreitet

80 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen

Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

81 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ähnliche Waren; Teile ausgenommen aus Zusammensetzungen aus davon; ausgenommen: Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position

6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

lich Schuhoberteile, ausgenommen aus Vormaterialien derselben auch an anderen Sohlen, Position wie die hergestellte Ware als Laufsohlen befes- tigt); herausnehmbare Einlegesohlen, Fersen- stücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren sowie Teile davon Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Teile davon ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, schirme, Spazierstöcke, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Sitzstöcke, Peitschen, Position wie die hergestellte Ware Reitpeitschen und Teile oder davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Daunen und Waren aus ausgenommen aus Vormaterialien derselben Federn oder Daunen; Position wie die hergestellte Ware künstliche Blumen; Waren aus Menschen- haaren ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Gips, Zement, Asbest, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Glimmer oder ähnlichen Position wie die hergestellte Ware Stoffen, ausgenommen: oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6803 Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer oder aus Pressschiefer ex 6812 Waren aus Asbest; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magne- siumcarbonat

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeitetem Glimmer einschliesslich agglome- (einschliesslich agglomeriertem oder rekonstituier- rierter oder rekonstitu- tem Glimmer) ierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Kapitel 69 Keramische Waren a) b) LDC Andere begünstigte Herstellen aus Vormate- Länder rialien jeder Position, Herstellen aus Vorma- ausgenommen aus Vor- terialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware derselben Position wie oder die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006 Glas der Nrn. 7003,

7004 oder 7005, gebo-

gen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit ande- rem Material – Glasplatten (Substra- Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten te) von einer di- (Substraten) der Position 7006 elektrischen Metall- schicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter82 – andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

82 SEMII – «Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated»

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

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7010 Ballons, Korbflaschen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

Flaschen, Flakons, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Töpfe, Verpackungs- Position wie die hergestellte Ware röhrchen, Ampullen und oder andere Behältnisse zu Transport- oder Verpa- Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert ckungszwecken, aus der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren Glas; Konservengläser; 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Stöpsel, Deckel und nicht überschreitet andere Verschlüsse, aus Glas

7013 Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

dung bei Tisch, in der ausgenommen aus Vormaterialien derselben Küche, bei der Toilette, Position wie die hergestellte Ware im Büro, zum Aus- oder schmücken von Woh- nungen oder zu ähnli- Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert chen Zwecken, der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren ausgenommen Waren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware der Nrn. 7010 oder nicht überschreitet 7018) oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenom- men: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundge- blasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, (ausgenommen: Garne) Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Zuchtperlen, Edelsteine, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Schmucksteine oder Position wie die hergestellte Ware dergleichen, Edelmetal- oder le, Edelmetallplattierun- gen und Waren daraus; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Phantasieschmuck; Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Münzen, ausgenommen: hergestellten Ware nicht überschreitet 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106,

7108 oder 7110

oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106,

7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen

Metallen

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

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– als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Pulver ex 7107, Metalle, mit Edel- Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metal- ex 7109 und metallen plattiert, als len, in Rohform ex 7111 Halbzeug

7115 Andere Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

Edelmetallen oder ausgenommen aus Vormaterialien derselben Edelmetallplattierungen Position wie die hergestellte Ware

7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201,

nicht legiertem Stahl 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 7208–7216 Flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder nisse, Walzdraht, anderen Rohformen oder Halbzeug der Position Stabstahl und Profile 7206 oder 7207 aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217 Draht aus Eisen oder Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

nicht legiertem Stahl

7218 91 und Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201,

7218 99 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition

7218 10 7219–7222 Flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder nisse, Walzdraht, Stab- anderen Rohformen oder Halbzeug der Position stahl und Profile aus 7218 nicht rostendem Stahl

7223 Draht aus rostfreiem Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

Stahl

7224 90 Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201,

7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10 7225–7228 Flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder nisse, Walzdraht, anderen Rohformen oder Halbzeug der Position Stabstahl und Profile 7206, 7207, 7218 oder 7224 aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

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7229 Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

legierten Stahl ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Eisen oder Stahl; ausgenommen aus Vormaterialien derselben ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302 Gleismaterial aus Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

Gusseisen, Eisen oder Stahl; Schienen, Leit- schienen und Zahnstan- gen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenver- bindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienen- stühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spur- platten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammen- fügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, und 7306 aus Eisen (ausgenom- 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, men Gusseisen) oder 7220 oder 7224 Stahl ex 7307 Rohrformstücke, Rohr- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, verschlussstücke und Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlin- Rohrverbindungsstücke gen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der aus nicht rostendem hergestellten Ware nicht überschreitet Stahl

7308 Konstruktionen und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

Konstruktionsteile (z.B. ausgenommen aus Vormaterialien derselben Brücken und Brücken- Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen elemente, Schleusen- durch Schweissen hergestellte Profile der Position tore, Türme, Gittermas- 7301 nicht verwendet werden ten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer) aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefer- tigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktions- zwecken hergerichtete

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Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, daraus; ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403 Raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

und Kupferlegierungen, in Rohform Kapitel 75 Nickel und Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, daraus ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, daraus; ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601 Aluminium in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607 Folien und dünne Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

Bänder, aus Aluminium ausgenommen aus Vormaterialien derselben (auch bedruckt oder auf Position wie die hergestellte Ware und aus Posi- Papier, Pappe, Kunst- tion 7606 stoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Har- monisierten System ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801 Blei in Rohform:

– raffiniertes Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver- wendet werden

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Kapitel 79 Zink und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Cermets; Waren aus diesen Stoffen ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messer- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, schmiedewaren, Ess- ausgenommen aus Vormaterialien derselben bestecke, aus unedlen Position wie die hergestellte Ware Metallen; Teile von oder diesen Waren, aus unedlen Metallen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ausgenommen: Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206 Werkzeuge aus mindes- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

tens zwei der Nrn. 8202 ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen bis 8205, in Zusammen- 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammen- stellungen für den stellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 Einzelverkauf auf- enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des gemacht Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211 Messer (andere als Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

solche der Nr. 8208) mit ausgenommen aus Vormaterialien derselben schneidender oder Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen gezahnter Klinge, Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwen- einschliesslich Klapp- det werden messer für den Garten- bau, und Klingen dafür

8214 Andere Messerschmie- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

dewaren (z.B. Haar- ausgenommen aus Vormaterialien derselben schneide- und Scherma- Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen schinen, Spaltmesser, Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden Hackmesser und Wie- gemesser für Metzger und zum Küchen- gebrauch und Papier- messer); Messer- schmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fuss- pflege (einschliesslich Nagelfeilen)

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8215 Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

kellen, Schaumlöffel, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Tortenschaufeln, Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Fischmesser, Butter- Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden messer, Zuckerzangen und ähnliche Waren ex Kapitel 83 Verschiedene Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus unedlen Metallen; ausgenommen aus Vormaterialien derselben ausgenommen: Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Waren, für Gebäude, ausgenommen aus Vormaterialien derselben automatische Tür- Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen schliesser andere Vormaterialien der Position 8302 verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Ziergegenstände, aus ausgenommen aus Vormaterialien derselben unedlen Metallen Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Maschinen, Apparate ausgenommen aus Vormaterialien derselben und mechanische Position wie die hergestellte Ware Geräte; Teile dieser oder Maschinen und Apparate; ausgenom- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten men: Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401 Kernreaktoren; nicht Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

bestrahlte Brennstoff- Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der elemente (Patronen) für hergestellten Ware nicht überschreitet Kernreaktoren; Maschi- nen und Apparate für die Trennung von Isotopen

8407 Hubkolben- und Kreis- a) b)

kolbenmotoren mit LDC Andere begünstigte Funkenzündung Herstellen, bei dem der Länder (Verbrennungsmotoren) Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der

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hergestellten Ware nicht überschreitet

8408 Kolbenmotoren mit a) b)

Kompressionszündung LDC Andere begünstigte (Diesel- oder Halb- Herstellen, bei dem der Länder dieselmotoren) Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427 Stapelkarren; andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

mit Hebevorrichtung Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der ausgerüstete Karren hergestellten Ware nicht überschreitet zum Fördern und für das Hantieren

8482 Wälzlager (Kugellager, a) b)

Rollenlager und Nadel- LDC Andere begünstigte lager) Herstellen, bei dem der Länder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, und Apparate und ausgenommen aus Vormaterialien derselben andere elektrotechnische Position wie die hergestellte Ware Waren, sowie Teile oder davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabege- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten räte, Fernsehbild- und Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Fernsehtonaufzeich- hergestellten Ware nicht überschreitet nungs- oder -wieder- gabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: 8501, 8502 Elektromotoren und a) b) elektrische Generatoren; LDC Andere begünstigte Stromerzeugungsaggre- Herstellen aus Vormate- Länder gate und elektrische rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- rotierende Umformer ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware und aus derselben Position wie Position 8503 die hergestellte Ware oder und aus Position 8503 oder

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Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien 70 % des wendeten Vormate- Ab-Werk-Preises der rialien 50 % des hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreitet

8513 Tragbare elektrische a) b)

Lampen zum Betrieb LDC Andere begünstigte mit eigener Stromquelle Herstellen aus Vormate- Länder (z.B. mit Primärbatte- rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- rien, Akkumulatoren, ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Dynamo), andere als materialien derselben tion, ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position wie die herge- aus Vormaterialien Nr. 8512 stellte Ware derselben Position wie oder die hergestellte Ware. Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519 Tonaufnahmegeräte a) b)

oder Tonwiedergabe- LDC Andere begünstigte geräte Herstellen aus Vormate- Länder rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware und aus derselben Position wie Position 8522 die hergestellte Ware oder und aus Position 8522 Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521 Videogeräte zur Bild- a) b)

und Tonaufzeichnung LDC Andere begünstigte oder -wiedergabe, auch Herstellen aus Vormate- Länder mit eingebautem Video- rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- signalempfänger ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware und aus derselben Position wie Position 8522 die hergestellte Ware

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oder und aus Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523 Platten, Bänder, nicht a) b)

flüchtige Datenspeicher LDC Andere begünstigte auf Halbleiterbasis, Herstellen, bei dem der Länder «intelligente Karten» Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem und andere Träger zur Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Aufnahme von Ton oder Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- anderen Erscheinungen, hergestellten Ware nicht rialien 50 % des auch mit Aufzeichnun- überschreitet Ab-Werk-Preises der gen, einschliesslich hergestellten Ware Matrizen und Galvanos nicht überschreitet zum Herstellen von Schallplatten, ausge- nommen Waren des Kapitels 37

8525 Sendegeräte für den a) b)

Rundfunk oder das LDC Andere begünstigte Fernsehen, auch mit Herstellen aus Vormate- Länder eingebautem Empfangs- rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- gerät oder Tonauf- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- nahme- oder Ton- materialien derselben tion, ausgenommen wiedergabegerät; Position wie die herge- aus Vormaterialien Fernsehkameras, stellte Ware und aus derselben Position wie digitale Fotoapparate Position 8529 die hergestellte Ware und Videokamera- und aus Position 8529 Rekorder oder Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526 Geräte für Funkmessung a) b)

und -ortung (Radar- LDC Andere begünstigte geräte), Geräte für Herstellen aus Vormate- Länder Funknavigation und rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- Geräte für Funkfern- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- steuerung materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware und aus derselben Position wie Position 8529 die hergestellte Ware

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oder und aus Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Vormaterialien 70 % des Herstellen, bei dem Ab-Werk-Preises der der Wert aller ver- hergestellten Ware nicht wendeten Vormate- überschreitet rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527 Empfangsgeräte für den a) b)

Rundfunk, auch in LDC Andere begünstigte einem gemeinsamen Herstellen aus Vormate- Länder Gehäuse mit einem rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- Tonaufnahme- oder ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Tonwiedergabegerät materialien derselben tion, ausgenommen oder einer Uhr kombi- Position wie die herge- aus Vormaterialien niert stellte Ware und aus derselben Position wie Position 8529 die hergestellte Ware oder und aus Position 8529 Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528 Monitoren und Projek- a) b)

toren, ohne eingebautes LDC Andere begünstigte Fernsehempfangsgerät; Herstellen aus Vormate- Länder Fernsehempfangsgeräte, rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- auch mit eingebautem ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Rundfunkempfangsgerät materialien derselben tion, ausgenommen oder Ton- oder Video- Position wie die herge- aus Vormaterialien aufnahme- oder stellte Ware und aus derselben Position wie -wiedergabegerät Position 8529 die hergestellte Ware oder und aus Position 8529 Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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8535–8537 Geräte zum Unterbre- a) b) chen, Trennen, Schützen LDC Andere begünstigte Abzweigen, Verbinden Herstellen aus Vormate- Länder oder Anschliessen rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- elektrischer Stromkreise; ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- Verbinder für optische materialien derselben tion, ausgenommen Fasern, optische Bündel Position wie die herge- aus Vormaterialien oder Kabel; Tafeln, stellte Ware und aus derselben Position wie Bretter, Konsolen, Pulte, Position 8538 die hergestellte Ware Schränke und andere und aus Position 8538 Träger, mit mehreren oder Geräten der Nrn. 8535 Herstellen, bei dem der oder oder 8536 ausgerüstet, Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem für die elektrische Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Steuerung oder die Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- Stromverteilung, auch hergestellten Ware nicht rialien 50 % des Instrumente oder Appa- überschreitet Ab-Werk-Preises der rate des Kapitels 90 hergestellten Ware enthaltend, sowie nume- nicht überschreitet rische Steuerungen, andere als Vermittlungs- apparate der Nr. 8517

8540 11 und Kathodenstrahlröhren a) b)

8540 12 für Fernsehempfangsge- LDC Andere begünstigte

räte, einschliesslich Herstellen, bei dem der Länder Kathodenstrahlröhren Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem für Videomonitoren Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542 31– Monolithische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

8542 33 und integrierte Schaltungen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

8542 39 hergestellten Ware nicht überschreitet

oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544 Isolierte (auch lackiso- a) b)

lierte oder elektrolytisch LDC Andere begünstigte oxidierte) Drähte, Kabel Herstellen, bei dem der Länder (einschliesslich Koaxi- Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem alkabel) und andere Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- isolierte Leiter für die Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- Elektrotechnik, auch mit hergestellten Ware nicht rialien 50 % des Anschlussstücken; überschreitet Ab-Werk-Preises der Kabel aus optischen hergestellten Ware einzeln umhüllten nicht überschreitet

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Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545 Kohleelektroden, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Kohlebürsten, Kohlen Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der für Lampen oder für hergestellten Ware nicht überschreitet Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus ande- rem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektro- technik

8546 Isolatoren aus Stoffen a) b)

aller Art, für die Elekt- LDC Andere begünstigte rotechnik Herstellen, bei dem der Länder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547 Isolierteile, ganz aus a) b)

Isolierstoffen oder nur LDC Andere begünstigte mit in die Masse einge- Herstellen, bei dem der Länder lassenen einfachen Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Metallteilen zum Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Befestigen (z.B. Hülsen Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- mit Innengewinde), für hergestellten Ware nicht rialien 50 % des elektrische Maschinen, überschreitet Ab-Werk-Preises der Apparate oder Installa- hergestellten Ware tionen, ausgenommen nicht überschreitet Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Ver- bindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8548 Abfälle und Schrott von a) b)

elektrischen Primärele- LDC Andere begünstigte menten, Primärbatterien Herstellen, bei dem der Länder und Akkumulatoren; Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem ausgediente elektrische Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Primärelemente, Pri- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- märbatterien und hergestellten Ware nicht rialien 50 % des Akkumulatoren; elektri- überschreitet Ab-Werk-Preises der sche Teile von Maschi- hergestellten Ware nen oder Apparaten, in nicht überschreitet diesem Kapitel ander- weit weder genannt noch inbegriffen

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Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ortsfestes Gleismaterial Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der und Teile davon; hergestellten Ware nicht überschreitet mechanische (auch elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, a) b) Motorräder, Fahrräder LDC Andere begünstigte und andere Landfahr- Herstellen, bei dem der Länder zeuge; Teile und Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Zubehör dazu; ausge- Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- nommen: Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711 Motorräder (einschliess- a) b)

lich Motorfahrräder) LDC Andere begünstigte und Fahrräder mit Herstellen aus Vormate- Länder Hilfsmotor, auch mit rialien jeder Position, Herstellen aus Vor- Seitenwagen; Seiten- ausgenommen aus Vor- materialien jeder Posi- wagen materialien derselben tion, ausgenommen Position wie die herge- aus Vormaterialien stellte Ware derselben Position wie oder die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der oder Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- hergestellten Ware nicht rialien 50 % des überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahr- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, zeuge, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

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Kapitel 89 Wasserfahrzeuge Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, oder kinematografische ausgenommen aus Vormaterialien derselben Instrumente, Apparate Position wie die hergestellte Ware und Geräte; Mess-, oder Prüf- oder Präzisions- instrumente, -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten und -geräte; medizini- Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der sche und chirurgische hergestellten Ware nicht überschreitet Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenom- men:

9002 Linsen, Prismen, Spie- a) b)

gel und andere optische LDC Andere begünstigte Elemente, aus Stoffen Herstellen, bei dem der Länder aller Art, gefasst, Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem ausgenommen solche Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- aus optisch nicht bear- Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- beitetem Glas, für hergestellten Ware nicht rialien 50 % des Instrumente, Apparate überschreitet Ab-Werk-Preises der und Geräte hergestellten Ware nicht überschreitet

9033 Teile und Zubehör, in a) b)

diesem Kapitel ander- LDC Andere begünstigte weit weder genannt Herstellen, bei dem der Länder noch inbegriffen, für Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate, Vormaterialien 70 % des der Wert aller ver- Geräte, Instrumente Ab-Werk-Preises der wendeten Vormate- oder andere Waren des hergestellten Ware nicht rialien 50 % des Kapitels 90 überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 91 Uhrmacherwaren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten und Zubehör für diese Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Instrumente hergestellten Ware nicht überschreitet

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

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Kapitel 93 Waffen, Munition und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Teile und Zubehör Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der davon hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, chirurgisches Mobiliar; ausgenommen aus Vormaterialien derselben Bettzeug und derglei- Position wie die hergestellte Ware chen; Beleuchtungskör- oder per, anderweit weder genannt noch inbegrif- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten fen; Reklameleuchten, Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Leuchtschilder und hergestellten Ware nicht überschreitet ähnliche Waren; vorge- fertigte Gebäude ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Unterhaltungsartikel ausgenommen aus Vormaterialien derselben und Sportgeräte; Teile Position wie die hergestellte Ware und Zubehör davon, oder ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, davon ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9601 und 9602 Elfenbein, Bein, Schild- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position patt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbei- tet, und Waren aus diesen Stoffen (einschliesslich durch Formen erhaltene Waren). Pflanzliche oder minera- lische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus

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Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

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Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen, aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder ge- nannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehär- teter Gelatine

9603 Besen und Bürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

einschliesslich solcher, Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der die Teile von Maschi- hergestellten Ware nicht überschreitet nen, Apparaten oder Fahrzeugen sind, mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

9605 Reisezusammenstellun- Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss

gen (Necessaires) von die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie Waren zur Körper- nicht in der Warenzusammenstellung enthalten pflege, zum Nähen oder wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigen- zum Reinigen von schaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert Schuhen oder Beklei- 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammen- dungen stellung nicht überschreitet

9606 Knöpfe und Druck- Herstellen:

knöpfe; Knopfformen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenom- und andere Knopf- men aus Vormaterialien derselben Position wie oder Druckknopfteile; die hergestellte Ware und Knopfrohlinge – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 70 % des Ab-Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet

9608 Kugelschreiber; Schrei- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ber und Markierstifte, ausgenommen aus Vormaterialien derselben mit Filzspitze oder mit Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können anderen porösen Spit- Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben zen; Füllfederhalter und Position verwendet werden andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser

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Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609

9612 Farbbänder für Herstellen:

Schreibmaschinen und – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenom- ähnliche Farbbänder, men aus Vormaterialien derselben Position wie mit Tinte oder anders die hergestellte Ware und für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateri- Kassetten; Stempelkis- alien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- sen, auch getränkt, auch ten Ware nicht überschreitet mit Schachteln

9613 20 Taschenfeuerzeuge, für Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Gas, nachfüllbar Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614 Tabakpfeifen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

(einschliesslich Pfeifen- köpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Sammlungsstücke und ausgenommen aus Vormaterialien derselben Antiquitäten Position wie die hergestellte Ware

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Anhang 2 Ursprungszeugnis nach Formular A Der Text des Ursprungszeugnisses nach Formular A (auf Französisch oder Englisch) kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

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Anhang 3 (Art. 35)

Rechnungserklärung

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiederge- geben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wieder- gegeben werden.

Französische Fassung: L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …83) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …84 au sens des règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.

Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …85) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …86 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.

(Ort und Datum)87 (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)88

83 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 84 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 85 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 86 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 87 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind. 88 Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

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Anhang 4

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Text der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

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Anhang 5 (Art. 12 Abs. 2)

Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind

HS-Position Warenbezeichnung nach HS

Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus (Kap. 50–63)

6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kau-

tschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus ver- schiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht

6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk

oder Kunststoff

6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder

rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder

rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405 Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff

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Anhang 6 (Art. 12 Abs. 3)

Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt

Bezeichnung des Regional- Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses zusammenschlusses

Assoziation der südostasia- Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, tischen Länder (ASEAN) Philippinen, Thailand, Vietnam

Den ASEAN Mitgliedländern Brunei Darussalam und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht gewährt, da sie keine begünstigten Länder sind.

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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) | Lexipedia | Lexipedia