AS 2011 4483
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 23. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Mai 20111 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 1a Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 3:
a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden; b. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder
indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisati- onen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. des syrischen Staates sowie jeder Behörde dieses Staates; b. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2; c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a oder b handeln.
Art. 5 Abs. 1
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,
1a, 2 und 3a.
1 SR 946.231.172.7
2011-2055 4483
Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
Art. 6 Abs. 3
3 Verträge nach Artikel 7a müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Art. 7 Abs. 1 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2011 1 Die Verbote nach Artikel 1a gelten nicht für Verträge, die vor dem 24. September
2011 abgeschlossen wurden, sofern der betreffende Vertrag bis zum 15. November
2011 erfüllt wird.
2 Sie gelten ebenfalls nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Verweis bei der Anhangnummer und Titel Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1, 3a Bst. b und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2, 3a und 4 richten
III Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage.
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IV Diese Änderung tritt am 24. September 2011 in Kraft.2
23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 23. September 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfah- ren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011
Anhang 3 (Art. 1a Abs. 1)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr. Bezeichnung
2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;
anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mine- ralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeug- nisse, auch gefärbt
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen
oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande;
Asphaltite und Asphaltgesteine
2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
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