AS 2011 6089
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 30. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Übertragung von Mandaten an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten
1 Der Bundesrat kann der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten die voll-
ständige oder teilweise Besorgung wichtiger Geschäfte übertragen, die im Zustän- digkeitsbereich eines andern Mitglieds des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liegen.
2 Er legt in einem solchen Fall insbesondere Folgendes fest:
a. die Dauer des Mandates; dieses kann nicht über die Amtsperiode der Bun- despräsidentin oder des Bundespräsidenten hinausgehen; b. die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem federführenden Departe- ment und dem Departement der Bundespräsidentin oder des Bundespräsi- denten; c. die Zuweisung von Sachverständigen; d. die gegenseitige Information der betroffenen Departemente und die Informa- tion des Bundesrates.
Art. 1b Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Depar- tementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob: a. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlun- gen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder b. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.
1 SR 172.010.1
2011-1987 6089
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2011
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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