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AS 2011 639

Personalverordnung des Bundesgerichts

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)

Änderung vom 17. Januar 2011

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Im Einzelfall kann das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängert werden.

Art. 52dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion 1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a des BG vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.

2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und gene-

rellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht. 3 Wird der Lohn im Interesse des Arbeitgebers reduziert, so kann dieser sich zulas- ten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden.

2011-0161 639

Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2011

Art. 52dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstel- lungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der ange- stellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33b BVG3). In diesem Fall finanziert der Arbeitgeber die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

17. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

3 SR 831.40

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