AS 2011 6465
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung – VBS)
Änderung vom 16. Dezember 2011
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
I Die Schiessverordnung – VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)
Art. 8 Abs. 3
3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die
freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032. Sie sind insbesondere für die Betreu- ung der schwachen und unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.
Art. 11 Dienstweg Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
Art. 12a Veröffentlichung von Ranglisten
1 Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von
Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverord- nung vom 5. Dezember 20033 stattfinden, erstellen und veröffentlichen.
2 Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
3 Nicht veröffentlich werden dürfen Ranglisten der obligatorischen Bundesübungen, in denen Daten von Schiesspflichtigen enthalten sind.
Art. 13 Sicherheitsvorschriften
1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie
die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 20044. 2 Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister verantwortlich.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1 Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m muss einge-
setzt werden für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische Scheiben auf 300 m. 3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister führen die Entladekontrolle durch.
Art. 15 Gehörschutz
1 Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während den Schiessübungen
Gehörschutzschalen tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.
2 Die Angehörigen der Armee, die mit Gehörschutzschalen ausgerüstet sind, haben
diese an allen Schiessübungen zu benützen.
3 Die Schiessvereine sind verpflichtet, Gehörschutzschalen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
4 Für die Jungschützenkurse werden die Gehörschutzschalen vom VBS zur Verfü-
gung gestellt.
Art. 16 Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen
1 Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Bundesübung, spätes-
tens aber bis zum 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das System der Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) ein.
2 Muss ein Eintrag nach dem 10. April geändert werden, so ist dies sofort dem
Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden, das die Änderung im Sys- tem der VVAdmin nachführt.
3 Vor dem Instruktionsrapport dürfen die Schiessvereine Bundesübungen, Jung-
schützenkurse sowie Pistolenjuniorenkurse nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen kantonalen Schiesskommission durchführen.
4 SR 510.512
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Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2 und 6 2 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Leihwaffe. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.
6 Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer
Ordonnanzwaffe oder mit einer von der Gruppe Verteidigung zugelassenen Waffe. Die Gruppe Verteidigung erlässt ein öffentlich zugängliches Waffen- und Hilfsmit- telverzeichnis.
Art. 25 Kontrolle
1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister
die Eingangskontrolle vorzunehmen. 2 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen. Nicht schiesspflichtige Angehörige der Armee sowie Schützinnen und Schützen mit Leihwaffen haben den Leistungs- ausweis oder das Schiessbüchlein mitzubringen. 3 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschos- sen haben.
Art. 26 Probeschüsse
1 Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für
Probeschüsse kaufen.
2 Nicht verschossene Patronen sind dem Schiessverein zurückzugeben. Der Kauf-
preis ist den Schützinnen und Schützen zurückzuerstatten. 3 Der Schiessverein notiert auf dem Standblatt die Anzahl der gekauften, verschos- senen und zurückgegebenen Patronen.
Art. 34 Waffenmängel Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächst- gelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.
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Art. 35 Verwechslung oder Verlust
1 Die Schützinnen und Schützen sind für ihre Waffen persönlich verantwortlich.
2 Bei Verwechslung oder Verlust einer bundeseigenen Waffe hat die Besitzerin oder der Besitzer der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA sowie der nächsten Polizeidienststelle sofort Meldung zu erstatten. Für unpersönliche Leihwaffen obliegt dies dem verantwortlichen Vereinsvorstand.
3 Bleibt auf dem Schiessplatz eine bundeseigene Waffe zurück, deren Besitzerin
oder Besitzer nicht bekannt ist, so gibt der verantwortliche Schiessverein diese sofort bei der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA ab.
Art. 36 Abs. 1
1 Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entspre-
chenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die Munitionseinlagerung genügen. Der Verschluss ist getrennt von der Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.
Art. 39 Bezugseinschränkungen Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die: a. nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691, 2700–2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 beziehungsweise NM 240–247, 250, 251, 253, 259–262, 270–275, 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris5 dienst- untauglich erklärt worden sind; b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 19956 und Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19277 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee aus- geschlossen sind; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. schiessuntauglich sind; e. auf die Ausrüstung mit einer persönlichen Waffe verzichtet haben; f. bereits eine Waffe der gleichen Art vom Bund zu Eigentum erhalten oder erworben haben; g. eine Leihwaffe nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a zurückgeben mussten; h. wegen Entzugs von Armeewaffen in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978 registriert sind.
5 Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
6 SR 510.10 7 SR 321.0 8 SR 514.54
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Art. 42 Bst. f und h Folgende am Stgw 90 ausgebildete Personen erhalten, sofern sie nicht mit einem persönlichen Stgw ausgerüstet sind, ein Stgw 90 als Leihwaffe: f. eidgenössische Schiessoffiziere, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen sowie die Systembetreuer Waffen und deren Stellvertreter: für die Dauer ihres Amtes; h. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.
Art. 44 Pistole 75 als Leihwaffe Folgende an der Pistole 75 ausgebildete Personen erhalten die Pistole 75 als Leih- waffe: a. Schützenmeisterinnen und Schützenmeister 25/50 m: für die Dauer ihres Amtes; b. ehemalige Angehörige der Armee, die mit einer persönlichen Pistole ausge- rüstet waren: für die Dauer ihrer regelmässigen Teilnahme an den Bundes- übungen; c. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.
Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
1 Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn
sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Pro- gramm und zweimal das Feldschiessen geschossen haben.
2 Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein müssen die entsprechenden Eintragun-
gen enthalten sein.
3 Funktionärinnen und Funktionäre des Schiesswesens ausser Dienst erhalten eine
persönliche Leihwaffe, wenn sie der Armee zugewiesen sind.
4 Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereins-
mitglieder nach den Artikeln 42 Buchstabe b und 44 Buchstabe b erhalten die per- sönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Arti- kel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979.
Art. 46 Kontrolle der Leihwaffen 1 Die nächstgelegene Retablierungsstelle der LBA führt Kontrolle über die abgege- benen Leihwaffen. Besitzerinnen und Besitzer einer persönlichen Leihwaffe haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiessbüchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle
9 SR 514.54
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vorzuweisen. Gleichzeitig haben sie die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen.
2 Die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffen-
besitzerinnen und Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 erbracht haben. 3 Die Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe tragen die Reise- und Transport- kosten.
4 Das zuständige Armeelogistikcenter zieht die Leihwaffe ohne Verzug ein, wenn:
a. an der Leihwaffe vorschriftswidrige Änderungen vorgenommen oder zuge- lassen worden sind; b. die Besitzerin oder der Besitzer der Leihwaffe der Kontrollpflicht nach er- folgter Mahnung nicht nachgekommen ist; c. die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe nicht mehr erfüllt sind; d. Einträge in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waf- fengesetzes vom 20. Juni 199710 wegen Entzugs von Armeewaffen vorhan- den sind.
5 Die Gruppe Verteidigung kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen
jederzeit überprüfen.
Art. 47 Abs. 1 1 Die persönliche Leihwaffe ist sofort der nächstgelegene Retablierungsstelle der LBA zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benutzt wird oder die Bedingungen zur Belassung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 48 Abs. 2, 3 und 4
2 Die Leihsturmgewehre sind drei Wochen vor Kursbeginn mithilfe des Systems der
VVAdmin zu bestellen.
3 Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der
LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt. Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können. 4 Die verantwortliche Jungschützenleiterin oder der verantwortliche Jungschützen- leiter hat die Leihsturmgewehre nach Abschluss der Jungschützenkurse spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres der Retablierungsstelle der LBA, bei der diese gefasst wurden, zurückzugeben. Die Retablierungsstelle der LBA kann auf Gesuch hin einen späteren Rückgabetermin bewilligen. Vor der Rückgabe muss ein Parkdienst durchgeführt werden.
10 SR 514.54
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Art. 50 Abs. 2 und 3
2 Der Leihwaffenbezug ist von der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA im
Leistungsausweis oder Schiessbüchlein einzutragen. Die Retablierungsstelle der LBA erstellt den dazu benötigten Leistungsausweis.
3 Die Leihwaffen nach Absatz 1 sind durch die verantwortlichen Schiessvereine
mindestens alle drei Jahre unaufgefordert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass die Leih- waffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 erbracht haben.
Art. 60 Abs. 2 2 Ist mit der Munitionsstörung gleichzeitig ein Waffendefekt eingetreten, so ist die Waffe in unverändertem und ungereinigtem Zustand, etikettiert und zusammen mit der Übermittlung nach Absatz 1 der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zur Abklärung zuzustellen.
Art. 62 Abs. 2
2 Munition mit Lager- und Feuchtigkeitsschäden ist sofort an die Abgabestelle
zurückzuschieben. Der Bericht über die Schadensursache ist von der zuständigen kantonalen Schiesskommission zu visieren und der Gruppe Verteidigung zuzustel- len. Diese entscheidet, ob die Munition ersetzt wird.
Art. 70 Meldung über die erfüllte Schiesspflicht Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das System der VVAdmin ein.
Art. 71 Der Schiessverein meldet die Verbliebenen durch Eintrag in das System der VVAdmin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission.
Art. 72 Erstellung und Übermittlung des Schiessberichts 1 Der Vereinsvorstand erstellt anhand der Standblätter den jährlichen Schiessbericht im System der VVAdmin. 2 Der Vereinsvorstand bestätigt mit der Erfassung der Daten und der elektronischen Visierung im System der VVAdmin die Richtigkeit der Standblätter und des Schiessberichts.
3 Die Schiessvereine übermitteln jährlich innerhalb der vorgesehenen Fristen dem
zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission: a. die Standblätter der Bundesübungen und des Jungschützenkurses; b. den Schiessbericht mithilfe des Systems der VVAdmin;
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c. die Munitionsbestellung für das folgende Jahr mithilfe des Systems der VVAdmin.
Art. 73 Aufbewahrung der Standblätter und der Schiessberichte Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzu- bewahren.
II Die Anhänge 1, 4, 5 und 6 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
16. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
Anhang 1 (Art. 17 Abs. 4)
Ziff. 12 Abs. 2 und 4
2 Bei der Stellung «liegend frei» mit Kar oder Langgewehr darf der Oberkörper nur auf beiden Ellbogen ruhen. Weder der Ober- noch der Unterarm noch der Hand- rücken noch der Abzugsbügel darf aufliegen. Die Verwendung von Kissen oder ähnlichen Polsterungen ist verboten. 4 Als Unterlage können gepolsterte Holzkonstruktionen oder Stative und dergleichen verwendet werden. Unterlagen, die eine seitliche Stabilisierung der Waffe ermög- lichen, sind verboten.
Ziff. 13
13 Schiesskommandos für Pistolen
1 Die Pistole darf erst an der Ladebank aus dem Behältnis genommen werden und ist entladen (Magazin entfernt, Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abzulegen.
2 Das Magazin darf erst auf das Kdo «Laden» mit Munition abgefüllt werden.
3 Beim Einzelfeuer muss einzeln geladen werden.
4 Beim Schnellfeuer dürfen nur so viele Patronen geladen werden, wie für das
betreffende Feuer vorgesehen sind.
5 Beim Einzelfeuer muss die Waffe nach jedem Schuss entladen (Magazin entfernt,
Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abgelegt werden.
6 Nach Beendigung eines Schnellfeuers muss die Waffe entladen (Magazin entfernt,
Verschluss offen) mit Lauf in Richtung Scheibe auf die Ladebank abgelegt werden.
7 Erst wenn alle Waffen nach den Absätzen 5 und 6 abgelegt sind, darf «Zeigen».
kommandiert werden.
8 Nach Beendigung des letzten Schiessprogramms haben die Teilnehmenden eine
Entladekontrolle vorzunehmen und in der Feuerlinie die Pistole der Schiessleitung vorzuweisen. Nach erfolgter Kontrolle ist die Pistole im Behältnis zu versorgen. Erst dann wird das letzte Programm gezeigt.
9 Nach dem Ladebefehl sind die zeitgebundenen Programme wie folgt zu komman-
dieren:
25 m Drehscheibenanlagen:
«Sind Sie bereit?»; bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»; erfolgt innert 3 Sekunden keine Einsprache, werden die Scheiben weggedreht und erscheinen nach 7 Sekunden; die Zeiten der Feuer beginnen und enden mit dem Drehen der Scheiben;
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden sowie bei den letzten 5 Sekunden (45, 35 bzw. 25 Sekunden).
25 m Feststehende Scheibenanlagen (auch Steckscheiben):
«Sind Sie bereit?»; bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»; erfolgt keine Einsprache, wird weiter kommandiert: «Achtung», und nach 7 Sekunden: «Feuer»; die Zeiten der Feuer beginnen mit dem Kdo «Feuer» und enden mit dem Kdo «Halt»; die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden und die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt.
50 m Scheibenanlagen:
«Sind Sie bereit?»; bei einer Einsprache ist zu kommandieren: «Erstellen»; erfolgt keine Einsprache, wird weiter kommandiert: «Achtung» und anschliessend «Feuer»; die Zeiten der Feuer beginnen mit dem Kdo «Feuer» und enden mit dem Kdo «Halt»; die Zeitangaben erfolgen alle 10 Sekunden und die letzten 5 Sekunden werden ausgezählt.
Ziff. 14 Abs. 1 und 3
1 Jedes Standblatt ist vollständig zu beschriften. Darüber hinaus sind die verlangten Hinweise mit einem «x» als zutreffend zu bezeichnen. Bei den Schiesspflichtigen ist die Klebeetikette der Aufforderung zur Schiesspflicht auf das Standblatt zu kleben. Bei Fehlen der schriftlichen Aufforderung zur Schiesspflicht sind alle Angaben dem Dienstbüchlein zu entnehmen. 3 Nur die Schützenmeisterin und der Schützenmeister und die Schiessleiterin und der Schiessleiter dürfen Standblatteintragungen korrigieren. Die unrichtigen Eintragun- gen werden gestrichen, die richtigen daneben oder darüber gesetzt und die Korrektu- ren mit der Unterschrift versehen (Korrekturvisum). Die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen sind von der Schützenmeisterin oder vom Schützenmeister auf dem Standblatt zu notieren.
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
Anhang 4 (Art. 54, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2)
Ziff. 12
12 Anerkannte Schiessvereine
1 Die Munitionsbestellungen sind durch die Schiessvereine zusammen mit den
Schiessberichten mithilfe des Systems der VVAdmin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zur Prüfung und Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsident) der kantonalen Schiesskommission einzureichen. Der Präsident der kantonalen Schiesskommission leitet die Bestellungen mithilfe des Systems der VVAdmin bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres an die Gruppe Verteidigung weiter.
2 Allfällige Nachbestellungen sind direkt über das System der VVAdmin abzu-
wickeln.
Ziff. 42 Abs. 3
3 Das Packmaterial ist rückschubpflichtig. Es kann inklusive Ladestreifen für
Gewehrpatronen 90 laufend oder gleichzeitig beim Bezug der neuen Munition zurückgeschoben werden.
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Anhang 5 (Art. 76)
Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b
1 Handbuch für das Schiesswesen ausser Dienst
1 Das «Handbuch für das Schiesswesen ausser Dienst» beinhaltet die Vorschriften
und Formulare für das Schiesswesen ausser Dienst. Es wird den folgenden Personen und Stellen abgegeben: b. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitgliedern der kantonalen Schiess- kommissionen;
Ziff. 2
2 Formulare und Drucksachen
1 Der jährliche Bedarf an Formularen, insbesondere die Standblätter, wird den
Schiessvereinen aufgrund ihrer Bestellungen im System der VVAdmin im Auftrag der Gruppe Verteidigung durch das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) spätestens Ende Februar zugestellt.
2 Nachbestellungen von Drucksachen sind an die Gruppe Verteidigung zu richten.
3 Neu gegründete Schiessvereine und die Leiterinnen und Leiter von erstmals zur
Durchführung gelangenden Jungschützenkursen haben das Formularpacket direkt bei der Gruppe Verteidigung anzufordern.
4 Den ESO, den kantonalen Schiesskommissionen und den Militärbehörden der
Kantone werden die Muster der gültigen Formulare zugestellt.
5 Veraltete Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden und sind zu vernichten.
Die aktuellen Formulare können im Internet unter der Adresse www.armee.ch/SAT abgerufen werden.
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
Anhang 6 (Art. 64 und 65 Abs. 1)
Ziff. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b
2 Die Entschädigung beträgt zwei Franken:
a. pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57 oder der Pistole 49 geschossen wurde von:
1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,
2. ESO,
3. Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen
und Junioren; b. pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Artikel 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90 oder 57 sowie der Pistole 75 oder 49 geschossen wurde;
Ziff. 2 Abs. 2 Bst. b, 3, 4 Bst. b und c sowie 5 Bst. b
2 Die Entschädigungen für das OP betragen:
b. 19 Franken pro OP, das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57 oder der Pistole 49 geschossen wurde von:
1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,
2. ESO,
3. Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen
und Junioren;
3 Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit
der Pistole 75 oder 49 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Artikel 17 und 18 schweizerischer Nationalität 8.90 Franken.
4 Die Entschädigungen für die Jungschützenkurse betragen:
b. 51 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 1 und 2; c. 52.50 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kur- se 3 und 4.
5 Die Entschädigungen für die Nachschiesskurse betragen:
b. 19 Franken pro im Kurs absolviertes OP;
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Schiessverordnung – VBS AS 2011
Ziff. 3
3 Chefinnen und Chefs der kantonale Jungschützen
Die kantonalen Jungschützenchefinnen und -chefs erhalten pro kantonalen Schiess- kreis jährlich einen Beitrag von 150 Franken an die Auslagen für den Postversand.
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