AS 2012 2853
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung vom 16. November 20111 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.1
3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten
3.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachex-
perte erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung vorweisen. Diese umfasst mindestens 30 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit und vermittelt Kenntnisse über das Vorgehen bei Vollzugsaufgaben im Fachbereich. 2 Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung vorweisen, die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt.
3 Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem
amtlichen Tierarzt betreut werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.402
2012-0542 2853
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen AS 2012