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AS 2012 3231

Energiegesetz

Energiegesetz (EnG)

Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111, beschliesst:

I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; b. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte; c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

2 Anstelle von Anforderungen an das Inverkehrbringen kann der Bundesrat:

a. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (Departement) beauftragen, mit den Herstellern oder Importeu- ren Verbrauchs-Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu verein- baren; b. marktwirtschaftliche Instrumente einführen. 3 Der Bundesrat orientiert sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfüg- baren Technologien und berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4 Der Bundesrat kann die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig

hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

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Energiegesetz AS 2012

Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d

1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben

übertragen: c. Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a); d. Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b);

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.4

1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2012 111

4 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 24. Mai 2012.

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