AS 2012 5413
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)
Änderung vom 17. August 2012
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 80b 15a. Abschnitt: Datenschutz
Art. 80b Schutz von Personendaten (Art. 27, 27a, 27b, 27c BPG)
Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerbern, Angestellten und ehema- ligen Angestellten des Bundesgerichts sind unter Vorbehalt der abweichenden Vorschriften dieses Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober
20112 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals sinngemäss an-
wendbar.
Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Personaldossiers werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom
zuständigen Dienst zehn Jahre aufbewahrt. Anschliessend werden die Personaldos- siers im Bundesgericht archiviert, soweit sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verord- nung des Bundesgerichts vom 27. September 19993 zum Archivierungsgesetz archi- vierungswürdig sind. Die übrigen Bestandteile werden vernichtet.
2 Während der Anstellung werden Leistungsbeurteilungen und gestützt darauf
gefällte Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbe- urteilungen zehn Jahre aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, solange Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis dies rechtfertigen.
2012-1496 5413
Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2012
Art. 80d Benutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 25b Abs. 2 BGG4)
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 20125 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, sinngemäss anwendbar.
Art. 80e Datenschutzbeauftragter (Art. 11a DSG und Art. 23 VDSG)
1 Der Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts ist:
a. Datenschutzverantwortlicher im Sinne von Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 12a und 12b der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG); b. Datenschutzberater im Sinne von Artikel 23 VDSG.
2 Er übt seine Funktion fachlich unabhängig aus.
3 DieAngestellten des Bundesgerichts können den Datenschutzbeauftragten des
Bundesgerichts jederzeit um Beratung ersuchen.
II Diese Änderung tritt am 17. August 2012 in Kraft.
17. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
4 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
5 SR 172.072 6 SR 235.1 7 SR 235.11
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