AS 2012 7167
Verordnung 13 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 13 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2010 und früher werden um
2,2 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2011 werden um
1,4 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden
Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von
2338 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die vor dem Jahr 2010 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach
Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 17. November 20103 wird aufgehoben.
SR 833.12 3 AS 2010 5527
2012-2813 7167
MV-Anpassungsverordnung AS 2012
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 149 423 Franken.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 833.11