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AS 2013 3241

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 13. August 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:

Art. 32dbis Sicherstellung der Kostendeckung

1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussicht-

lichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.

2 Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Aus-

dehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist. 3 Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Katas- ter der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

4 Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die

Eintragung im Kataster anmerken lassen.