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AS 2013 3683

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 13. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 71b Abs. 1

1 Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des BFM folgenden Personen nicht

biometrische Ausländerausweise: a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö- rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA); b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; c. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1.

Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

1 Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA

sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA3 für mehr als 90 Arbeits- tage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71a Absatz 1.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

2 Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».

3 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsan-

gehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».

4 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen

eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Frei- zügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».

5 Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder

Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errich- tung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Ver- bleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Ver- bleiberecht» enthält.

6 Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder

Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20025 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

13. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 0.632.31

5 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen

Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20076 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf

dem Gebiete des AuG, des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.

Art. 8 Abs. 4–10

4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA9 oder eines Mitgliedstaates

der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unter- nehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 65 Franken. 5 Legen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unterneh- men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zustän- dige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr. 6 Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige eines Vertragsstaa- tes des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m sowie für die Aus- stellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Die Höchstgebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt

12.50 Franken.

6 SR 142.209 7 SR 0.142.112.681 8 SR 0.632.31 9 SR 0.142.112.681

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

7 Für Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitglied- staat der EFTA sind, welche Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind und ein Verblei- berecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens10 erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewil- ligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken.

8 Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige von Staaten, die

weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, und Familienange- hörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitglied- staates der EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 30 Franken.

9 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam

veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 6–8.

10 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe be-

misst sich nach dem effektiven Aufwand.

10 SR 0.632.31

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