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AS 2013 4521

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 21. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Ingress Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 14 und 14bis der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung (IVV), verordnet:

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 5.07.1

5.07.1 Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versiche- rung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest. Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt für Erwach- sene 1000 Franken bei monauraler Versorgung und 1500 Franken bei binau-

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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. V AS 2013

raler Versorgung. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt sie 1300 Franken bei monauraler Versorgung und 1950 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalenderjahr 400 Franken bei monauraler Versorgung und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochen- verankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalender- jahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.

Ziff. 15.03

Aufgehoben

Ziff. 15.04

15.04 Seitenwendegeräte,

sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbststän- dig Bücher oder Zeitschriften zu lesen, auf einen solchen Behelf angewiesen ist. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Ziff. 15.07

15.07 Beiträge an massgefertigte Kleider,

sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

21. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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