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AS 2014 1591

Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

vom 21. Mai 2014

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Berg- und Alpverordnung vom 25. Mai 20111 (BAlV), verordnet:

Art. 1 Offizielle Zeichen Die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte (Berg-Zeichen und Alp-Zeichen) sind im Anhang festgelegt.

Art. 2 Gestaltungsvorlagen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) macht die Gestaltungsvorlagen für die

offiziellen Zeichen in den vier Landessprachen und in Englisch in elektronischer Form verfügbar. 2 Wer die Gestaltungsvorlagen in einer anderen Sprache verwenden will, muss diese vom BLW genehmigen lassen.

Art. 3 Verwendung der Gestaltungsvorlagen 1 Die Zeichen können allein stehend oder mit Text verwendet werden. Die Schriftart ist Helvetica Neue LT.

2 Folgende Farben müssen verwendet werden:

a. für das Berg-Zeichen: Pantone 300 C (Blau); b. für das Alp-Zeichen: Pantone 396 C (Grün); c. für das Schweizerkreuz: Pantone 485 C (Rot).

3 Die Mindestgrösse für die Zeichen mit Text beträgt 8 mm in der Höhe. Ohne Text

dürfen die Zeichen nicht kleiner als 5 mm in der Höhe abgebildet werden.

4 Wäre die Ausführung in Farbe nicht zweckmässig oder bestehen Farbkonflikte mit

anderen Zeichen, so können die Zeichen in einer schwarz-weissen Version verwen- det werden. Das Schweizerkreuz muss in diesem Fall ebenfalls schwarz-weiss abgebildet sein.

5 Sind die Verpackungsangaben nur in einer Farbe gehalten, so können die Zeichen

in derselben Farbe wie diese verwendet werden. Das Schweizerkreuz muss ebenfalls in der gleichen Farbe abgebildet sein.

SR 910.193 1 SR 910.19

2013-0954 1591

Offizielle Zeichen für Berg- und Alpprodukte. V des WBF AS 2014

6 Die Zeichen dürfen nicht in einer grafischen Negativanwendung verwendet wer-

den.

7 Werden die Zeichen in Kombination mit anderen Zeichen verwendet, so müssen

diese klar voneinander getrennt sein. Werden sie mit anderen Garantiezeichen ver- wendet, so müssen sie eine vergleichbare Grösse wie diese aufweisen.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

21. Mai 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Offizielle Zeichen für Berg- und Alpprodukte. V des WBF AS 2014

Anhang (Art. 1)

Offizielle Zeichen (Gestaltungsvorlagen)

1. Berg-Zeichen

Offizielle Zeichen für Berg- und Alpprodukte. V des WBF AS 2014

2. Alp-Zeichen