AS 2014 2317
Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
Änderung vom 2. Juli 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.
3 Die Oberaufsichtskommission setzt die jährlichen Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 auf der Basis der Kosten fest, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind.
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden für das Geschäftsjahr setzt sich zu-
sammen aus: a. einer Grundabgabe von 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeein- richtung, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 unterstellt ist; b. einer Zusatzabgabe.
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres
Sekretariats für die Tätigkeit als Oberaufsicht, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie beträgt höchstens 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Rente.
3 Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Aufsichtsbehörden
neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung.
4 Stichtag für die Erhebung der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, der aktiv Versi-
cherten und der ausbezahlten Renten ist der 31. Dezember des dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangehenden Jahres.
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Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. V AS 2014
5 FürVorsorgeeinrichtungen in Liquidation wird die Abgabe letztmals für das
Geschäftsjahr erhoben, in welches die Liquidationsverfügung fällt.
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen
1 Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anla-
gestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlage- stiftungen auf den Sondervermögen gedeckt sind. Sie berechnet sich nach den Ver- mögen der Einrichtungen aufgrund folgender Ansätze: a. bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille; b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille; c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille; d. über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille.
2 Siebeträgt jedoch höchstens 125 000 Franken pro Einrichtung. Unterhalb der
Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten.
3 Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken
erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.
4 Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun
Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rech- nung.
5 Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahres-
abschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberauf- sichtskommission vorangeht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. h
1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die
sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken
h. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche 500–5 000 Vorsorge
Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2014 Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 7 und 8 der Änderung vom 2. Juli 2014 sind erstmals für das Geschäftsjahr 2014 anwendbar.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2. Juli 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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