AS 2014 2993
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Änderung vom 8. September 2014
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «ABK» ersetzt durch «BAK».
Art. 2 Ziel Ziel des Schweizer Filmpreises ist es: a. herausragende Schweizer Filme auszuzeichnen und dadurch die Medien und das Publikum auf sie aufmerksam zu machen, um einen Promotionseffekt zu erzielen; b. herausragende künstlerische und technische Beiträge zu einem Film auszu- zeichnen; c. ein Gesamtwerk oder Engagement, das für die schweizerische Filmproduk- tion oder Filmkultur von prägender Bedeutung ist, auszuzeichnen.
Art. 3 Abs. 3
3 Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK publiziert.
Art. 5 Abs. 2
2 Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme und künstlerischen und
technischen Beiträge fest, die ausgezeichnet werden können.
1 SR 443.116
2014-1894 2993
Schweizer Filmpreis. V des EDI AS 2014
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
8. September 2014 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
2994