AS 2014 3169
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar: a. Verordnung vom 2. Februar 20002 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);
Art. 6 Abs. 1
1 Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und
Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE3.
Art. 37c Abs. 1, 3 Bst. a, d und e sowie 5
1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.
3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a. An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschran- kenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halb- schrankenanlage erstellt werden. d. Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September
19794. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
Art. 37d Bahnübergangsanlagen Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.
Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen Wird durch die Aufhebung eines Bahnüberganges ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar, so richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19855 über Fuss- und Wanderwege (FWG).
Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1 Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a–37d in der Fassung vom
19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhe- bung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres nachdem die rechtskräftige Plange-
nehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3 Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE6 genehmi-
gungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4 An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich
alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
5 SR 704 6 SR 742.142.1
3170
Eisenbahnverordnung AS 2014
III Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
19. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3171
Eisenbahnverordnung AS 2014
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:
Anhang (Art. 1a Abs. 1)
Bauten und Anlagen nach Artikel 1a
Bst. y y. Anbringen von Andreaskreuzen oder von Signalen «Strassenbahn» an Bahnübergängen.
7 SR 742.142.1
3172