AS 2014 3217
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung
SR 0.631.24; AS 1995 4685
Übersetzung1
Änderung des Anhangs II zur Anlage B.3. Vom Verwaltungsausschuss des Übereinkommens genehmigt am 26. März 2013 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 27. März 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 2014
Anhang II Der Absatz 1 wird wie folgt geändert: «(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die entweder durch Angabe seines Namens und Vornamens oder durch ein gebräuchliches Kennzeich- nungssystem, wobei Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind, sichergestellt werden kann; b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszei- chen und Erkennungsnummern; c) das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Aus- rüstung.» Der Absatz 2 wird wie folgt geändert: «(2) Bei der Warenbeförderung dienenden Behältern, die üblicherweise für den Einsatz in der Schifffahrt vorgesehen sind, oder bei jedem anderen Behälter, der ein standardisiertes ISO-Präfix (bestehend aus vier Grossbuchstaben mit dem Endbuch- staben U) verwendet, müssen die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die Serienerkennungsnummer des Behälters und die Selbstkontrollziffer den Anforde- rungen der internationalen Norm ISO 6346 und ihren Anlagen entsprechen.»
Die Absätze 3 und 4 bleiben unverändert.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3217).
2014-0386 3217
Vorübergehende Verwendung. Übereink. AS 2014
3218