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Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. September 20131, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Oktober 20132, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 16 1a. Abschnitt: Risikoausgleich
Art. 16 Grundsatz
1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten
Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemein- samen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.
2 Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheits-
risiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.
3 Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen
Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.
4 Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere
geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.
Art. 17 Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs
1 Für die Berechnung des Risikoausgleichs sind die Strukturen der Versicherten-
bestände im Kalenderjahr massgebend, für das der Risikoausgleich erfolgt (Aus- gleichsjahr).
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2 Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität werden auf- grund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet. 3 Der Bundesrat kann bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berech- nung des Risikoausgleichs vorsehen.
Art. 17a Durchführung 1 Die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) führt den Risikoausgleich unter den Versi- cherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich. Er
berücksichtigt die Bemühung zur Kosteneinsparung und verhindert einen zuneh- menden Kostenausgleich. Er legt nach Anhörung der Versicherer die Indikatoren der Morbidität fest. Jeder zusätzliche Indikator ist einer Wirkungsanalyse zu unter- ziehen.
3 Der Bundesrat regelt:
a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungs- zinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neube- rechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.
Art. 62 Abs. 3 dritter Satz 3 … Der Risikoausgleich nach den Artikeln 16–17a bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2014 Ständerat, 21. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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