AS 2014 4161
Verordnung über Fernmeldedienste
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1bis 1bis Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmens- weite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzich- ten.
Art. 11 Bst. c Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Bst. g
1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:
g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); dieser Vermittlungsdienst ermöglicht auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die gemäss Artikel 31 Absatz 2bis nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu werden, sofern die Grundver- sorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet.
1 SR 784.101.1
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Art. 16 Abs. 2 Bst. c
2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und
Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen: c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 2000/200 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder öko- nomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internet- zugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedin- gungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
Art. 21 Abs. 3 und 4
3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den
Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitäts- kriterien erreicht werden.
4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollie-
ren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.
Art. 24 Abs. 2
2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres
zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtli- chen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin hervor.
Art. 26a Abs. 3bis 3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Ruf- nummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Rufnummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anru- fe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich ausgehen.
Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente
1 Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans
E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39a und 39b Absatz 2.
2 Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungs-
plans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem
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Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absatz 4, 40 Absätze 3–5 sowie
41 Absätze 1 Buchstabe c und 2.
Art. 36 Abs. 2 und 3bis
2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des
Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti- keln 24b–24i AEFV2 und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV verwendet werden. 3bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbieten.
Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 20073 aus betreiben.
Art. 39 Sachüberschrift Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen
Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0878,
0800 und 00800
1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 dürfen die Anbieterinnen
von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Ge- bühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten
10 Rappen aufgerundet werden.
2 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterin-
nen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rech- nung stellen.
Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
1 Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x und zu Kurznummern nach den
Artikeln 29–32 und 54 AEFV4 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach Artikel 11a und 13a PBV5 bekannt gegeben wird.
2 SR 784.104 3 SR 0.275.12 4 SR 784.104 5 SR 942.211
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2 Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 0878, 090x sowie Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden. Zulässig ist einzig der Zuschlag für die Benützung einer öffentlichen Sprechstelle (Art. 22 Abs. 1 Bst. c und 2).
Art. 40 Abs. 1 und 2
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und
Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906 zu sperren.
2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und
MMS-Dienste (Art. 15a–15f AEFV6) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.
Art. 48 Abs. 2 2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts- geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches7 gebunden.
Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kun- dinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20008 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
Art. 81 Abs. 1
1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die
Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Rufnummern der anrufenden Anschlüsse verwendet werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.
Art. 82 Abs. 3
3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung
von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die
6 SR 784.104 7 SR 311.0 8 SR 780.1
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Daten mitteilen. Nur an der Übertragung beteiligte Anbieterinnen müssen der Anbie- terin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden mitteilen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwer- bung entgegengenommen haben.
Art. 88 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 96 Abs. 2
2 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen über die
Handhabung der Sicherheit von Informationen, über die Meldepflicht bei Störungen im Netzbetrieb und über andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann interna- tional harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
II Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19789 (PBV) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
2 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht
frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden.
Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
1 Beträgt bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q die Grundge-
bühr oder der Preis pro Minute mehr als zwei Franken, so sind die Konsumentinnen oder Konsumenten mündlich, vorgängig, klar und kostenlos über den Preis zu in- formieren. Die Information hat zumindest in der Sprache des Dienstangebots zu erfolgen. 2 Es dürfen nur die Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, für welche diese Vorgaben eingehalten wurden.
3 Bei Anrufen auf Nummern des Festnetz- oder Mobiltelefoniedienstes dürfen
bereits für die Dauer der Preisansage die Verbindungsgebühren belastet werden.
4 Fallen während der Verbindung fixe Gebühren an oder erfolgen Preisänderungen,
so sind die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar, bevor diese Gebühr
9 SR 942.211
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oder Änderung zum Tragen kommt, und unabhängig von deren Höhe darüber zu informieren.
5 Die Gebühr beziehungsweise der Preis darf erst fünf Sekunden, nachdem die
Information erfolgt ist, erhoben werden.
6 Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf
Franken, so darf die Dienstleistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten die Annahme des Angebots ausdrücklich bestä- tigt haben.
7 Nehmen die Konsumentinnen und Konsumenten einen Auskunftsdienst über die
Verzeichnisse nach Artikel 31a der Verordnung vom 6. Oktober 199710 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich in Anspruch, so müssen sie unmittel- bar vor dem Bezug eines verbundenen Dienstes und unabhängig von der Höhe des Preises über diesen informiert werden.
Art. 11abis Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
1 Die schriftliche Bekanntgabe der Preise für Dienstleistungen nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe q richtet sich nach Artikel 13a.
2 Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten, so
darf den Konsumentinnen oder Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn: a. ihnen der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird; oder b. in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben wird und auf dieser Schaltfläche entweder der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht ist.
3 Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten und
über die Rechnung einer Anbieterin von Fernmeldediensten oder über einen An- schluss mit Vorbezahlung abgerechnet, so darf den Konsumentinnen und Konsu- menten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie die Annahme des Angebots gegenüber ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten ausdrücklich bestätigt haben.
Art. 13a Abs. 3 und 4
3 Die Preisinformationen müssen mindestens in der Schriftgrösse der beworbenen
Nummer, gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der beworbenen Nummer angegeben werden.
4 Aufgehoben
10 SR 784.104
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Art. 21 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Die Artikel 10 Absatz 1bis, 39a und 39b FDV sowie die Artikel 11a, 11abis und 13a Absätze 3 und 4 PBV treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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