AS 2014 4295
Finanzmarktprüfverordnung
Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)
vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Prüfung der Beaufsichtigten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsich- tigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung.
2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung
Art. 2 Grundsatz
1 Geprüft wird, ob die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind und ob
die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten wer- den können.
2 Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im
Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.
Art. 3 Basisprüfung
1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) regelt pro Aufsichtsbereich die
Prüfgebiete, die Prüfperiodizität und die Prüftiefe.
2 Bei der Prüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht entspricht die Prüfperiode
grundsätzlich derjenigen der Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordent- lichen Revision des Obligationenrechts2 (OR).
SR 956.161
2014-2006 4295
Finanzmarktprüfverordnung AS 2014
Art. 4 Zusatzprüfung Erfordern die Risiken oder das Geschäftsmodell einer oder eines Beaufsichtigten die Prüfung zusätzlicher Prüfgebiete, so legt die FINMA diese im Einzelfall fest.
3. Abschnitt: Durchführung der Prüfung
Art. 5 Prüfgrundsätze 1 Die Prüfung ist mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen. 2 Die Prüfgesellschaft ist für die Prüfung verantwortlich. Sie erstellt das Prüfurteil gestützt auf ihre eigene Einschätzung. 3 Sie darf sich im Rahmen ihrer Prüfhandlungen auf Fakten abstützen, die durch die interne Revision der oder des Beaufsichtigten ermittelt wurden, sofern die Prüfungen der internen Revision hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität den Anforderungen an die Basisprüfung und den anzuwendenden Prüfgrundsätzen entsprechen.
4 Die Prüfung ist von der Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordentlichen
Revision des OR3 (Rechnungsprüfung) getrennt durchzuführen. Die Prüfgesellschaft kann sich, wo dies zweckmässig ist, auf die Resultate der Rechnungsprüfung abstüt- zen.
5 Im Übrigen regelt die FINMA die Einzelheiten der anzuwendenden Prüfgrund-
sätze.
Art. 6 Leitung der Prüfung
1 Mit der Leitung der Prüfung müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer
betraut werden, die nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezem- ber 20054 (RAG) zugelassen sind.
2 Eine Delegation der Leitung ist ausgeschlossen.
Art. 7 Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat
1 Unvereinbar mit einem Prüfmandat sind Tätigkeiten von Prüfgesellschaften bei
einer oder einem zu prüfenden Beaufsichtigten, die eine objektive Durchführung der Prüfung beeinträchtigen können, insbesondere: a. aufsichtsrechtliche Beratungen; b. Beratung bei Transaktionen sowie Prüfung und Beurteilung von Transaktio- nen, die von der FINMA zu bewilligen oder zu genehmigen sind;
3 SR 220 4 SR 221.302
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Finanzmarktprüfverordnung AS 2014
c. Entwicklung und Einführung von Systemen zur Unterstützung von Funktio- nen in den Bereichen Compliance, Recht, Risikokontrolle, Risikomanage- ment oder Investmentkontrolle; d. Mitwirkung und Beratung bei der Einstellung, der Beförderung oder der Ent- lassung von Gewährsträgerinnen und Gewährsträgern oder weiteren Perso- nen mit aufsichtsrechtlich relevanten Schlüsselfunktionen, namentlich in den Bereichen Finanzen, Compliance, Risikokontrolle oder interne Revision; e. Tätigkeit als verantwortliche Aktuarin oder verantwortlicher Aktuar; f. Durchführung der internen Revision. 2 Eine Prüfgesellschaft, die von einer oder einem Beaufsichtigten mit der Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens beauftragt worden ist, darf während drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung für die betreffende Beaufsichtigte oder den betreffenden Beaufsichtigten keine Prüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht durchführen.
Art. 8 Mandatsdauer und Entschädigung
1 Für die Mandatsdauer der leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer gilt Arti-
kel 730a Absatz 2 OR5 sinngemäss. Nach Abschluss eines Prüfmandats dürfen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer erst nach einem Unterbruch von drei Jah- ren wieder auf dem gleichen Mandat tätig werden. 2 Prüfmandate dürfen nicht pauschal entschädigt werden. Nicht erlaubt ist nament- lich die Vereinbarung eines bestimmten Zeitaufwands.
4. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 9 Prüfbericht 1 Der Prüfbericht muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften.
2 Der Prüfbericht ist in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der FINMA.
Art. 10 Aufbau des Prüfberichts
1 Die FINMA regelt den Aufbau des Prüfberichts und bezeichnet die einzureichen-
den Beilagen.
5 SR 220
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2 Der umfassende Revisionsbericht nach Artikel 728b Absatz 1 OR6 ist der FINMA
mit dem Prüfbericht einzureichen. Die FINMA kann hierzu ergänzende Angaben verlangen.
Art. 11 Beanstandungen und Empfehlungen 1 Stellt die Prüfgesellschaft eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der Statuten, Reglemente und Weisungen fest, die aufsichtsrechtlich relevant sind, so hält sie dies in Form einer Beanstandung fest. Sie hält zudem fest, ob die Verlet- zung bereits behoben ist.
2 Stösst die Prüfgesellschaft auf Schwachstellen oder Anzeichen, dass aufsichts-
rechtliche Bestimmungen in absehbarer Zeit nicht eingehalten werden können, so gibt sie eine Empfehlung ab.
Art. 12 Fristen Die Fristen für die Berichterstattung werden von der FINMA geregelt.
5. Abschnitt: Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften
Art. 13 Pflichten der Beaufsichtigten
1 Die Wahl und der Wechsel einer Prüfgesellschaft sind der FINMA unverzüglich
mitzuteilen.
2 Alle Beaufsichtigten, die derselben Gruppe oder demselben Konglomerat angehö-
ren, müssen für die Prüfung die gleiche oder eine dem gleichen Netzwerk angehö- rende Prüfgesellschaft beauftragen. In begründeten Fällen kann die FINMA Aus- nahmen gestatten.
3 Die Beaufsichtigten stellen den Prüfgesellschaften die Berichte ihrer internen
Revision rechtzeitig zu.
Art. 14 Pflichten der Prüfgesellschaften 1 Die Prüfgesellschaften melden der FINMA einmal jährlich die Mandate der leiten- den Prüferinnen und leitenden Prüfer, aufgeteilt nach Beaufsichtigten.
2 Sie melden der FINMA einmal jährlich den Aufwand und das den Beaufsichtigten
verrechnete Honorar für Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a RAG7 sowie für prüfungsfremde Dienstleistungen.
3 Bei einem Wechsel der Prüfgesellschaft gewährt die bisherige Prüfgesellschaft
ihrer Nachfolgerin Einsicht in die Prüfdokumentation.
6 SR 220 7 SR 221.302
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4 Werden bei einer oder einem Beaufsichtigten nach Artikel 3 FINMAG Revisions-
dienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a RAG gleichzeitig von mehreren Revi- sionsunternehmen erbracht, so informieren die Unternehmen einander über die Ergebnisse ihrer Revisionsdienstleistungen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 20088 wird aufgehoben.
Art. 16 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 AS 2008 5363, 2013 607
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Anhang (Art. 16)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20079
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10 Absatz 2 sowie 11 Absätze 1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Publi- kumsgesellschaften» durch «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
c. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buch- stabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsge- setzes vom 22. Juni 200710 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG); d. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buch- stabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durch- führen will (Art. 9a Abs. 1 RAG).
Art. 7 Sachüberschrift Beaufsichtigung der Fachpraxis
Art. 8 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11a Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsun- ternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:
9 SR 221.302.3 10 SR 956.1
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a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 193411, Börsen und Effek- tenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 199512 und Pfandbriefzentra- len gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193013; b. Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200414; c. Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollek- tive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kol- lektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200615; d. Finanzintermediäre, die gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober
199716 (GwG) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt
unterstellt sind.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG erteilen Zulassungen an Prüf-
gesellschaften sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die ausschliesslich der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen.
Art. 11b Ausreichende Organisation Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausrei- chend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es: a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird; b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüf- mandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird; c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.
Art. 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Per- sonen: a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung ste- hen;
11 SR 952.0 12 SR 954.1 13 SR 211.423.4 14 SR 961.01 15 SR 951.31 16 SR 955.0
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b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflus- sen können.
Art. 11d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Bst. a), wenn sie oder er folgen- de Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleis- tungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 1500 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 24 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren; b. 24 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
Art. 11e Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsun- ternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleis- tungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
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Art. 11f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleis- tungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses
Artikels.
Art. 11g Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11a Bst. d), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleis- tungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 200 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. vier Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
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a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren; b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
Art. 11h Weiterbildung 1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11g, einschliesslich solche unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kri- terien erfüllen: a. Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverord- nung vom 5. November 201417 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definier- ten Prüfgebiete. b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde. c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Perso- nen teil. 2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachre- ferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.
Art. 11i Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären (Art. 9a Abs. 4 RAG)
1 Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft zur Prüfung von direkt der
FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d), wenn: a. es anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte eine Zulassung als Revisor hat; b. die Deckungssumme für seine Schadenfälle mindestens 250 000 Franken beträgt; c. es die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften erfüllt. 2 Eine natürliche Person wird als leitende Prüferin oder leitender Prüfer zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d), wenn: a. sie anstelle einer Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte eine Zulassung als Revisorin oder Revisor hat; b. sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für leitende Prüferinnen und lei- tende Prüfer erfüllt.
17 SR 956.161
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Art. 11j Zulassung zur Prüfung von einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediären nach dem GwG18 1 Leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer, die ausschliesslich einer Selbstregulie- rungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen, können für die Nach- weise nach Artikel 11g Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 2 Buchstabe a Berufs- erfahrung und Prüfstunden bei solchen Finanzintermediären anrechnen.
2 Die Weiterbildungsstunden müssen im Bereich des GwG geleistet werden.
Art. 11k Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG19 1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach den Arti- keln 11g und 11j erfüllt.
2 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und
Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf in Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen zu sein.
3 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und
Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unab- hängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR einhält.
Art. 11l Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen Die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prü- fung nach den Finanzmarktgesetzen unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Prüfzwecks anzuwenden.
Art. 12 Abs. 2bis, 2ter und 3 2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermäch- tigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200720 in einem anderen Aufsichts- bereich. 2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich gemäss Artikel 11a Buchsta- ben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestim- mungen des GwG21 im betroffenen Aufsichtsbereich.
18 SR 955.0 19 SR 955.0 20 SR 956.1 21 SR 955.0
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3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revi-
sorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunter- nehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.
Art. 13 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 22 Bst. e Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn: e. die Dauer der Zulassung des Revisionsunternehmens abgelaufen ist.
Art. 28 Aufgehoben
Art. 33
1 Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben,
überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind.
2 Revisionsunternehmen, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen
wollen, können sich nicht freiwillig der Aufsicht unterstellen, sobald sie die Anfor- derung nach Artikel 11b Buchstabe b erfüllen.
Art. 35 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 6 und 7
2 Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:
6 Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesu- che gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.
7 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur direkt der FINMA
unterstellte Finanzintermediäre (Art. 11a Bst. d), so beträgt die Gebühr 1500 Fran- ken.
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Art. 42 Abs. 2bis 2bis Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur der FINMA direkt unterstellte Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Bst. d), beträgt mindestens 2500 Franken.
Art. 45 Abs. 1 Bst. b
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
b. ohne Zulassung Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexper- te», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zuge- lassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunter- nehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» verwendet (Art. 12 Abs. 3);
Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014 1 Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG22 angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttre- ten dieser Änderung erfüllen.
2 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser
Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüf- stunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f Absatz 2 Buchstabe a, 11g Absatz 2 Buchstabe a und 11j zwei Jahre nach Inkrafttre- ten dieser Änderung erfüllen.
3 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und
leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.
2. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200723
Art. 167 Abs. 1 Bst. g 1 Folgende Behörden können schriftlich verlangen, dass ihnen Originale von Akten- stücken der kantonalen Handelsregisterämter in Papierform herausgegeben werden: g. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.
22 SR 955.0 23 SR 221.411
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3. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200624
Art. 6a Abs. 1
1 Vermögende Privatpersonen, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
gemäss Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gelten wollen, müssen dies schriftlich erklären. Ist für eine vermögende Privatperson oder für mehrere vermögende Privat- personen eine private Anlagestruktur errichtet worden, so kann die Erklärung von einer für die Verwaltung der Anlagestruktur verantwortlichen Person abgegeben werden, soweit sich eine entsprechende Ermächtigung aus der Anlagestruktur ergibt.
Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafte-
rinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüf- gesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zudem ihnen gewährte
Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 29e Prüfbericht 1 Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn der FINMA zu. Eine Kopie geht an die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung. 2 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts derjenigen Stelle des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Gliederungstitel vor Art. 134
5. Titel: Prüfung und Aufsicht
1. Kapitel: Prüfung
Art. 134 Prüfung der Depotbank (Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrecht-
lichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
24 SR 951.311
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Finanzmarktprüfverordnung AS 2014
2 Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investment- gesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).
Art. 135 Prüfbericht (Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG) 1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält. 2 Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200725 der Depotbank aufzunehmen.
3 Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:
a. der Fondsleitung oder der SICAV; b. der FINMA; c. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.
4 Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergeb-
nisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prü- fungen.
5 Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern,
die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 136 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften (Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 31 des Gesetzes zusam- menarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.
Art. 137 Rechnungsprüfung (Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG)
1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach
den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 des Gesetzes geprüft.
2 Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung der in Artikel 126 Absatz 1 des
Gesetzes genannten Personen, der verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaft die Einzelheiten betreffend Form, Inhalt, Periodizität, Fris- ten und Adressaten der Berichterstattung sowie betreffend Durchführung der Prü- fung regeln.
25 SR 956.1
4309
Finanzmarktprüfverordnung AS 2014
Gliederungstitel vor Art. 141
2. Kapitel: Aufsicht
4. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199626
Gliederungstitel nach Art. 13 2a. Abschnitt: Prüfung
Art. 13a 1 Die Börse beauftragt eine Prüfgesellschaft damit, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren eigenen Reglementen ergeben.
2 Die Prüfgesellschaft koordiniert ihre Prüfungen mit der Überwachungsstelle und
stellt ihr den Prüfbericht zu.
Art. 22 Abs. 1
1 Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken
verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehen- den Unternehmens in einen Effektenhändler.
5. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
vom 15. Oktober 200827
Art. 3 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler:
3. 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchsta-
be a der Bankenverordnung vom 30. April 201428 (BankV) zusammen- geschlossene Banken und Effektenhändler.
26 SR 954.11 27 SR 956.122 28 SR 952.02
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Finanzmarktprüfverordnung AS 2014
3. Kapitel, 8. Abschnitt (Art. 35 und 36)
Aufgehoben
Art. 39a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2014 Für die Erhebung von Zusatzabgaben bei Prüfgesellschaften gilt bis zum 31. Dezem- ber 2015 das bisherige Recht.
Anhang Ziff. 1.5, 2.10, 3.13 und 7 Aufgehoben
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