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AS 2014 4485

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

vom 4. Dezember 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 29 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Züchten von gesunden Tieren.

2 Sie gilt nicht für Tiere, die in bewilligten Versuchstierhaltungen gezüchtet werden.

Art. 2 Pflichten beim Züchten Wer Tiere züchtet: a. muss die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben; b. darf keine Zuchtziele verfolgen, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind.

Art. 3 Belastungskategorien

1 Die einzelnen Belastungen werden in vier Belastungskategorien eingeteilt:

a. Belastungskategorie 0: keine Belastung; b. Belastungskategorie 1: leichte Belastung; c. Belastungskategorie 2: mittlere Belastung; d. Belastungskategorie 3: starke Belastung.

2 Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkma-

len und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemass- nahmen kompensiert werden kann.

SR 455.102.4 1 SR 455.1

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

Art. 4 Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie 1 Die Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie sind in Anhang 1 aufgeführt. 2 Für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.

Art. 5 Belastungsbeurteilung

1 Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im

Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen.

2 Die Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mitt-

leren oder starken Belastungen führen können, sind in Anhang 2 aufgelistet.

3 Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berück-

sichtigt.

4 Die Belastungsbeurteilung ist durch Personen vorzunehmen, die über einen Hoch-

schulabschluss und die notwendige Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik verfügen.

5 Die Person, die die Belastungsbeurteilung vorgenommen hat, muss das Resultat

zuhanden der Züchterin oder des Züchters schriftlich festhalten und durch Unter- schrift bestätigen. Die Züchterin oder der Züchter muss den Vollzugsbehörden das Dokument auf Verlangen vorweisen.

Art. 6 Zuchteinsatz

1 Mit Tieren der Belastungskategorie 0 oder 1 darf gezüchtet werden.

2 Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel

beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Art. 7 Dokumentation der Zuchttätigkeit bei Tieren der Belastungskategorie 2

1 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der

Züchter die Zuchttätigkeit dokumentieren.

2 Die Dokumentation muss Angaben zur Zuchtstrategie sowie zu den erblich beding-

ten Belastungen der Elterntiere und der Nachkommen enthalten. Die Zuchtstrategie ist so zu dokumentieren, dass daraus hervorgeht, wie das Zuchtziel nach Artikel 6 Absatz 2 erreicht werden soll. 3 Die Dokumentation ist zu datieren und aktuell zu halten. Die Züchterin oder der Züchter muss die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben durch Unter- schrift bestätigen.

4 DieDokumentation muss den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorgewiesen

werden.

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

Art. 8 Information der Abnehmerin oder des Abnehmers

1 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 1 muss die Züchterin oder der

Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informie- ren, wie diese Tiere gepflegt werden müssen, um belastende Massnahmen zu ver- meiden.

2 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der

Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informie- ren, wie diese Tiere behandelt werden müssen, um erblich bedingte Belastungen zu vermindern.

Art. 9 Verbotener Zuchteinsatz Es ist verboten, mit Tieren zu züchten, wenn: a. es Tiere der Belastungskategorie 3 sind; b. das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Fol- ge hat; c. sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund des Körperbaus oder der Fähigkeiten:

1. nicht tiergerecht gehalten werden kann,

2. keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann,

3. sich nicht artgemäss fortbewegen kann,

4. ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder keine Jungen

aufziehen kann; d. aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass:

1. die Nachkommen unter Sinnesverlust, namentlich Blindheit oder Taub-

heit, leiden würden, oder

2. aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten

sind.

Art. 10 Verbotene Zuchtformen Folgende Zuchtformen sind verboten: a. Tanzmäuse; b. Goldfische der Zuchtform Blasenaugen, Himmelsgucker oder Teleskopau- gen; c. Zwerghunde, die ausgewachsen weniger als 1500 Gramm wiegen; d. Katzen, deren Vorderbeine extrem verkürzt sind (Känguru-Katzen); e. Reptilien mit Enigma-Syndrom; f. Rinder der Rasse Blauweisse Belgier in Reinzucht.

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

4. Dezember 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie Belastungsform Belastungskategorie 2 Belastungskategorie 3

1 Schmerzen Mittelgradige sporadisch auftre- Mittelgradige

tende oder leichte chronische chronische oder starke Schmer- Schmerzen, die den Allgemeinzu- zen, die den Allgemeinzustand stand beeinträchtigen stark beeinträchtigen

2 Schäden Schäden, die zu Funktionsausfäl- Schäden, die zu Funktionsausfäl-

len oder Verhaltensabweichungen len oder Verhaltensabweichun- führen, die den Allgemeinzustand gen führen, die den Allgemein- beeinträchtigen zustand stark beeinträchtigen Abweichungen von der artgemäs- Abweichungen von der artge- sen Entwicklung eines Tieres, die mässen Entwicklung eines zu Störungen der Körperfunktio- Tieres, die zu starken Störungen nen oder zu Einschränkungen der der Körperfunktionen oder zu Reaktionsfähigkeit auf Umwelt- schwerwiegenden Einschränkun- reize führen gen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen

3 Leiden Leiden durch Schmerzen, Leiden mit starker Beeinträchti-

Schäden, Ängste, Juckreiz oder gung der Lebensqualität infolge Verhaltensabweichungen, die die starker Schmerzen, massivem Lebensqualität des betreffenden Juckreiz, überforderter Anpas- Tieres beeinträchtigen sungsfähigkeit der Körperfunkti- onen oder Verunmöglichen des Normalverhaltens

4 Tiefgreifen- Veränderungen am Körper, die Veränderungen am Körper, die

der Eingriff dauerhaft sind und das Äussere irreversibel sind und das Äussere ins Erschei- eines Tieres entstellen eines Tieres stark entstellen nungsbild

5 Tiefgreifen- Abweichungen von der artgemäs- Abweichungen von der artge-

der Eingriff sen Entwicklung eines Tieres, die mässen Entwicklung eines in die Fähig- zu Störungen der Körperfunktio- Tieres, die zu hochgradigen keiten nen oder zu Einschränkungen der Störungen der Körperfunktionen Reaktionsfähigkeit auf Umwelt- oder zu schwerwiegenden Ein- reize führen schränkungen der Reaktionsfä- higkeit auf Umweltreize führen

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2)

Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können

1 Bewegungs- und Stützapparat

1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder

Lähmungen.

1.2 Degenerative Gelenksveränderungen, Spondylose (Versteifung der Wirbel-

säule).

2 Kopf

2.1 Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen, wie Auswirkungen

auf:

2.1.1 Zahnstellung;

2.1.2 Lage der Augen;

2.1.3 Atemfähigkeit;

2.1.4 Geburtsvorgang.

2.2 Offene und persistierende Fontanellen.

2.3 Schnabelwarze oder Augenringe, die die Atmung behindern oder das

Gesichtsfeld stark einschränken.

3 Haut, Federn, Schuppen, Krallen

3.1 Belastende Hautzubildungen, wie:

3.1.1 übermässige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung;

3.1.2 übergrosser Kamm;

3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten.

3.2 Belastende Gefiedervarietäten, wie:

3.2.1 Stachelfiedrigkeit;

3.2.2 Struppfiedrigkeit;

3.2.3 übermässige Befiederung, wie:

3.2.3.1 Befiederung der Wellensittiche vom Typ feather duster,
3.2.3.2 Befiederung des Pariser Trompeters (Positurkanarie),
3.2.3.3 Fächerschwanz oder stark verlängerte Schwanzfedern,
3.2.3.4 Federfüssigkeit, Geierfersen bei Hühnern,
3.2.3.5 Perücke, Scheitelrosette,

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

3.2.3.6 Federbart,
3.2.3.7 Federhauben.

3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte, starre, vom Körper abstehen-

de Schuppen, wie beim Perlschupper-Goldfisch.

3.4 Korkenzieherkrallen.

3.5 Schuppenlosigkeit bei Echsen und Schlangen.

4 Augen, Hörapparat und Tasthaare

4.1 Fehlfunktion der Augen, wie Blindheit.

4.2 Fehlfunktion des Hörapparates, wie Taubheit.

4.3 Missbildungen.

4.4 Katarakt (Linsentrübung).

4.5 Progressive Retinaatrophie (PRA).

4.6 Verlagerung des Augapfels.

4.7 Persistierendes Ektropium.

4.8 Persistierendes Entropium.

5 Gehirn und Rückenmark sowie periphere Nerven

5.1 Koordinations- oder Bewegungsstörungen.

5.2 Lähmungen, wie bei:

5.2.1 Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall);

5.2.2 Cauda-equina-Syndrom (DLSS);

5.2.3 Kehlkopfpfeifen (Hemiplegia laryngis);

5.2.4 Dermoidzysten beim Rhodesian Ridgeback.

5.3 Orientierungsverlust, zum Beispiel durch Innenohrdefekt.

6 Verhalten

6.1 Zitterhalsigkeit der Tauben.

6.2 Behinderung der Fortpflanzung und Fortbewegung durch übermässige

Wammenbildung bei Gänsen.

6.3 Behinderung der Fortbewegung durch:

6.3.1 übermässige Vergrösserung der Ohren;

6.3.2 übermässige Verlängerung der Krallen;

6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen;

6.3.4 übermässiges Wachstum von Federn;

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Tierschutz beim Züchten. V des BLV AS 2014

6.3.5 gestörtes Flugverhalten mit sich wiederholenden Sequenzen des

Balzflugs;

6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu

Schwimmproblemen führt.

6.4 Erschwerte Nahrungsaufnahme, zum Beispiel durch:

6.4.1 Dilatation der Kropfwand;

6.4.2 übermässige Verkürzung des Schnabels.

6.5 Erschwertes Sexual- oder Brutpflegeverhalten.

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