AS 2014 463
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
Änderung vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20131, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 1 Bst. d, e, f und g 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrich- ten und folgende Massnahmen vorsehen: d. Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projekt- vorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; e. Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Ini- tiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unter- nehmen staatliche Beiträge erhalten; f. Bisheriger Bst. d g. Bisheriger Bst. e
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2013 Ständerat, 27. September 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol