AS 2014 569
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Polen
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Polen
vom 26. Februar 2014
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die
Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten
solcher Tiere aus Polen.
Art. 2 Einfuhrverbot
1 Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Polen ist verboten:
a. Tiere der Schweinegattung; b. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; c. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.
2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von
Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten infizierten Gebieten stammen. Ein entspre- chendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.
SR 916.443.107
2014-0471 569
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der AS 2014 Afrikanischen Schweinepest aus Polen. V des BLV
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. Februar 2014 in Kraft.3
26. Februar 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Diese Verordnung wurde am 26. Febr. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der AS 2014 Afrikanischen Schweinepest aus Polen. V des BLV
Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Infizierte Gebiete in Polen
Folgende Gebiete in Polen gelten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/100/EU der Kommission vom 18. Februar 20144 betreffend bestimmte vorläufige Mass- nahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen als infiziert: – in der Woiwodschaft Podlachien: der Landkreis Sejneński; im Landkreis Augustowski die Gemeinden Płaska, Lipsk und Sztabin; der Landkreis Sokólski; im Landkreis Białostocki die Gemeinden Czarna Białostocka, Supraśl, Zabudów, Michałowo und Gródek; die Landkreise Hajnowski, Bielski und Siemiatycki; – in der Woiwodschaft Masowien: der Landkreis Łosicki; – in der Woiwodschaft Lublin: die Landkreise Bialski und Włodawski.
4 Fassung gemäss ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 35.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der AS 2014 Afrikanischen Schweinepest aus Polen. V des BLV