AS 2015 3977
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20131, beschliesst:
I Das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20042 wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den italienischen Text
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. c Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei: c. von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 1a Online-Veröffentlichung
1 DieVeröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich
zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform). 2 Sie erfolgt im Grundsatz auch in einer Form, die maschinenlesbar ist und mit der die aktuelle und alle früheren Fassungen abgerufen werden können. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
2013-1221 3977
Publikationsgesetz AS 2015
Art. 3 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1 und 3
1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:
a. die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen; b. die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen. 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüs- se, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränk- ter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.
Art. 4 Sachüberschrift und Bst. c Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen In der AS werden veröffentlicht: c. Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Art. 48a BV).
Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis 1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn: a. sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; b. sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; c. sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröf- fentlichung in der AS nicht eignet; oder d. ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröf- fentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2 Texte nach den Artikeln 2–4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich
zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3 Die Artikel 6–10 und 14 sind anwendbar.
Art. 6 Ausnahmen von der Publikationspflicht 1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internatio- nalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.
Publikationsgesetz AS 2015
2 Soweit die Texte nach Absatz 1 individuelle Pflichten vorsehen, werden nur jene Personen verpflichtet, denen die entsprechenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.
Art. 7 Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung
1 Die Texte nach den Artikeln 2–4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkraft-
treten in der AS veröffentlicht. 2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeit- punkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Be- kanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht. 3 Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforder- lich ist. 4 Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).
Art. 9 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 und 3
1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierun-
gen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen: a. in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung; b. in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern. 3 Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstan- den sind, berichtigt die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit der Redaktionskom- mission der Bundesversammlung in der AS.
Art. 11 Inhalt Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung: a. der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und b. der Kantonsverfassungen.
Publikationsgesetz AS 2015
Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c und fbis sowie 2
1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht:
b. die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnah- men des Bundesrates; c. Aufgehoben fbis. Weisungen des Bundesrates;
2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden:
a. Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kom- missionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, so- weit sie nicht nach Absatz 1 veröffentlicht werden müssen; b. Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates; c. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.
Gliederungstitel vor Art. 13a 4a. Abschnitt: Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte
1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:
a. die vollständigen durch Verweis veröffentlichten Texte nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3; b. die Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen im Sinne des Ver- nehmlassungsgesetzes vom 18. März 20053; c. vergangene Fassungen des Bundesrechts; d. Übersetzungen amtlicher Veröffentlichungen insbesondere in rätoromani- scher und in englischer Sprache.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit
der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.
3 SR 172.061
Publikationsgesetz AS 2015
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz sowie 4‒6 Sprachen der veröffentlichten Texte
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach
Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:
4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen gilt
die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren4. 5 Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20075.
6 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite
oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Eng- lisch, veröffentlicht werden.
Art. 14a Erlasse der Bundesversammlung
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im BBl sowie in der AS Erlasse der Bundesver-
sammlung in den drei Amtssprachen in der von den Räten angenommenen endgülti- gen Fassung. 2 Dabei ist sie nur befugt, die Information über die Referendumsfrist, den Ablauf der Referendumsfrist und die Inkraftsetzung hinzuzufügen, fehlende AS-, BBl- und SR- Referenzen zu ergänzen sowie gestalterische Anpassungen vorzunehmen.
Art. 15 Massgebende Fassung
1 Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge
zwischen Kantonen (Art. 2 und 4) ist die in der AS veröffentlichte Fassung massge- bend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
2 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.
3 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des inter-
nationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.
Art. 16 Gedruckte Fassungen
1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter
Form bezogen werden.
2 Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf
der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.
4 SR 172.061 und 172.061.1
5 SR 441.1
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3 Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS
und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.
Art. 16a Datensicherheit Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Art. 16b Datenschutz
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbe-
sondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz ent- halten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist. 2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
3 Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der On-
line-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Einsichtnahme Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden: a. die Inhalte der Publikationsplattform; und b. die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS auf- genommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).
Art. 19 Gebühren 1 Die Konsultation der Publikationsplattform sowie die Einsichtnahme im Sinne von Artikel 18 sind unentgeltlich.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe von gedruckten Texten und von
elektronischen Daten nach diesem Gesetz.
6 SR 235.1
Publikationsgesetz AS 2015
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 19a Drittanbieter Der Bundesrat kann für Drittanbieter besondere Bedingungen vorsehen, insbeson- dere Auflagen für die Verwertung von Daten.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 19b Vollzug
1 Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.
2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwal- tungseinheiten zuständig sind.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Koordination mit der Änderung vom 26. September 2014 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 26. September 20147 des Vernehm- lassungsgesetzes8 oder das vorliegende Gesetz in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:
1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:
b. die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungs- gesetzes vom 18. März 20059;
Art. 14 Abs. 4
4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung
über das Vernehmlassungsverfahren10.
7 BBl 2014 7267
8 SR 172.061 9 SR 172.061
10 SR 172.061 und 172.061.1
Publikationsgesetz AS 2015
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.11
2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 1a Absatz 2, 5 Absatz 1 Einleitungssatz, 13a Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 2 Einleitungssatz werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
11 BBl 2014 7255
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 199712
2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Depar- tementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Über Verträge, die aufgrund von Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200413 nicht veröffentlicht werden, erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.
2. Bundesgesetz vom 28. September 195614 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 14 Abs. 1
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbind-
lichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im jeweiligen kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.
3. Militärstrafprozess vom 23. März 197915
4bis Kann Einstellungsverfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet werden, so gilt sie auch ohne Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt als eröffnet, wenn: a. der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nach- forschungen nicht ermittelt werden kann;
12 SR 172.010 13 SR 170.512 14 SR 221.215.311 15 SR 322.1
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b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre; c. der Adressat oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeich- net hat.
Art. 125a Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den
Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre; c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeich- net hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
Art. 154 Abs. 3 3 Für die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gilt Artikel 125a. Es wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200216
Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben
5. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200717
Art. 10 Abs. 1
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom
18. Juni 200418 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundes- blatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröf- fentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
16 SR 412.10 17 SR 441.1 18 SR 170.512
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6. Bundesgesetz vom 24. März 200619 über Radio und Fernsehen
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen: b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200420 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
19 SR 784.40 20 SR 170.512
Publikationsgesetz AS 2015