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AS 2015 4573

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. k Die folgenden Begriffe bedeuten: k. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.

2 und 2bis Aufgehoben

3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 4 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen und Organisationen

4 Vom Bund oder von den Kantonen beigezogene Firmen und Organisationen, die

Daten nach den Artikeln 4–8 zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzge- bung benötigen, können diese Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis, b, d, e, g und h

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwen- den:

1 SR 916.404.1

2015-1989 4573

TVD-Verordnung AS 2015

a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Ge- meindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV2; abis. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern; d. für Tiere der Rindergattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind; e. für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tier- gruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind; g. für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind; h. für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz sowie 3 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestan- den sind:

2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht

nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

3 Personen, die Equiden kennzeichnen, können ins Tierdetail von Equiden Einsicht

nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissen- schaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abneh- merin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestim- mungen verpflichtet.

2 SR 916.401

TVD-Verordnung AS 2015

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Bst. h Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text

Ziff. 3 Bst. g Ziff. 3

3. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: g. bei der Kastration eines männlichen Tiers:

3. Aufgehoben

III Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 wird wie folgt geändert:

8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.

7 Die Meldungen nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind

elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 916.401

TVD-Verordnung AS 2015