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AS 2015 639

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 11. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 4a Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraft- stoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisa- tionen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermitt-

lungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückver- sicherungen bereitzustellen.

3 DieVerbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach

Anhang 10 Ziffern 1–8, die: a. von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiter- flug verwendet werden; b. von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.

4 Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach

Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen: a. der Regierung Syriens; b. von in Anhang 7 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen; c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;

1 SR 946.231.172.7

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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2015

d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 10 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.2

11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Diese Verordnung wurde am 11. Febr. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang 10 (Art. 4a)

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Ziff. Zolltarifnummer Beschreibung

1 Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

2710 12 11 – leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
2710 19 11 – anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere

Öle).

2 2710 19 11 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittel-

schwere Öle).

3 2710 20 10 Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petrole-

umbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).

4 Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere Antioxidationsmittel;
3811 90 90 Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie

Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

5 Antistatika-Kraftstoffzusätze

Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken

wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

6 Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie

Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

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Ziff. Zolltarifnummer Beschreibung

7 Biozid-Kraftstoffzusätze

Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken

wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

8 Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung

Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

3811 21 00 – Erdöle enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwe-

cken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

9 Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie

Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

10 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing

Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

3811 21 00 – Erdöl enthaltend;
3811 29 00 – andere;
3811 90 90 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu densel-

ben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

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