AS 2015 833
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr (mit Anhang)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr
Abgeschlossen am 1. März 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik China (nachfolgend die «Vertragsparteien»): als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt; in dem Wunsch, zum Fortschritt der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen; in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen; haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders
festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener An- hänge und aller nach den Artikeln 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Ände- rungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall der Volksrepublik China, die Zivilluftfahrtverwaltung von China oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegen- wärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunter- nehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
SR 0.748.127.192.49 1 SR 0.748.0
2009-1942 833
Luftverkehr. Abk. mit China AS 2015
d. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Verbindung; e. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsun- ternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; f. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat die Landgebiete und die angrenzenden Hoheitsgewässer sowie der darüber liegende Luftraum, die unter der Staats- hoheit dieses Staates stehen; g. «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die Bedingungen, welche für diese Preise gel- ten, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschä- digungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Post- sendungen.
2. Der Anhang bildet Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das
Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen
festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder
Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien: a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei entlang der von der Luft- fahrtbehörde der anderen Vertragspartei veröffentlichten und von ihr vorge- schriebenen Luftstrasse(n) ohne Landung zu überfliegen; b. das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei unter Vorbehalt der Zustimmung der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zu nichtge- werblichen Zwecken zu landen; c. das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.
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3. Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen
einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Flug- gäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Ver- tragspartei ist.
4. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund
bewaffneter Konflikte, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicher- weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleich- terung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Beförderungsbestimmungen
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben für den Be-
trieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken angemessen und gleiche Möglichkeiten.
2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Be-
trieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luft- fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Luftfahrtunternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Linien, welche von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der
Vertragsparteien betrieben werden, gewährleisten ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad, um der Verkehrsnachfrage für die Beförde- rung von Passagieren, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu entsprechen.
4. Die Bestimmungen über die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Postsen-
dungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei an den Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Drittstaaten aufgenommen und abgesetzt werden, müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen gebracht werden, nach denen das Beförderungsangebot angepasst ist: a. an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, wel- che die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; b. an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c. an die Erfordernisse von Langstreckendiensten von Luftfahrtunternehmen.
5. Die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot, welche auf den vereinbarten
Linien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus angeboten werden, müssen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
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Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Einflug in und den
Ausflug aus ihrem Gebiet der Luftfahrzeuge, welche auf internationalen Luftver- kehrslinien verwendet werden oder den Betrieb und die Navigation dieser Luftfahr- zeuge regeln, während sie sich innerhalb ihres Gebietes befinden, gelten für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Einflug in, den
Aufenthalt und den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Ge- päck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Gesundheits- vorschriften sind von den Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsen- dungen, die von den Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Partei befördert werden, während dem Einflug in, dem Aufenthalt und dem Ausflug aus dem besagten Gebiet einzuhalten.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Die Regierung der Volksrepublik China hat das Recht, auf diplomatischem Weg
so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht, und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat das Recht, auf diplomatischem Weg ein Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und diese Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Vom 1. Januar 2012 an hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, auf diplomatischem Weg zwei Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. 2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei die not- wendigen Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbe- dingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:
1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätig-
keiten im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebs- bewilligung erhalten hat, und
2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird,
3. das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes
Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China be- zeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luft- fahrtunternehmens, welches von der Volksrepublik China bezeichnet wurde, bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen.
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3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luft-
fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedin- gungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb interna- tionaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Über- einkommens angewandt werden.
4. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforder- lich erachtet, wenn: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:
1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätig-
keiten nicht im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es eine gültige Be- triebsbewilligung erhalten hat, und
2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
nicht von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird,
3. das Luftfahrtunternehmen nicht ein gültiges, von der Schweiz ausge-
stelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt,
4. es nachgewiesen werden kann, dass bei der Ausübung der Verkehrs-
rechte nach diesem Abkommen auf einer Strecke, welche einen Punkt in einem anderen Staat einschliesst, unter Einschluss des Betriebs einer Linie, welche als Durchgangslinie vermarktet wird oder anderweitig eine solche darstellt, das Luftfahrtunternehmen verkehrsrechtliche Be- schränkungen, welche durch eine Vereinbarung zwischen der Volksre- publik China und diesem anderen Staat auferlegt sind, tatsächlich um- gehen kann; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China be- zeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle dieses Luftfahrtunternehmens, nicht bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen; c. die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Ver- tragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwe- rer Weise missachtet haben; oder d. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.
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2. Dieses Recht wird erst nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei
ausgeübt, sofern nicht der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht
bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflich- ten nach internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbe- sondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 19632 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 19703 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 19714 in Montreal unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 19885 in Montreal unterzeichne- ten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragspar- teien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrich- tungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen entsprechend
den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhän- ge zum Übereinkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicherheitsbe- stimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einrei- se, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmäs- sige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen
2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31
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und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme
eines zivilen Luftfahrzeuges oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen und Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere
Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Eini- gung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von dreissig (30) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.
Art. 8 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei erkennt für die Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen vereinbarten Linien Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedin- gungen für solche Zeugnisse oder Ausweise mindestens den aufgrund des Überein- kommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und
Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihr eigenes Gebiet verweigern.
3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen
Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Luft- fahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Derartige Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt.
4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere
Vertragspartei in den in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Bereichen nicht tatsäch- lich die Sicherheitsstandards einhalten und anwenden, die den Standards entspre- chen, welche nach dem Übereinkommen festgelegt sind, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und Schritte, die zur Erfüllung dieser Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notwendig sind, bekannt gegeben. Die
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andere Vertragspartei ergreift innerhalb einer vereinbarten Zeitdauer die entspre- chenden Abhilfemassnahmen.
5. Gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens wird zudem vereinbart, dass jedes
Luftfahrzeug, welches von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei oder in dessen Namen für Dienste von oder nach dem Gebiet einer ande- ren Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass dies den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Über- einkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen, die Ausweise der Besatzung festzustellen sowie sicherzu- stellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den Standards entsprechen, die vom Übereinkommen festgelegt wurden.
6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines
bezeichneten Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit einer Flugoperation sicherzustellen.
7. Alle in Übereinstimmung mit Absatz 6 dieses Artikels von einer Vertragspartei
ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Mass- nahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1. Die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei auf den
vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre üblichen Ausrüstungsge- genstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Vorräte an Treibstoffen, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle), Bordvorräte einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Einflug in das Gebiet der anderen Vertragspartei auf der Grund- lage des Gegenrechtes von allen Abgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüs- tungen und Gegenstände, Ersatzteile und Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Ausserdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den gleichen
Abgaben und Gebühren, ausser den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen- den Gebühren befreit: a. übliche Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Treibstoffe, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle) und Bordvorräte (insbesondere Lebensmittel, Getränke und Tabak), die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden und die zum Ver- brauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Ausrüstungen und Gegenstände auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbraucht werden;
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b. Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), die in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei zum Unterhalt oder Reparatur eines auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeugs eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens einge- führt werden; c. der Bestand gedruckter Beförderungsscheine, die Luftfrachtbriefe und alles gedruckte Material, welches die Abzeichen der Luftfahrtunternehmen zum Zwecke direkter Fluggast- und Frachtbeförderungen trägt und touristisches Werbematerial, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen kosten- los verteilt wird; d. Fahrzeuge (mit Ausnahme von Autos), Material und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförderung von Flug- gästen und Fracht dienen.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Ausrüstungen und Gegen-
stände können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zoll- behörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausge- führt werden oder bis darüber in anderer Weise in Übereinstimmung mit den Zoll- vorschriften verfügt worden ist.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen
zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar- tei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 10 Besteuerung Das vom bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erworbene Einkommen ist von der Einkommenssteuer im Gebiet der anderen Vertragspartei befreit.
Art. 11 Direkter Transit Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, voraus- gesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverlet- zungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln und Massnahmen für die Einwanderungskontrollen etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
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Art. 12 Benutzungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Gebühren für die Benutzung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen
und -diensten, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher als diejenigen, die von Luftfahrtunternehmen anderer Staaten zu entrichten sind, die internationale Luftverkehrslinien betreiben.
3. Jede Vertragspartei ermutigt zu Konsultationen zwischen den für die Gebühren-
erhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen; sie ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die bezeich- neten Luftfahrtunternehmen, die Informationen auszutauschen, die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erforderlich sind. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden, die Benutzer inner- halb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebüh- ren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
Art. 13 Geschäftstätigkeit 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Niederlassungen aufrechtzuerhalten. Diese Niederlassungen können unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Fachpersonal um- fassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammen- setzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Vertretungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.
3. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen
Vertragspartei das Recht, sich am Verkauf von Luftbeförderungsleistungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Ermessen der Luftfahrtunternehmen, durch die er- mächtigten Agenten zu beteiligen. Die Luftfahrtunternehmen haben das Recht, derartige Beförderungsleistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei, solche Beför- derungsleistungen in der Währung des betreffenden Gebietes oder in frei konvertier- barer Währung anderer Staaten zu erwerben.
4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit Luft-
fahrtunternehmen jeder Vertragspartei Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei
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der Vermarktung wie «blocked space», «code sharing» oder andere wirtschaftliche Vereinbarungen abschliessen. 5. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Besatzungsmitglieder der bezeich- neten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei müssen Staatsangehörige dieser Vertragspartei sein. Falls ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar- tei wünscht, auf den vereinbarten Linien Besatzungsmitglieder irgend einer anderen Staatsangehörigkeit zu beschäftigen, ist vorgängig die Zustimmung der anderen Vertragspartei einzuholen.
Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zu dem am Tag der Überweisung gültigen offizi- ellen Wechselkurs umzurechnen und in ihr Land zu überweisen. Ist der Zahlungs- verkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 15 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden. 2. Die Tarife, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in ver- nünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der Besonderheiten der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Luftfahrtunter- nehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind. 3. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie als unvernünftiger Weise diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder als übermässig erscheinen.
4. Die Tarife sind sechzig (60) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen
Zeitpunkt zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden haben das Recht, die unterbreiteten Tarife für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen, zu genehmigen oder abzu- lehnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbe- hörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder spätestens innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt. 5. Keine der Luftfahrtbehörden trifft einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
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6. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 4 müssen die Luftfahrtbehörden jeder
Vertragspartei, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 3 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehör- den der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder spätestens innerhalb von dreissig (30) Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe ihre Nichtgenehmi- gung bekanntgeben.
7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Konsultationen über jeden
Tarif verlangen, der Gegenstand einer Nichtgenehmigung war. Solche Konsultatio- nen müssen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des entsprechenden Begehrens stattfinden. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
Art. 16 Schutzmassnahmen 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die folgenden Praktiken der Luftfahrtun- ternehmen möglicherweise als unlauteres, wettbewerbswidriges Verhalten erachtet werden können, welche genauere Betrachtung verdienen: a. Tarife auf Strecken auf einem Niveau, welche im Ganzen nicht genügen, die Kosten für die angebotenen Dienste, auf welche sie sich beziehen, zu decken; b. das Hinzufügen von übermässigen Kapazitäten oder Frequenzen der Diens- te; c. die fraglichen Praktiken sind eher fortwährend als zeitlich begrenzt; d. die fraglichen Praktiken haben gewichtige negative wirtschaftliche Auswir- kungen für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspar- tei oder verursachen diesen erhebliche Nachteile; e. die fraglichen Praktiken widerspiegeln ein offensichtliches Ziel oder haben die voraussichtliche Wirkung, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei am Markt eingehen, davon ausgeschlossen oder vertrieben werden; und f. das Verhalten weist auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf einer festgelegten Strecke hin. 2. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei der Ansicht sind, dass eine von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei beabsichtigte oder ausgeübte Tätigkeit oder Tätigkeiten ein nachteiliges wettbewerbswidriges Verhalten nach den im vorstehenden Absatz 1 aufgezählten Hinweisen darstellt, können sie in nach Artikel 19 dieses Abkommens Konsultationen verlangen mit dem Ziel, das Problem zu lösen. Jedes solche Begehren beinhaltet eine Mitteilung über die Gründe für das Begehren, und die Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen vom Begehren an beginnen.
3. Wenn die Vertragsparteien auf dem Konsultationsweg keine Lösung des Prob-
lems finden, kann jede Vertragspartei den in Artikel 20 dieses Abkommens vorge-
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sehenen Mechanismus zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten anrufen, um die Meinungsverschiedenheit zu beheben.
Art. 17 Unterbreitung der Flugpläne 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbe- hörden spätestens sechzig (60) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien mitgeteilt werden. Die gleiche Regelung findet auch auf wesentliche Ände- rungen der Flugpläne Anwendung.
2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer
Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 18 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlan- gen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.
Art. 19 Konsultationen Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultatio- nen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Erhalt des schriftlichen Begehrens der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Konsultati- onen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen zu erleichtern.
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten 1. Entsteht zwischen den Vertragsparteien irgendeine Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder die Durchsetzung dieses Abkommen, schlichten die Luftfahrtbehör- den der beiden Vertragsparteien an erster Stelle die Streitigkeit durch Verhandlun- gen. 2. Gelingt es den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht, eine Schlichtung der besagten Streitigkeit zu erzielen, schlichten die Vertragsparteien eine solche Strei- tigkeit auf diplomatischem Weg.
Luftverkehr. Abk. mit China AS 2015
Art. 21 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Zeit- punkt ihrer Vereinbarung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr
abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.
Art. 22 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, nachdem eine
Frist von zwölf (12) Monaten seit Empfang der Anzeige abgelaufen ist. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen,
dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 23 Hinterlegung Dieses Abkommen und jede spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 24 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten schriftlichen Mitteilung auf dip- lomatischem Weg in Kraft, mit welcher sich die Vertragsparteien gegenseitig infor- mieren, dass die notwendigen internen rechtlichen Verfahren für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 12. November 19736, aufgehoben.
6 AS 1975 567, 1994 120
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Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Peking am 1. März 2011 in deutscher, chinesi- scher und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkom- mens geht der englische Text vor.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Volksrepublik China: Blaise Godet Li Jiaxiang
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Anhang
Linienpläne
Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen in beiden Richtungen Luftverkehrslinien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in China Punkte über China hinaus
Punkte in der 1 Punkt 3 Punkte 1 Punkt Schweiz
Linienplan II Strecken, auf denen die von China bezeichneten Luftfahrtunternehmen in beiden Richtungen Luftverkehrslinien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Punkte über die Schweiz Schweiz hinaus
Punkte in China Alle Punkte Alle Punkte Alle Punkte
Anmerkungen
1. Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den festgelegten
Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass die vereinbarten Linien im Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet, beginnen und enden.
2. Die Verkehrsrechte in 5. Freiheit werden zwischen den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragsparteien vereinbart.