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AS 2016 1117

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Änderung vom 23. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b und c

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Ver- zeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren der EU2 und des Basler Übereinkommens.

2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:

b. andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisa- torische Massnahmen erfordert; c. andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im In- landverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Mass- nahmen erfordert.

1 SR 814.610

2 Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Ent-

scheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/955/EU, ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44.

2015-0348 1117

Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Begleitscheinpflicht

1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kon-

trollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.

Art. 10 Abs. 4

4 Sie trägt die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b in die Datenbank des

Bundesamts für Umwelt (BAFU) (Art. 41 Abs. 1) ein.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie 4 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit Begleitscheinpflicht

1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen

und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen: a. ob sie zur Entgegennahme berechtigt sind; b. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen. 4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Um- weltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3 1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:

2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleit-

scheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:

3 Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit

Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfü- gung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Abschnitt: Transport von Abfällen mit Begleitscheinpflicht

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass

es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn:

Art. 15 Abs. 1

1 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BAFU.

Art. 22 Abs. 1

1 Abfälle dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des BAFU eingeführt werden.

Art. 28 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1bis 1bis Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr:

a. zur Verwertung von Abfällen nach der grünen Abfallliste des OECD-Rats- beschlusses oder nach Anlage IX des Basler Übereinkommens; b. von Proben von Abfällen, die durchgeführt werden, um die technische Mög- lichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig durchgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

Art. 30 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 31

5. Abschnitt: Notifizierungsbögen, Begleitscheine und Kennzeichnung

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3, 4, 4 bis, 5, 7 und 8 1 Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind unter Vorbehalt von Absatz 7 die internationalen Notifizierungsbögen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:

2 Das BAFU stellt die Notifizierungsbögen und Begleitscheine des Basler Überein-

kommens und des OECD-Ratsbeschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung.

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

3 Wer Abfälle ausführt, muss:

a. mindestens 3 Arbeitstage vor dem Transportbeginn auf einem Begleitschein in der Datenbank des BAFU die erforderlichen Angaben eintragen; b. dafür sorgen, dass beim Grenzübertritt der Zollverwaltung die Abfälle als solche deklariert werden sowie der ausgedruckte und unterschriebene Be- gleitschein und eine Kopie der Ausfuhrbewilligung mitgeführt werden; c. den vom Entsorgungsunternehmen im Ausland zurückerhaltenen Begleit- schein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens

5 Jahren aufbewahren.

4 Wer Abfälle einführt, muss dafür sorgen, dass:

a. der Zollverwaltung beim Grenzübertritt die Abfälle als solche deklariert werden; b. der unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Zustimmung des BAFU mitgeführt werden. 4bis Wer Abfälle durchführt, muss diese auf den Durchfuhrzolldokumenten als solche deklarieren und den unterschriebenen Begleitschein mitführen.

5 Wer eingeführte Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt, muss:

a. dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU jeweils innert 3 Arbeitstagen nach An- lieferung den Eingang der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen; b. dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die um- weltverträgliche Entsorgung der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen; c. die Angaben nach den Buchstaben a und b in die Datenbank des BAFU ein- tragen und den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durch- fuhrstaaten sowie dem Exporteur elektronisch übermitteln, sofern dies zuläs- sig und möglich ist; d. den Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während min- destens 5 Jahren aufbewahren.

7 Keine Begleitscheine sind notwendig für:

a. die Ausfuhr von Abfällen nach Artikel 15 Absatz 2 ohne Bewilligung; b. die Einfuhr von Abfällen nach Artikel 22 Absatz 2 ohne Zustimmung; c. die Durchfuhr von Abfällen nach Artikel 29 Absatz 1bis ohne Notifizierung.

8 Das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung EG Nr. 1013/2006 hat

mitzuführen, wer nach Absatz 7 Proben von Abfällen oder mehr als 20 kg Abfälle aus-, ein- oder durchführt.

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

Art. 40 Abs. 1 und 3 1 Die Kantone tragen die Abgeberbetriebe von Sonderabfällen und anderen kontroll- pflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht sowie die Entsorgungsunternehmen, welche eine Bewilligung nach Art. 8 benötigen, mit der Betriebsnummer in die Datenbank des BAFU ein.

3 Sie unterstützen die Zollverwaltung bei der Entnahme und Untersuchung von

Abfallproben.

Art. 41 Abs. 1, 2 und 3

1 Das BAFU betreibt für die Daten, welche gemäss dieser Verordnung für den

Verkehr mit Abfällen elektronisch erfasst werden müssen, eine Datenbank.

2 Aufgehoben

3 Die Kantone und die Zollverwaltung haben Zugriff auf die sie betreffenden Daten.

Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Aufgaben der Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung überprüft bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen

stichprobenweise die Begleitscheine sowie das Formular nach Artikel 31 Absatz 8.

2 Sie verweigert:

3 Verweigert die Zollverwaltung die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Abfällen, so

informiert sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme oder Rückwei- sung der Abfälle.

II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. alle Bestimmungen ausser Artikel 28 und 31 Absatz 3–5 am 1. Juli 2016; b. die Artikel 28 und 31 Absatz 3–5 am 1. Juli 2017.

23. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2)

Anhangstitel

Begleitscheine für den Verkehr mit Abfällen im Inland

Ziff. 1.1, 1.2 Bst. c Nr. 2 und 1.4

1.1 Für den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfäl-

len mit Begleitscheinpflicht, der ausschliesslich in der Schweiz stattfindet, müssen schweizerische Begleitscheine verwendet werden.

1.2 Auf den Begleitscheinen sind einzutragen:

c. vom Entsorgungsunternehmen bei Entgegennahme der Abfälle:

2. Code des Entsorgungsverfahrens und Menge der Abfälle,

1.4 Die Entsorgungsunternehmen müssen innert 25 Arbeitstagen nach Anliefe-

rung der Abfälle dem Abgeberbetrieb einen Begleitschein zurücksenden und den anderen Begleitschein während mindestens 5 Jahren aufbewahren.

Ziff. 2.1 Bst. b Einleitungssatz

2.1 Es gelten folgende Ausnahmen von Ziffer 1:

b. Für Transporte einer grossen Menge von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht eines belasteten Standorts, von Strassensammlerschlämmen im Auftrag einer Gemeinde oder von Altöl jeweils zum gleichen Entsorgungsunternehmen gilt:

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

Anhang 2 (Art. 16 Abs. 1 Bst. b und 23 Abs. 1 Bst. g)

Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen

Ziff. 1 Bst. b

Der Vertrag zwischen dem Exporteur in der Schweiz und dem Entsorgungsunter- nehmen im Ausland muss Folgendes enthalten: b. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es nach dem Recht seines Staates berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;

Ziff. 2 Bst. b

Der Vertrag zwischen dem Entsorgungsunternehmen in der Schweiz und dem Ex- porteur im Ausland muss Folgendes enthalten: b. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;

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Verkehr mit Abfällen. V AS 2016

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