AS 2016 2169
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Änderung vom 10. Juni 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9 Absatz 5, 27 Absatz 5, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 2, 54 Absatz 1bis, 74 Absatz 3, 84 Absatz 2 und 85 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung 9. März 20073 (RTVV),
Art. 3 Abs. 1 1 Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen inklusive allfälli- ger Provisionen, die Dritte für die Akquisition von Werbung und Sponsoring erhal- ten. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so schätzt das BAKOM den Ertrag nach pflichtgemässem Ermessen.
2016-0145 2169
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Abgabenanteil
Art. 6 Buchführung (Art. 27 Abs. 5) 1 Die konzessionierte Geschäftstätigkeit muss in der Buchhaltung und in der Jahres- rechnung von anderen Tätigkeiten des Veranstalters getrennt werden.
2 Die Jahresrechnung muss ordentlich revidiert werden. Der Revisionsbericht muss
alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Der Revisionsbericht bestätigt ausdrücklich, dass: a. die konzessionierte Geschäftstätigkeit korrekt ausgewiesen wurde; b. keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte vorgenommen wurden.
3 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.
Art. 9 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 11
3. Abschnitt:
Förderung neuer Verbreitungstechnologien und digitaler Fernsehproduktionsverfahren
Art. 11 Zeitraum der Förderung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 50 Abs. 2 RTVV)
1 Die Verbreitungstechnologie «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)»
gilt nach Artikel 50 Absatz 2 RTVV in der jeweiligen Sprachregion als finanzierbar, wenn dort: a. mindestens die Hälfte der Radionutzung auf T-DAB entfällt; und b. mehr als drei Viertel der Haushalte über ein für den Empfang von T-DAB geeignetes Gerät verfügen.
2 Massgebend für die Werte nach Absatz 1 sind:
a. für den Anteil der T-DAB-Nutzung: die Erhebung der GfK Switzerland AG; b. für den Anteil der Haushalte mit einem für den Empfang von T-DAB geeig- neten Gerät: die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung. 3 Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem die in Absatz 1 festge- legten Grenzwerte erreicht werden.
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Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für den Aufbau neuer Verbreitungstechnologien (Art. 84 Abs. 2 RTVV)
Anrechenbar nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b RTVV sind Investitionen für die Aufbereitung von T-DAB-Sendesignalen. Die Aufbereitungstechnologie muss inter- national anerkannten, geltenden Standards genügen.
Art. 12a und 12b Aufgehoben
Art. 13 Förderungswürdige Fernsehproduktionsverfahren (Art. 85 Abs. 2 RTVV) 1 Als förderungswürdig gelten Investitionen in Produktionsmittel, die der Herstel- lung (Produktion) und Bearbeitung (Postproduktion) von Fernseh-Programminhalten in Bild und Ton sowie von gekoppelten Diensten dienen.
2 Diedamit hergestellten Programmsignale und Dienste müssen marktüblichen
Technologien entsprechen und international anerkannten, geltenden Standards genügen.
3 Die Investitionen müssen:
a. der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen; b. im Verhältnis zum Nutzen angemessen sein; und c. in direktem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen.
Art. 14 Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 Die ordentliche Revision gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2017.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Aufgehoben
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013 Aufgehoben
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III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
10. Juni 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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