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AS 2016 2645

Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität

Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Änderung vom 6. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome

1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.

2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes

Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremd- sprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.

3 Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungs-

note gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.

4 Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert,

so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn: a. sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und b. das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprü- fung vom SBFI anerkannt war.

1 SR 412.103.1

2016-0250 2645

Berufsmaturitätsverordnung AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

6. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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