AS 2016 2645
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
Änderung vom 6. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome
1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes
Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremd- sprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.
3 Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungs-
note gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.
4 Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert,
so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn: a. sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und b. das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprü- fung vom SBFI anerkannt war.
1 SR 412.103.1
2016-0250 2645
Berufsmaturitätsverordnung AS 2016
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
6. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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