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Mineralölsteuergesetz
Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Änderung vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. April 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20132, beschliesst:
I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. d
3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
d. «Biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuer- baren Energieträgern hergestellt wird.
Art. 2a Bezeichnung der biogenen Treibstoffe Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buch- stabe d.
Art. 12b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
1 Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt,
wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin. b. Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.
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c. Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt. d. Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden. e. Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert. 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei biogenen Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.
3 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforde-
rung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.
4 Erbestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die
Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.
Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen 1 Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachwei- sen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.
2 Der Nachweis beinhaltet:
a. verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und b. Unterlagen, die diese Angaben belegen.
3 Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unter-
lagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.
4 Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann
Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anfor- derungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.
Art. 12d Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
1 Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe
der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
2 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staats- sekretariat für Wirtschaft.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
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Art. 12e Ertragsneutralität 1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.
2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen
Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
Gliederungstitel vor Art. 17
4. Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen
Art. 18 Abs. 3bis 3bis Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.
Art. 20a Treibstoffgemische
1 SteuerpflichtigePersonen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoff-
gemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden: a. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen; b. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und c. den Anteil anderer Treibstoffe. 2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.
3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der
Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuer- satzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuer- erleichterung nicht mehr gegeben ist.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2020; danach sind alle darin enthaltenen Ein- fügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.
Nationalrat, 21. März 2014 Ständerat, 21. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen. 4
2 Es wird auf den 1. August 2016 in Kraft gesetzt.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2014 2855
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Anhang (Ziff. II)
Änderungen bisherigen Rechts
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19835 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 96
9 Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brenn-
stoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 35d
7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen
Art. 35d
1 Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die
biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, welche die Anforde- rungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19967 nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete
biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.
2 Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.
3 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralöl-
steuergesetzgebung fest: a. die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflich- tigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen; b. das Verfahren der Zulassung.
Art. 41 Abs. 1 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor- schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand- ausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen),
5 SR 814.01 6 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 7 SR 641.61
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40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Anga-
ben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Art. 61a Sachüberschrift und Abs. 2–5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung
nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
3 Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.
4 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
5 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den
Absätzen 1–3 und einer anderen durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu ver- folgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 62 Abs. 2
2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
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