AS 2016 2683
Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
Änderung vom 25. Mai 2016
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 22. November 20131 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4 sowie Art. 4 und 5 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 1 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4 wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
25. Mai 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
1 SR 641.612
2015-2679 2683
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2016
Anhang 1 (Art. 1)
Steuerbegünstigungen
Gruppe 1: öffentlicher Verkehr Die Spalte «Verwendung» lautet neu wie folgt:
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer2 Steuersatz
Steuer Steuer- zuschlag
… … … … Verwendung für die Tarifnummern 2707.1010–3826.0010: Fahrten öffentlicher Transportunternehmun- gen, die im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Depar- tementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation durch- geführt werden: – mit schienengebun- denen Fahrzeugen; – mit Schiffen; – auf der Strasse. Inbegriffen sind Ersatz- oder Verstärkungsfahr- ten sowie die durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten.
2 Siehe SR 632.10 Anhang
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2016
Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei Die Spalte «Verwendung» lautet neu wie folgt:
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer3 Steuersatz
Steuer Steuer- zuschlag
… … … … Verwendung für die Tarifnummern 2710.1211–3826.0010: Für die Land- und Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau sowie die Berufsfische- rei
3 Siehe SR 632.10 Anhang
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Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen Fussnote in der Überschrift Aufgehoben
Die Spalte «Verwendung» der Zolltarifnummern 2707.1010–3826.0010 lautet neu wie folgt:
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer4 Steuersatz
Steuer Steuer- zuschlag
2707. … … … Verwendung für die
… Tarifnummern 2707.1010–3826.0010: – Antrieb von Moto- ren für Wärme- Kraft- Kopplungsanlagen – Antrieb von statio- nären Stromerzeu- gungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsan- lagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Ausprobieren von neuen Motoren eige- ner Konstruktion auf dem Prüfstand – Antrieb von Moto- ren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wech- selweise Wärme und Kälte)
4 Siehe SR 632.10 Anhang
Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2016
Die Warenbezeichnungen der Zolltarifnummern 2710.2010 und 3826.0010 lauten neu wie folgt:
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer5 Steuersatz
Steuer Steuer- zuschlag
… 2710.
2010 Mineralölanteil in Mischungen ... ... ...
dieser Nummer … 3826.
0010 Mineralölanteil in Mischungen ... ... ...
dieser Nummer
Die Spalte «Verwendung» der Zolltarifnummer 2710.1992 lautet neu wie folgt:
Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer6 Steuersatz
Steuer Steuer- zuschlag
2710. …. … … – Antrieb von Moto-
1992 ren für Wärme-
Kraft- Kopplungsanlagen – Antrieb von statio- nären Stromerzeu- gungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsan- lagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Antrieb von Moto- ren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wech- selweise Wärme und Kälte)
5 Siehe SR 632.10 Anhang
6 Siehe SR 632.10 Anhang
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