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AS 2017 2077

Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20151, beschliesst:

I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4

4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 Absatz 2

Buchstaben d und g belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

4bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestim- mungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g nicht anwend- bar.

Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Verwaltungssanktionen

2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

a. bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2, gegen Artikel 3 oder gegen Arti- kel 6 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht;

2015-1632 2077

Entsendegesetz AS 2017

b. bei Verstössen gegen Artikel 2 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die:

1. eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder

2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in

der Schweiz ihre Dienste anzubieten; c. bei einem besonders schwerwiegenden Verstoss gegen Artikel 2 die nach Buchstabe b vorgesehenen administrativen Sanktionen kumulativ aus- sprechen; d. bei Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 eine Ver- waltungssanktion aussprechen:

1. die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, oder

2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in

der Schweiz ihre Dienste anzubieten; e. bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b oder d den betreffenden Unternehmen verbieten, wäh- rend ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten; f. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR3 verstossen, eine Ver- waltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis

30 000 Franken vorsieht;

g. den fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten ganz oder teilweise aufer- legen. 3 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. Das SECO führt eine Liste der Unternehmen, gegen die in einem rechtskräftigen Entscheid eine Sanktion verhängt worden ist. Diese Liste ist öffentlich.

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 und 4 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches4 vorliegt, wer: c. einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buch- stabe b, d oder e nicht Folge leistet;

2 und 4 Aufgehoben

3 SR 220 4 SR 311.0

Entsendegesetz AS 2017

II Das Obligationenrecht5 wird wie folgt geändert:

3 Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in

einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen oder liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneu- ten Missbräuchen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommis- sion befristet verlängern.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. April 2017 in Kraft gesetzt. 7

22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthardt Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 220

6 BBl 2016 7679

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 16. März 2017 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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