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AS 2017 3345

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

Änderung vom 10. Mai 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 200.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 400.– 2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch einge- reicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um

25 Prozent.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 822.117

2017-0210 3345

Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz. V AS 2017

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