Lexipedia

AS 2017 3811

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)

Änderung vom 4. Juli 2017

Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:

I Die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 1 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Rektorat» ersetzt durch «Akademische Dienste», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 3 Bst. b und 4

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbil- dungsverordnung ETH Zürich vom 26. M ärz 2013 2 .

4 Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschrän-

kungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schul- leitung erlassenen Zulassungsbestimmungen 3 . Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.

3 Verordnung der ET H Zürich vom 1. November 2016 über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017–2023), RSET HZ 310.51 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch)

2017-0904 3811

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

Art. 4 Abs. 2

2 Werden bei der Zulassung zum Studium, bei einem Wiedereintritt oder bei einem

Studiengangwechsel ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerech- net, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt.

Art. 5 Grundsätze

1 Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studien-

gang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.

2 Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.

3 Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein

Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.

Art. 6 Zulassungshindernis Studierunfähigkeit

1 Gibt es bei einer um Zulassung nachsuchenden Person Indizien für eine medizi-

nisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärzt - liches Zeugnis verlangen. 2 Studierende, die von der ETH Zürich aufgrund einer ärztlich attestierten Studierun- fähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, wieder zugelassen werden.

3 Bildet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Zeugnis keine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4 Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die

Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 6a Weitere Zulassungshindernisse

1 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person

Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.

2 Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung

nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder un- vollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betref- fenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern.

3 Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Hand-

lung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.

3812

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

4 Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom

Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinn- gemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen. 5 Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshinder- nisse nach Artikel 42.

6 Überdiesgelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch

die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4.

Art. 7 Abs. 2 und 4 Bst. b

2 Bei der Zulassung muss eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH-

Bereich vom 31. M ai 19954 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).

4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:

b. die Anmeldegebühr nicht entrichtet wird.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 M ehrfachstudium

2 Die mit einem M ehrfachstudium auf unterschiedlichen Studienstufen verbundenen

Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Studierenden oder terminliche Überschneidungen, werden nicht als Grund für die Verlängerung einer Studienfrist oder für andere Ausnahmebewilligungen anerkannt.

Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen

1 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht

gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind: a. Austauschstudierende und Gaststudierende; b. Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen; c. Studierende, die an der ETH Zürich ausschliesslich in Studiengängen der didaktischen Ausbildung immatrikuliert sind.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Gesuch hin in Einzelfällen weitere Aus-

nahmen vom Grundsatz nach Absatz 1 bewilligen, sofern die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: a. Die Studierenden treten an der ETH Zürich in einen Bachelor- oder M aster- Studiengang ein. b. Sie verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss.

4 SR 414.131.7

3813

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

c. Sie zeichnen sich durch eine ausserordentlich hohe Leistungsfähigkeit aus, die sich namentlich in der Höhe der Noten und der Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte pro Semester zeigt. d. Die andere Hochschule ist mit der gleichzeitigen Immatrikulation an der ETH Zürich einverstanden.

3 Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 21 Abs. 3 und 4

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 M it der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleich- zeitig weitere M assnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen: a. in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre; b. in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Aus- schlusses; c. in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf M onate.

Art. 22 Abs. 3

3 Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die

anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzun- gen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfeh- lungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schwei- zerischen Hochschulen5 und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich6 .

Art. 23 Abs. 1 Bst. b, bbis und e

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die

Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen: b. eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In- novation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; bbis . gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);

5 www.swissuniversities.ch > Services > Zulassung zur Universität > Länder

6 www.ethz.ch > Studium > Anmeldung/Bewerbung > Bachelor-Studium

3814

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

Art. 24 Abs. 1

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die

Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen: a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen M aturität entspre- chender Abschluss einer ausländischen M ittelschule, der zudem:

1. die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und

2. im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundar-

stufe II entspricht; b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 19977 über die Aner- kennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Re- gion ratifiziert haben, zusätzlich auch:

1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines min-

destens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studien- gangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitä- rer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem: – er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und – sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erwor- ben,

2. allgemeinbildender M ittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach

Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über min- destens zwei nach M assgabe des Regelstudienplans erfolgreich absol- vierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staa- tes; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung; c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universit ä- ren Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen M athematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder M edizin (universitärer Erstabschluss).

Art. 25 Abs. 1 und 2 Bst. a

1 Ausländische M aturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum

Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind;

7 SR 0.414.8

3815

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

b. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem M ittelschul- abschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:

1. M athematik,

2. Physik, Chemie oder Biologie,

3. eine Sprache;

c. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des M aximalwertes erreicht; d. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schul- jahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und e. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der M aturitätsausweis im Aus- stellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:

a. den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Her- kunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgese- hen ist;

Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1 bis Aufnahmeprüfung: Voraussetzung der Zulassung und M odalitäten

1 Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung setzt den Nachweis ausreichender Deutsch-

kenntnisse voraus. 1bis Bisheriger Abs. 1

Art. 28 Bst. a und c Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a. kantonaler oder liechtensteinischer gymnasialer M aturitätsausweis, der Art i- kel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht; c. ausländischer gymnasialer, nicht berufsbildender M aturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermög- licht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universit ä- ren Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen.

3816

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 30

4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften

Art. 30 Einleitungssatz und Bst. a Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen: a. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 1 Bst. a und 3

1 Die Zulassung zum M aster-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:

a. ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten M aster-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und

3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum

M aster-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären M as- ter-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich ent- sprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studien- platznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist.

Art. 32 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 34 Bachelor-Diplom einer ETH

1 Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens

einem konsekutiven M aster-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften.

2 Ein Bachelor-Diplom der ETH Lausanne berechtigt zur Zulassung zum konsekut i-

ven M aster-Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung an der ETH Zürich. Vorbehalten bleibt der Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse.

Art. 36 Austauschstudium 1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Austauschstudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgeleg- ten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die M odalitäten richten sich nach dem Abkommen.

3817

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Austauschstu-

dierende.

3 Austauschstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische

Abschlüsse zu erwerben.

4 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.

Art. 37 Abs. 1 und 7 1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden.

7 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.

Art. 38 Abs. 1, 1bis und 4 1 Wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entspre- chendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudie- rende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen. 1bis Als Fachstudierende oder Fachstudierender wird überdies zugelassen, wer an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit schriftlich bestätigt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der ETH Zürich im Rahmen des Doktoratsstudiums erfolgt.

4 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.

Art. 40 Abs. 2 Bst. a und 4

2 Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in

einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskon- trollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt: a. Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen worden sind. 4 Die Schulleitung führt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Liste der vergleichbaren Studienrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buch- stabe b und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich 8 .

8 www.weisungen.ethz.ch

3818

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

Art. 41 Abs. 1 und 6

1 Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Ba-

chelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden. Ein zweiter Stu- diengangwechsel ist jedoch nicht zulässig, wenn ein endgültiger Ausschluss aus dem ersten und zweiten Herkunftsstudiengang vorliegt.

6 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berech-

nungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 5 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich9 .

Art. 42 Abs. 3 Bst. c und 5 3 Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: c. M uss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom

22. M ai 201210 eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem

erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus dem Bachelor-Studiengang nicht unterbrochen.

5 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berech-

nungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 4 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich11 .

Art. 43 Abs. 8

8 Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin den Berech-

nungsmodus für die Reduktion nach Absatz 7 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich12 .

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

4. Juli 2017 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Lino Guzzella Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff

9 www.weisungen.ethz.ch

10 SR 414.135.1

11 www.weisungen.ethz.ch

12 www.weisungen.ethz.ch

3819

Zulassungsverordnung ET H Zürich AS 2017

3820