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Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 25. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 96a 2a. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 (Art. 45 Abs. 1bis RTVG)
Art. 96a
1 Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 44 RTVG erfüllt sind, werden bisherige
Konzessionen mit Leistungsauftrag (Art. 38 und 43 RTVG) auf Gesuch des Veran- stalters bis 31. Dezember 2024 verlängert.
2 Das UVEK kann die bisherigen Konzessionen auf den Zeitpunkt, in dem die
ursprüngliche Konzession geendet hätte, entschädigungslos abändern oder die Ver- längerung verweigern, sofern dies aufgrund von veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erforderlich ist.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Abs. 2–2ter
2 Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen
Frequenzhub von +/–75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/–75 kHz und +/–85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Mul-
1 SR 784.401
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tiplexleistung) von maximal +3 dBr. Für die Messungen dieser Parameter ist die Empfehlung ITU-R SM.1268-32 der Internationalen Fernmeldeunion anzuwenden. 2bis Die Messzeit für den Frequenzhub beträgt minimal 20 Minuten, wobei für die Spitzenwert-Ermittlung je ein Messfenster von maximal 10 Sekunden angewendet wird. Für die kumulative Verteilung ist die Messmethode 1E-5 anzuwenden. 2ter Die Messzeit für die Multiplexleistung beträgt minimal 20 Minuten. Der Maxi- malwert wird in einem gleitenden Messfenster jede Sekunde über 60 Sekunden gemittelt. Die Messung erfolgt während der Aussendung von programmtypischen Inhalten.
Ziff. 4 Titel und Einleitungssatz
4 Versorgungsgebiete für die drahtlos-terrestrische Verbreitung
Konzessionen für die drahtlos-terrestrische Verbreitung werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Der Text dieser Empfehlungen kann auf Französisch oder Englisch unter www.itu.int eingesehen werden.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement
und Funkkonzessionen
Art. 26 Abs. 1
1 Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:
a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
20074 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für
die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und b. die Gesuchstellerin:
1. die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunk- frequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20105 erfüllt,
2. glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den
Betrieb finanzieren kann, und
3. Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach Artikel 23 Absatz 1 FMG
und Artikel 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.
Art. 27 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung
1 Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch
der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Verän- derungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.
2 Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu mel-
den und erfordert deren Genehmigung.
3 Die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung,
Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.
3 SR 784.102.1 4 SR 784.401
5 BBl 2011 525
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Art. 28 und 28a Aufgehoben
Art. 62a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
1 Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen können
vom BAKOM auf Gesuch hin bis 31. Dezember 2024 verlängert werden, sofern dies für eine geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist.
2 Das BAKOM kann verlängerte Konzessionen widerrufen, sofern dies für die
geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist. Der Widerruf wird sechs Monate im Voraus verfügt.
2. Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20076
Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
1 Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die
Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen; sie beträgt aber mindestens 10 000 Franken.
2 Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der
Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden. 3 Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
6 SR 784.106 7 SR 784.40
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