AS 2017 6333
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
Änderung vom 8. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geän- dert:
Art. 6 Bst. a Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren wer- den in folgenden Fällen nicht rückerstattet: a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemen- te im Fernmeldebereich;
Art. 12 Abs. 1, 2bis und 6
1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der
Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 2bis Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich Faktor
weniger als 3 GHz 1,0
3 GHz und mehr 0,1
6 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den
Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 8 Absätze 2–6.