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AS 2017 6333

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Änderung vom 8. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 6 Bst. a Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren wer- den in folgenden Fällen nicht rückerstattet: a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemen- te im Fernmeldebereich;

Art. 12 Abs. 1, 2bis und 6

1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der

Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 2bis Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor

weniger als 3 GHz 1,0

3 GHz und mehr 0,1

6 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den

Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 8 Absätze 2–6.