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AS 2017 6651

Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV)

Änderung vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 20111 über die Unternehmens-Identifikations- nummer wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

2 Das BFS oder eine von ihm bezeichnete UID-Stelle teilt der UID-Einheit die ihr

zugewiesene UID mit und informiert sie über deren Bedeutung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.

Gliederungstitel vor Art. 8a 2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer

Art. 8a Aufbau der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer (Art. 2 Bst. d UIDG)

Die einheitliche internationale Identifikationsnummer (Legal Entity Identifyer, LEI) besteht aus 20 Zeichen und setzt sich wie folgt zusammen: a. dem vierstelligen Präfix, das jeder LEI-Vergabestelle einheitlich zugewiesen wird; b. zwei Reservezeichen; c. dem alphanumerischen 12-stelligen Teil, der die Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g UIDG eindeutig identifiziert; d. zwei Kontrollziffern.

1 SR 431.031

2016-1609 6651

Unternehmens-Identifikationsnummer. V AS 2017

Art. 8b Zuweisung und Meldung (Art. 10a und 10b UIDG)

1 Das BFS weist der UID-Einheit die LEI auf Verlangen zu.

2 Es meldet die zugewiesene LEI:

a. der UID-Einheit; b. der Stiftung Global Legal Entity Identifier System Foundation (GLEIF).

Art. 8c Kosten (Art. 10c UIDG)

1 Die Kosten für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI berechnet das BFS

jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungs- und Erneuerungsgesuche und der Betriebskosten des Systems.

2 Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen ohne Mehrwertsteuer für

die Zuweisung und die Erneuerung der LEI muss der Summe der jährlichen Bei- tragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems des BFS entspre- chen.

3 Das BFS publiziert die Ansätze auf seiner Internetseite.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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