AS 2017 6651
Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer
Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 20111 über die Unternehmens-Identifikations- nummer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Das BFS oder eine von ihm bezeichnete UID-Stelle teilt der UID-Einheit die ihr
zugewiesene UID mit und informiert sie über deren Bedeutung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.
Gliederungstitel vor Art. 8a 2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer
Art. 8a Aufbau der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer (Art. 2 Bst. d UIDG)
Die einheitliche internationale Identifikationsnummer (Legal Entity Identifyer, LEI) besteht aus 20 Zeichen und setzt sich wie folgt zusammen: a. dem vierstelligen Präfix, das jeder LEI-Vergabestelle einheitlich zugewiesen wird; b. zwei Reservezeichen; c. dem alphanumerischen 12-stelligen Teil, der die Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g UIDG eindeutig identifiziert; d. zwei Kontrollziffern.
1 SR 431.031
2016-1609 6651
Unternehmens-Identifikationsnummer. V AS 2017
Art. 8b Zuweisung und Meldung (Art. 10a und 10b UIDG)
1 Das BFS weist der UID-Einheit die LEI auf Verlangen zu.
2 Es meldet die zugewiesene LEI:
a. der UID-Einheit; b. der Stiftung Global Legal Entity Identifier System Foundation (GLEIF).
Art. 8c Kosten (Art. 10c UIDG)
1 Die Kosten für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI berechnet das BFS
jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungs- und Erneuerungsgesuche und der Betriebskosten des Systems.
2 Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen ohne Mehrwertsteuer für
die Zuweisung und die Erneuerung der LEI muss der Summe der jährlichen Bei- tragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems des BFS entspre- chen.
3 Das BFS publiziert die Ansätze auf seiner Internetseite.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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