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AS 2019 1487

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020–2024

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020–2024

Änderung vom 17. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 3 3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2024 durch- geführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.

2. Waldverordnung vom 30. November 19922

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Abs. 2 2 Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2024 angepasst oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Mass- nahmen richten.

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