AS 2019 571
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
Änderung vom 15. Januar 2019
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 1 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
15. Januar 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
1 SR 780.117
2018-3331 571
Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V des EJPD AS 2019
Anhang 12 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 26)
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 1.1)
2 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
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Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V des EJPD AS 2019
Anhang 23 (Art. 20 Abs. 4 und 26)
Technische Vorschriften für die Ausleitungsnetze für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 1.1)
3 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
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Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V des EJPD AS 2019
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