AS 2020 1333
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 10a Sachüberschrift und Abs. 1–4 Spitäler und Kliniken
1 Aufgehoben
2 Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (nament- lich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilun- gen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.
3 Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:
a. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und b. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen. 4 Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im statio- nären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.
1 SR 818.101.24
2020-1139 1333
COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; Lockerungen im Bereich AS 2020 der Gesundheitsversorgung)
II Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).