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AS 2020 2611

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) (Lockerungen in den Bereichen Grenze, Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt)

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) (Lockerungen in den Bereichen Grenze, Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt)

Änderung vom 24. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Grenzübertritt und Kontrolle

1 Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risiko-

region kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar

19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkom-

men) erfasst werden, wird die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert (Art. 10 des Ausländer- und Integ- rationsgesetzes vom 16. Dez. 20054, AIG).

2 Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die glaubhaft machen,

dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden. Das Staats- sekretariat für Migration (SEM) erlässt die notwendigen Weisungen. 3 Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von

30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat

keine aufschiebende Wirkung.

2020-1862 2611

Covid-19-Verordnung 3 (Lockerungen in den Bereichen Grenze, AS 2020 Einreise und Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt)

4 Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung

der Einreisebestimmungen kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Art. 5, 6 und 7 Aufgehoben

Art. 10 Erteilung von Visa Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikore- gion kommend in die Schweiz einreisen wollen und die nicht vom FZA 5 oder vom EFTA-Übereinkommen6 erfasst werden, wird die Erteilung von Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen gemäss Artikel 4 Absatz 2.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 10a Erstreckung der Fristen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit

dem Coronavirus abgehalten worden sind, fristgerecht nach Artikel 47 oder 61 AIG7 zu handeln, können bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung die ver- säumte Handlung nachholen.

2 Mit der Nachholung der versäumten Handlung wird der Zustand hergestellt, der

bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

3 Konnten wegen des Coronavirus die Fristen zur Erneuerung der biometrischen

Daten nach Artikel 59b oder 102a AIG für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nicht eingehalten werden, so können dennoch bis zum Ende der Gel- tungsdauer dieser Verordnung Bewilligungen erteilt oder erneuert werden.

II Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 in Kraft.

24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 0.142.112.681 6 SR 0.632.31 7 SR 142.20

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