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AS 2020 4991

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

Änderung vom 16. September 2020 vom Bundesrat genehmigt am 4. November 2020

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) verordnet:

I Die Entschädigungsverordnung Innosuisse vom 20. September 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. abis, b, bbis, c und f, sowie 3 und 4

2 Mit der Grundpauschale werden die folgenden Aufwände entschädigt, sofern für

einzelne von ihnen nicht ausdrücklich Fallpauschalen vorgesehen sind: abis. die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen; b. die Beurteilung und Begleitung von bis zu 30 Innovationsprojekten; bbis. die Beurteilung und Begleitung von sonstigen Fördervorhaben; c. sämtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung von Exper- tinnen und Experten sowie von Coaches, Mentorinnen und Mentoren; f. Aufgehoben

3 Die Grundpauschale erhöht sich um je 5000 Franken pro Jahr, wenn ein Mitglied

des Innovationsrats zusätzlich zu seinen ordentlichen Aufgaben in eine der nachfol- genden Funktionen gewählt wird: a. Leitungsfunktion im Innovationsrat; b. Mitglied in einem Gremium, das über Fördergesuche und -massnahmen entscheidet; ausgenommen ist die Mitgliedschaft in den ordentlichen thema-

1 SR 420.233

2020-1767 4991

Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats AS 2020 und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten. V der Innosuisse

tischen Einheiten und in den nicht auf Dauer eingesetzten, ad hoc zusam- mengesetzten Einheiten.

4 Aufgehoben

1 Zusätzlich zur Grundpauschale haben die Mitglieder des Innovationsrats für die

nachfolgend aufgeführten effektiv erbrachten Leistungen Anspruch auf folgende Fallpauschalen: a. 2000 Franken pro Jahr für die Mitgliedschaft in einem speziellen, vom Inno- vationsrat auf eine bestimmte Dauer eingesetzten Gremium ohne eigene Ent- scheidungskompetenz; dauert die Mitgliedschaft weniger als 1 Jahr, so wird die Pauschale anteilsmässig entrichtet; b. 500 Franken für die Teilnahme an einer Sitzung einer Jury mit wechselnder Zusammensetzung ohne eigene Entscheidungskompetenz zwecks Vorberei- tung von Entscheiden; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken; c. 500 Franken für das Halten eines Referats oder für die Absolvierung eines Auftritts im Auftrag der Innosuisse; dauert die notwendige Präsenz mindes- tens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken; d. 100 Franken für die Beurteilung und Begleitung eines Innovationsprojekts, ab dem 31. Innovationsprojekt pro Kalenderjahr; e. Fallpauschalen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g für die Begutach- tung eines Fördergesuchs oder einer Fördermassnahme; f. 500–1000 Franken, gemäss dem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Innosuisse, für die Erfüllung von nicht von den übrigen Fallpauschalen oder einer Erhöhung der Grundpauschale abgedeckten einzelnen Spezialauf- gaben einzelner Mitglieder des Innovationsrats. 1bis Die Vor- und Nachbereitung von Aufgaben, für die eine Fallpauschale entrichtet wird, gilt mit der Fallpauschale als entschädigt.

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

1 Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 SAFIG erhalten ausschliess-

lich Fallpauschalen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen: a. 1000 Franken für die Erstbegutachtung einer grösseren, auf mehrere Jahre angelegten spezifischen Fördermassnahme; b. 500 Franken für die Erstbegutachtung eines Gesuchs um einen Beitrag an ein Innovationsprojekt oder an eine thematische Fachveranstaltung;

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c. 100 Franken für die Erstbegutachtung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Innovationsschecks sowie die Begutachtung von Zwischen- und Abschluss- berichten bezüglich Innovationsschecks; d. 250 Franken für Erstbegutachtungen von Fördergesuchen und -massnahmen, die nicht unter die Buchstaben a–c fallen; e. 250 Franken für die Prüfung von Auflagen für alle Arten von Fördermass- nahmen, die Begutachtung von Zwischenberichten bezüglich Coaching- massnahmen und die Begutachtung von Zwischen- und Abschlussberichten bezüglich Innovationsprojekten; f. 500 Franken für die Vor-Ort-Begutachtung bei laufenden oder abgeschlos- senen Fördermassnahmen; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stunden, so beträgt die Pauschale 1000 Franken; g. 500 Franken für Zwischen- und Schlussbegutachtungen, die nicht unter Buchstabe c, e oder f fallen; ist die Begutachtung besonders aufwendig, so kann die Geschäftsstelle der Innosuisse den Betrag verdoppeln; h. 50 Franken für Abklärungen, die für die Weiterführung von Fördermass- nahmen notwendig sind und die nicht im Rahmen von Begutachtungen ge- mäss den Buchstaben a–g durchgeführt werden; i. 100 Franken für mündliche Erläuterungen zu den Begutachtungen gegen- über Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern; j. 500 Franken für das Halten eines Referats für die Innosuisse oder die Absol- vierung eines Auftritts im Auftrag der Innosuisse sowie für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, soweit die Teilnahme für die Aufgabener- füllung erforderlich ist; dauert die notwendige Präsenz mindestens 5 Stun- den, so beträgt die Pauschale 1000 Franken; k. 500–1000 Franken, gemäss dem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Innosuisse, für die Begutachtung der Qualifikation von Coaches, Mento- rinnen und Mentoren oder für die Erfüllung ähnlicher von den übrigen Fall- pauschalen nicht abgedeckter Spezialaufgaben. 1bis Die Erstbegutachtungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d umfassen ein schriftli- ches Gutachten sowie eine allfällige mündliche Erläuterung des Gutachtens gegen- über dem Entscheidungsgremium. 1ter Die Vor- und Nachbereitung der Aufgaben nach Absatz 1 gilt mit der Fallpau- schale als entschädigt.

Art. 5 Maximale Entschädigungshöhe

1 Die maximale Entschädigungshöhe beträgt pro Expertin und Experte und Jahr:

a. 30 000 Franken; b. 45 000 Franken für Expertinnen und Experten, die über besonderes Fachwis- sen verfügen, das nicht durch den Einsatz von anderen Expertinnen und Ex- perten abgeholt werden kann.

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2 Ist die Rekrutierung zusätzlicher Expertinnen und Experten für die Umsetzung

eines befristeten Sonderprogramms aus Qualitäts- oder Zeitgründen nicht möglich, so kann der Verwaltungsrat die maximale Entschädigungshöhe auf höchstens ein Jahr befristet für alle Expertinnen und Experten auf 45 000 Franken pro Jahr erhö- hen.

Art. 6 Abgabepflicht Die auf den Honoraren der Mitglieder des Innovationsrats und auf den Entschädi- gungen der Expertinnen und Experten gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben nach AHVG / IVG / EOG und AVIG werden paritätisch, diejenigen nach UVG gemäss den für das Personal der Innosuisse geltenden Regeln geleistet und durch die Inno- suisse abgerechnet.

Art. 7 Berufliche Vorsorge Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten sind nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 20112 für die Hono- rarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen dafür erfüllt sind.

Art. 8 Abs. 4

4 Spesenentschädigungen werden aufgrund einer schriftlichen Abrechnung ausbe-

zahlt. Der Abrechnung sind alle zweckdienlichen Spesenbelege beizulegen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsrats der Innosuisse Der Präsident: André Kudelski

2 SR 172.220.141.2

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