AS 2020 5813
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Massnahmenverschärfung Dezember)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Massnahmenverschärfung Dezember)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken
und Tanzlokalen ist verboten.
2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdiens- te für Mahlzeiten; b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:
1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person
eingehalten werden; c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die aus- schliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen; d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1 SR 818.101.26
2020-3838 5813
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Massnahmenverschärfung Dezember) AS 2020
1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch
betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Ge-
tränke nur sitzend konsumiert werden,
3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand
eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht wer- den,
4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro
Gästegruppe erheben.
3 Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr
geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
Art. 5abis Öffnungszeiten von Einkaufsläden und öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen
19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am
1. Januar geschlossen bleiben: a. Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Ange- bote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien; b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Ange- bote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind:
1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie
Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundes- recht und kantonalem Recht,
2. soziale Einrichtungen (Anlaufstellen),
3. Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei,
4. Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs,
5. die Autovermietung.
4 Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 4 Folgendes vorsehen: e. Das Schutzkonzept ist mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte zu ko- ordinieren.
Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1 Öffentlichzugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur,
Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Massnahmenverschärfung Dezember) AS 2020
a. Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Museen und Aus- stellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielhallen, Konzertsäle und Theater sowie Innenräume und nicht frei zu- gängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos; b. Sport- und Wellnessbetriebe, namentlich Sport- und Fitnesszentren, Kunst- eisbahnen und Schwimmbäder, mit Ausnahme von:
1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände,
2. Anlagen für den Reitsport,
3. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.
2 Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen
Kultur und Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Ge- burtstag.
3 Für Aktivitäten im Bereich Sport mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6e mit folgen- den Ausnahmen: a. Es besteht keine Beschränkung der Gruppengrösse. b. Sportaktivitäten in Innenräumen sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske ge- tragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zu- sätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten.
4 Für Aktivitäten im Bereich Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundar-
stufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
Art. 6e Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b
1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:
a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; Wettkämpfe sind verboten; b. Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c sowie 3–6
2 Ein Kanton kann die Öffnung von Restaurations- Bar- und Clubbetrieben nach
Artikel 5a und von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhal-
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tung, Freizeit und Sport nach Artikel 5d vorsehen und die Öffnungszeiten nach Artikel 5abis ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt sind: b. Die Reproduktionszahl liegt während mindestens sieben aufeinanderfolgen- den Tagen unter 1,00; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Da- ten.2 c. Die letzten sieben Werte des gleitenden Siebentagesdurchschnitts der labor- bestätigten Fallzahlen liegen unter dem schweizerischen Durchschnitt; mass- gebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten.3 3 Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe bis höchstens um 23.00 Uhr und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis höchstens
01.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
4 Beabsichtigt der Kanton eine Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder eine
Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2, so spricht er sich mit den angren- zenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid. 5 Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1,00 oder ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder die Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2 umgehend rückgängig machen.
6 Ab dem 5. Januar 2021 gilt in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 5 für die Re-
produktionszahl der Wert 0,90.
Art. 13 Bst. a Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5abis, 5d Absatz 1 und 6d–6f nicht einhält;
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
2 Abrufbar unter www.covid19.admin.ch
3 Abrufbar unter www.covid19.admin.ch
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III
1 Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.4
2 Sie gilt bis zum 22. Januar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)
Vorgaben für Schutzkonzepte
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: a. In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein. b. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadrat- metern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1. 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
2. zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
c. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadrat- metern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1. für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden;
2. für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
3. für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 20 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden. d. In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden müssen auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quad- ratmeter Fläche zur Verfügung stehen; in Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 4 Quadratmetern für jede Person. e. Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwerti- gen Abstand besetzt werden.
Ziff. 3.1ter Einleitungssatz
3.1ter Für Aktivitäten in Sport und Kultur nach Artikel 6d Absatz 3 Buchstabe b und 6f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 gilt Folgendes: