AS 2021 291
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung Änderung der Anlage 6 Von den Vertragsparteien genehmigt am 15. Oktober 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2021
Einfügen der neuen Erläuterung 0.49:
«0.49 Artikel 49 Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäss zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens ge- währen. Die von den zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Erleich- terungen vorgeschriebenen Bedingungen sollten zumindest Folgendes umfas- sen: die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Ablaufs des TIR-Verfahrens, die Befreiung von dem Erfordernis, Waren, das Strassenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter des Abgangszollamtes oder des Bestimmungszollamtes mit dem Carnet TIR vorzuführen, sowie Anweisungen für ordnungsgemäss zuge- lassene Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben, mit denen gemäss dem TIR-Abkommen die Zollbehörden betraut sind, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Über- prüfen von Zollverschlüssen. Ordnungsgemäss zugelassene Personen, denen eine weitergehende Erleichterung gewährt wurde, sollten ein Aufzeichnungs- system einführen, das den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zoll- kontrollen sowie die Überwachung des Verfahrens und die Durchführung von Zufallskontrollen ermöglicht. Weitergehende Erleichterungen sollten unbe- schadet der Haftung der Inhaber von Carnets TIR gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gewährt werden.»
2021-1041 AS 2021 291
TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 291